Beschluss vom 20.07.2023 -
BVerwG 4 BN 7.23ECLI:DE:BVerwG:2023:200723B4BN7.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.07.2023 - 4 BN 7.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:200723B4BN7.23.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 7.23
- OVG Bautzen - 24.11.2022 - AZ: 1 C 69/21
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Prof. Dr. Decker
beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2022 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird verworfen.
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist bereits unzulässig.
2 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, einen tragenden, abstrakten Rechtssatz dieser Entscheidung zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden, abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26).
3 Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die behauptete Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 - (BRS 64 <2001> Nr. 109), vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - (Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 25), vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - (BVerwGE 156, 1), vom 5. März 2021 - 4 BN 66.20 - (ZfBR 2021, 561) und vom 14. Oktober 2022 - 4 BN 12.22 - (Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 32) ist nicht dargetan. In der Sache beschränkt sich die Beschwerde auf die Kritik, das Normenkontrollgericht hätte bei zutreffender Rechtsanwendung nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre noch kein erkennbares hinreichendes städtebauliches Konzept für das gesamte Plangebiet vorgelegen habe; vielmehr sei eine sicherungsfähige Planung gegeben gewesen. Das reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 - BRS 88 (2020) Nr. 175 Rn. 3 und vom 24. März 2023 - 4 BN 28.22 - Rn. 2 f.).
4 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Oberverwaltungsgericht mit seinen fallbezogenen Ausführungen einen von den bezeichneten Entscheidungen des beschließenden Senats abweichenden Rechtssatz jedenfalls der Sache nach aufgestellt hat, weil es die Maßstäbe zur Abgrenzung der zulässigen Sicherung einer "konkreten" beginnenden Planung einerseits und der unzulässigen Sicherung der abstrakten Planungshoheit andererseits zu Lasten der Gemeinde verschoben habe. Für eine rechtssatzmäßige Korrektur der Maßstäbe ist nichts dargetan.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.