Beschluss vom 20.04.2021 -
BVerwG 4 B 42.20ECLI:DE:BVerwG:2021:200421B4B42.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2021 - 4 B 42.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:200421B4B42.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 42.20

  • VG Düsseldorf - 03.09.2018 - AZ: VG 25 K 12880/16
  • OVG Münster - 02.09.2020 - AZ: OVG 10 A 4034/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ohne mündliche Verhandlung am 2. September 2020 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

4 Die Beschwerde will grundsätzlich geklärt wissen,
ob eine im Beisein einer Rechtsvorgängerin aufgezeichnete Grenzniederschrift, in deren Rahmen ein Flurstück abgetrennt wurde, welches den Überbau "enthält" und einer entsprechenden Grundstücksteilung in Verbindung mit einer in der Folgezeit nicht unmittelbar erfolgten Anspruchsanmeldung sowie einem Einverständnis mit der Anlegung einer Dachterrasse auf dem Überbau, Auswirkungen auf nachbarliche Abwehrrechte im Sinne eines grundstücksbezogenen Rechts haben kann, mit der Folge, dass eine etwaige Verwirkung den Rechtsnachfolgern zuzurechnen ist.

5 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde verfehlt insoweit die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie weder eine fallübergreifende Bedeutung der Frage noch ihre Entscheidungserheblichkeit darlegt.

6 2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

7 a) Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht in Bezug auf die noch vorhandene Holzkonstruktion verletzt, greift nicht durch.

8 Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Tatsachengerichtes aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

9 Die Beschwerde legt nicht dar, aus welchen Gründen die von dem Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auswertung der während des Ortstermins des Verwaltungsgerichts gefertigten Lichtbilder nicht ausreichend oder fehlerhaft gewesen sein soll. Sofern die Kläger der Auffassung sind, das Gericht hätte sich ihrer "bedienen" müssen, um die ehemaligen tatsächlichen Zustände näher aufzuklären, legen sie nicht dar, dass sich eine weitergehende Ermittlung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Der Sache nach rügen sie, das Gericht sei bei seiner Würdigung der tatsächlichen Umstände zu einem falschen Ergebnis gekommen. Damit kann ein Verfahrensfehler nicht erfolgreich geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = juris Rn. 5).

10 b) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen seine Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, dass es die Kläger in Bezug auf den Antrag zu 2. nicht auf ein fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse hingewiesen hat.

11 Der Vorsitzende hat gemäß § 86 Abs. 3 VwGO in jeder Phase des Verfahrens durch Hinweise darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt bzw. unklare Anträge erläutert werden. Ob ein gerichtlicher Hinweis zweckmäßig oder geboten ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Prozesssituation. Maßgebend ist, inwieweit den Beteiligten die betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 = juris Rn. 27 f.).

12 Gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger ist die Hinweispflicht nicht von vornherein ausgeschlossen, aber ihrem Umfang nach geringer. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 8 B 16.17 - juris Rn. 12). Eines Hinweises kann es bedürfen, wenn andernfalls eine Überraschungsentscheidung droht, etwa weil Gesichtspunkte im Berufungsverfahren eine entscheidende Rolle spielen, die im Verwaltungsverfahren sowie vom Verwaltungsgericht nicht gesehen und erörtert worden sind oder weil das Berufungsgericht seine Entscheidung diametral anders begründet als das Verwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1994 - 4 B 34.94 - juris Rn. 14 f. m.w.N.). Dass ein solcher Fall vorlag, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.