Beschluss vom 20.10.2003 -
BVerwG 4 PKH 4.03ECLI:DE:BVerwG:2003:201003B4PKH4.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.10.2003 - 4 PKH 4.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:201003B4PKH4.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 PKH 4.03

  • Bayerischer VGH München - 11.08.2003 - AZ: VGH 20 B 98.1103

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss nach § 166 VwGO, § 114 ZPO erfolglos bleiben, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2003 keine Aussicht auf Erfolg bietet. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen wäre.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Berufungsgericht nicht befugt gewesen sei, der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung eine Auflage beizufügen. Da sie eine Anfechtungsklage erhoben habe, hätte das Gericht vielmehr die Aufhebung der Baugenehmigung durch das erstinstanzliche Urteil als rechtmäßig bestätigen müssen. Die Klägerin rügt damit eine Verletzung von § 88 VwGO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG 8 C 30.66 - BVerwGE 25, 357 ff.). Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ihre Auflage, mit der sie die Baugenehmigung insoweit eingeschränkt hat, als "Nr. 4.2 Buchst. c i.V.m. Nr. 3.2.1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6.1 Buchst. b der TA Lärm (...) als Vorgabe des Immissionsrichtwertes für ein Mischgebiet und zur Berücksichtigung der Vorbelastung zu beachten (sind)", § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeordnet und als Teilaufhebung der Genehmigung verstanden (UA S. 10). Die Auflage ist der Sache nach in der Tat nichts anderes als die Aufhebung der Baugenehmigung, soweit sie dem Beigeladenen eine Nutzung der geplanten SB-Waschanlage erlaubt, die zu höheren Lärmwerten als den nach Nr. 4.2 Buchst. c i.V.m. Nr. 3.2.1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6.1 Buchst. b der TA Lärm zulässigen führt. Dies steht aus Sicht des Verfahrensrechts mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Einklang, der die Aufhebung eines Verwaltungsakts nur insoweit erlaubt, als der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die übrigen Beanstandungen der Klägerin (Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG durch die behauptete Behandlung der TA Lärm als Rechtsnorm und nicht als Verwaltungsvorschrift, fehlende Vollziehbarkeit und Vollstreckbarkeit der Auflage) könnten schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil sie nicht das Prozessrecht betreffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 1 GKG, § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.