Beschluss vom 20.01.2021 -
BVerwG 4 B 11.20ECLI:DE:BVerwG:2021:200121B4B11.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2021 - 4 B 11.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:200121B4B11.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 11.20

  • VG Trier - 20.11.2018 - AZ: VG 9 K 2664/18
  • OVG Koblenz - 18.12.2019 - AZ: OVG 8 A 10797/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2019 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Kläger ihr beimessen.

2 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

3 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Vorschriften des europäischen bzw. unionsbasierten Habitat- und Artenschutzrechts (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 1, 2 BNatSchG; Art. 5, 9 Vogelschutz-RL, §§ 44 ff. BNatSchG) einzelnen Privatpersonen, die dem Kreis der von einem Projekt unmittelbar betroffenen Öffentlichkeit angehören, ein Recht auf Beachtung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Anforderungen einräumen, deren Verletzung von den unmittelbar Betroffenen gerichtlich geltend gemacht werden kann.

4 Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 1996 - 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12, vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> und vom 19. Februar 2014 - 4 B 40.13 - juris Rn. 9). Das Oberverwaltungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob das streitgegenständliche Vorhaben gegen Vorschriften des europäischen oder auf Unionsrecht beruhenden nationalen Habitat- und Artenschutzrechts verstößt. Damit bleibt offen, ob sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würde. Ziel der Grundsatzrevision ist es indes, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Dem würde es widersprechen, die Revision in Bezug auf Fragen zuzulassen, deren Entscheidungserheblichkeit nicht feststeht (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 12 und vom 28. April 2020 - 4 B 49.18 - juris Rn. 7).

5 Darin liegt keine unzulässige Erschwerung des Zugangs zur Revisionsinstanz. Denn der Einwand fehlender tatrichterlicher Feststellungen kann einer Beschwerde nicht entgegengehalten werden, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht eine als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>, vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 7, vom 21. April 2015 - 4 B 8.15 - juris Rn. 3 und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 13). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor, weil die anwaltlich vertretenen Kläger Anträge zur Sachverhaltsaufklärung nicht gestellt haben.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.