Beschluss vom 20.07.2022 -
BVerwG 9 BN 1.22ECLI:DE:BVerwG:2022:200722B9BN1.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.07.2022 - 9 BN 1.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:200722B9BN1.22.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 1.22

  • OVG Berlin-Brandenburg - 02.11.2021 - AZ: 9 A 10.12

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

3 a) Die Rüge, das Gericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil es den Sachverhalt hinsichtlich der kostenbezogenen Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Trinkwasserversorgungseinrichtung des Antragsgegners in den Jahren 1992 bis 1997 nicht entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Antragsgegners weiter aufgeklärt habe, greift nicht durch.

4 Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, wobei die Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen sind. Es ist verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2.19 - juris Rn. 3 m. w. N.). Diese Pflicht verletzt es, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 27.20 - juris Rn. 19 m. w. N.).

5 Dies zugrunde gelegt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verstoßen. Denn die Frage, ob die in die Beitragskalkulation eingestellten Aufwendungen aus den Jahren 1992 bis 1997 sach- und marktgerecht waren und durch sie keine grob unangemessenen, kostenbezogen nicht erforderlichen Mehrkosten entstanden sind, war nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 5).

6 aa) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung das dem materiellen Landesrecht angehörende Aufwandsüberschreitungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (im Folgenden: KAG BB) zugrunde gelegt.

7 Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts soll danach der Beitragssatz so kalkuliert werden, dass das veranschlagte Beitragsaufkommen die umlagefähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht übersteigt (UA S. 6 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 - juris Rn. 22). Es geht dabei von folgenden Annahmen aus: Beitragsfähig sind nur die Kosten, die der Sache und der Höhe nach erforderlich sind (sachbezogene und kostenbezogene Erforderlichkeit). Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Dessen Grenzen sind erst dann überschritten, wenn sich die abgabenerhebende Stelle ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, die in für die abgabenerhebende Stelle erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben und deshalb sachlich schlechthin unvertretbar sind. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Vergabeverfahren indiziert die Erforderlichkeit der Kosten. Fehlt es mangels ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens an dieser Indizwirkung, ist es in erster Linie Sache der abgabenerhebenden Stelle darzutun, dass die angefallenen Kosten sach- und marktgerecht gewesen sind (UA S. 7 f. und juris Rn. 24). Soll dies anhand von Vergleichswerten aus anderen Baumaßnahmen geschehen, so müssen die Vergleichswerte regelmäßig einen entsprechenden örtlichen und zeitlichen Bezug zu den in Rede stehenden Maßnahmen aufweisen. Andernfalls muss dargelegt werden, dass und weshalb die Vergleichswerte auf die in Rede stehenden Baukosten übertragbar sind (UA S. 17 und juris Rn. 47).

8 Die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots ist durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible Beitragskalkulation zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Aus der Kalkulation muss nachvollziehbar hervorgehen, dass der Beitragssatz bereits aus der Sicht des Satzungsinkrafttretens dem Aufwandsüberschreitungsverbot gerecht geworden ist. Insofern besteht eine Bringschuld der abgabenerhebenden Stelle. Gelingt es ihr mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, wozu auch die Beauftragung eines Sachverständigen zählen kann, nicht, die Erforderlichkeit der angesetzten Aufwendungen spätestens im Gerichtsverfahren zu plausibilisieren, geht dies zu ihren Lasten, so dass schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelung auszugehen ist (UA S. 6 f. und juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 - juris Rn. 19 und 21).

9 Das Erfordernis einer plausiblen Beitragskalkulation und der Plausibilisierung der Erforderlichkeit der in die Kalkulation einbezogenen Aufwendungen wird vom Oberverwaltungsgericht dabei nicht aus dem Verwaltungsprozessrecht abgeleitet (so etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 101.16 - juris Rn. 69 ff. für Sachsen-Anhalt; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2.19 - juris Rn. 2 ff.). Vielmehr ergebe es sich als materiell-rechtliche Verpflichtung im Wege einer Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck und systematischem Zusammenhang aus § 8 Abs. 4 Satz 2, 4, 7 und 8 KAG BB (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 - juris Rn. 19 ff.; vgl. darauf bezugnehmend auch UA S. 6 f. und juris Rn. 22).

10 bb) Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung kam es für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die Aufwendungen in den Jahren 1992 bis 1997 tatsächlich grob unangemessen waren. Denn danach war die mit der Normenkontrolle angegriffene Satzungsregelung zum Beitragssatz bereits deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner entgegen seiner materiell-rechtlichen Verpflichtung die Anschaffungs- und Herstellungskosten ihrer Höhe nach nicht plausibilisiert und deshalb keine plausible, den Beitragssatz rechtfertigende Beitragskalkulation vorgelegt hatte (UA S. 23 f. und juris Rn. 61 f. und 64).

11 b) Das Oberverwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht unter dem Deckmantel der Plausibilitätsprüfung eine mit einer sachgerechten Handhabung der Amtsermittlungspflicht nicht vereinbare "ungefragte Fehlersuche" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <196 f.>) zur Erforderlichkeit der Kosten betrieben. Vielmehr hatte die Antragstellerin gerade die fehlende kostenbezogene Erforderlichkeit von in den Jahren 1992 bis 1997 getätigten und in die Beitragskalkulation eingestellten Aufwendungen gerügt.

12 c) Auch ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, ist nicht dargetan.

13 Der Antragsgegner macht lediglich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die Anforderungen an einen plausiblen Vortrag zur Erforderlichkeit der Kosten verkannt und deren hinreichende Plausibilisierung zu Unrecht verneint, weil aus der vorgelegten Kalkulation und den im Gerichtsverfahren eingereichten Erläuterungen die Vereinbarkeit des Beitragssatzes mit dem Aufwandsüberschreitungsverbot nachvollziehbar hervorgegangen sei. Der Überzeugungsgrundsatz ist aber nicht bereits dann verletzt, wenn wie hier ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein vermeintlicher Fehler in der Beweiswürdigung angesprochen, der revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen ist und deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen kann (BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 37.21 - juris Rn. 14).

14 d) Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags hat auch nicht den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt.

15 Die Ablehnung eines förmlichen, in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann ein Gehörsverstoß, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 <35 f.>; Kammerbeschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218 Rn. 47 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10). In prozessrechtlich zulässiger Weise abgelehnt werden kann ein solcher Beweisantrag insbesondere dann, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10 zur entsprechenden Regelung im früheren § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO m. w. N.).

16 Dies zugrunde gelegt, liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beweisantrag des Antragsgegners vielmehr zu Recht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abgelehnt (UA S. 23 f. und juris Rn. 64). Denn nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung kam es, wie ausgeführt, auf die dem Beweisantrag zugrunde liegende Frage, ob die Aufwendungen in den Jahren 1992 bis 1997 grob unangemessen waren, nicht an.

17 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

18 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

19 a) Die Fragen,
ob allgemeine Hinweise auf vergaberechtliche Verstöße oder stichpunktartige Kontrollen von durchgeführten Vergabeverfahren in einem bestimmten Zeitraum dazu führen, dass die Indizwirkung für die kostenbezogene Erforderlichkeit der in einer Beitragskalkulation zugrunde gelegten Anschaffungs- und Herstellungskosten für den gesamten Zeitraum fehlt,
ob die Indizwirkung hinsichtlich der kostenbezogenen Erforderlichkeit für alle Vergabeverfahren entfällt, wenn zwar Vergabeverfahren durchgeführt, aber bei einer nicht zu ermittelnden Zahl der Vergabeverfahren Vergabefehler entdeckt werden,
ob allgemeine Hinweise auf vergaberechtliche Verstöße oder stichpunktartige Kontrollen von durchgeführten Vergabeverfahren in einem bestimmten Zeitraum dazu führen, dass die erforderlichen Kosten im Einzelnen plausibilisiert werden müssen,
und ob es für eine plausible Darstellung der Erforderlichkeit der Kosten ausreicht, dass für die Kosten Fördermittel ausgereicht wurden und im Fördermittelverfahren die Angemessenheit der Kosten überprüft wurde und ob es insoweit ausreicht, dass der Fördermittelempfänger mit dem Verwendungsnachweis die Ausschreibungsunterlagen samt Vergabeprotokoll beim Fördermittelgeber einreicht und dieser keine Einwendungen erhebt,
ferner die Fragen,
welche Anforderungen an die Plausibilisierung der kostenbezogenen Erforderlichkeit bestehen, wenn die Indizwirkung ordnungsgemäßer Vergabeverfahren entfällt,
ob es zulässig ist, zur Plausibilisierung der Erforderlichkeit von Kosten zur Herstellung von Anlagen oder Teilen davon bei der Kalkulation von Anschlussbeiträgen Daten aus dem gesamten Bundesgebiet zugrunde zu legen und mittels Preisindizes des Statistischen Bundesamtes zurückzurechnen,
ob es zulässig ist, zur Plausibilisierung der Erforderlichkeit von Kosten zur Herstellung von Anlagen oder Teilen davon, die angefallenen Kosten mit dem Mittelwert einer Vielzahl tatsächlicher Herstellungskosten für ähnliche Anlagen bzw. Teilen davon zu vergleichen,
und ob die (Markt-)Angemessenheit von Bau- und Planungskosten anhand von Vergleichswerten aus anderen Projekten (oder einer entsprechenden Datenbank) plausibilisiert werden kann, ohne dass die Vergleichswerte einen entsprechenden örtlichen und zeitlichen Bezug zu den in Rede stehenden Maßnahmen aufweisen müssen,
betreffen mit dem Merkmal der kostenbezogenen Erforderlichkeit die Auslegung und Anwendung des landesrechtlichen Aufwandsüberschreitungsverbots nach § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG BB und damit Fragen des irrevisiblen Rechts. Einen zusätzlichen bundesrechtlichen Klärungsbedarf hat die Beschwerdebegründung nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise aufgezeigt.

20 Die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 - (BVerwGE 145, 354 Rn. 22 ff.), die zum bundesgesetzlich geregelten Erschließungsbeitragsrecht ergangen ist, sich also nicht auf die hier in Rede stehenden landesrechtlichen Anschlussbeiträge für Wasserversorgungseinrichtungen bezieht, reicht dazu nicht aus. Soweit der Antragsgegner rügt, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht die Indizwirkung durchgeführter Vergabeverfahren für die Erforderlichkeit der in die Beitragskalkulation eingestellten Kosten sämtlicher Baumaßnahmen in den Jahren 1992 bis 1997 verneint und deren Plausibilisierung durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens nicht als ausreichend angesehen, macht er der Sache nach nur die materielle Unrichtigkeit des Normenkontrollurteils geltend. Auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht stützen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 19. November 2020 - 9 B 40.19 - NVwZ-RR 2021, 326 Rn. 15).

21 b) Auch die weiteren, auf den Umfang der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO bezogenen Fragen,
ob das Gericht zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet ist, wenn sich zwar Indizien für Fehler bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergeben, aber nicht bekannt ist, welche Verfahren dies im Einzelnen betrifft,
und ob ein Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn es die Darstellung der Erforderlichkeit von Kosten deswegen für unplausibel hält, weil die zum Kostenvergleich herangezogenen Daten aus anderen Regionen der Bundesrepublik Deutschland stammen und über viele Jahre mittels Preisindizes des Statistischen Bundesamtes auf den maßgeblichen Zeitpunkt zurückgerechnet wurden,
verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lassen sich nicht fallübergreifend beantworten, sondern betreffen die Anwendung von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Einzelfall.

22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.