Beschluss vom 20.03.2023 -
BVerwG 1 C 4.23ECLI:DE:BVerwG:2023:200323B1C4.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.03.2023 - 1 C 4.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:200323B1C4.23.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 4.23
- VG Sigmaringen - 07.06.2021 - AZ: A 4 K 3124/19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
1 Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. Juni 2021 mit Schriftsatz vom 20. Februar 2023 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 9. März 2023 hat der Kläger in die Revisionsrücknahme eingewilligt. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.