Beschluss vom 20.07.2021 -
BVerwG 1 AV 2.21ECLI:DE:BVerwG:2021:200721B1AV2.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 AV 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:200721B1AV2.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 AV 2.21

  • VG Hamburg - 06.07.2021 - AZ: VG 7 AE 2547/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Das Verwaltungsgericht Hamburg wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

1 Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 6. Juli 2021 das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen. Für den Antrag der in Griechenland aufhältigen Antragsteller zu 1 bis 4, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Aufnahmegesuchs des Griechischen Migrationsministeriums für ihren Asylantrag für zuständig zu erklären, sei das Verwaltungsgericht Ansbach gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO zuständig, für den entsprechenden Antrag der Antragstellerin zu 5, der im Bundesgebiet subsidiärer Schutz gewährt worden ist, und des Antragstellers zu 6, der im Bundesgebiet internationalen Schutz begehrt, sei hingegen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO nach dem Ort, an dem diese Aufenthalt zu nehmen haben, das Verwaltungsgericht Hamburg zuständig, so dass es einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedürfe. Nach den Grundsätzen, die der Senat in gefestigter Rechtsprechung für diese Fallkonstellation aufgestellt hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 42, vom 16. September 2019 - 1 AV 4.19 - juris, vom 25. September 2019 - 1 AV 5.19 - juris und vom 10. Februar 2020 - 1 AV 1.20 - juris) und auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird, hält es der Senat für zweckmäßig, das Verwaltungsgericht Hamburg als zuständiges Gericht zu bestimmen (so auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2021).