Beschluss vom 20.11.2012 -
BVerwG 4 AV 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:201112B4AV2.12.0

Leitsatz:

Zuständiges Prozessgericht für die Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und noch nicht erfolgter Vorlage ist das Bundesverwaltungsgericht.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 173 Satz 1, § 133 Abs. 3, § 60 Abs. 1 und 2, § 152
    ZPO §§ 78b, 87 Abs. 1

  • Bayer. VG München - 07.10.2008 - AZ: VG M 11 K 07.2972
    Bayerischer VGH München - 26.06.2012 - AZ: VGH 1 B 11.2471

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 4 AV 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:201112B4AV2.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 AV 2.12

  • Bayer. VG München - 07.10.2008 - AZ: VG M 11 K 07.2972
  • Bayerischer VGH München - 26.06.2012 - AZ: VGH 1 B 11.2471

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer vom Landratsamt ... gegenüber den Antragstellern zu 2) und 3) erlassenen Teilbeseitigungsverfügung in Bezug auf einen von diesen auf ihrem Grundstück errichteten überdachten Stellplatz bzw. eine gegenüber der Antragstellerin zu 1) erlassene Duldungsanordnung sowie die Androhung entsprechender Zwangsgelder durch Bescheid vom 22. Februar 2007. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 (VGH 1 B 11.24 71 ) nicht zugelassen. Das Urteil ging den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragsteller am 10. Juli 2012 zu.

2 Mit Schreiben vom 10. August 2012 bestellten sich die Rechtsanwälte ... unter Vorlage entsprechender Prozessvollmachten als Prozessbevollmächtigte für die Antragsteller und erhoben in deren Namen und Auftrag Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Begründung blieb einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

3 Durch ein sowohl an den Verwaltungsgerichtshof als auch an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetes Schreiben vom 4. September 2012 beantragten die Antragsteller die Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Beschwerdeverfahren. Trotz intensiver Bemühungen hätten sie keinen Rechtsanwalt gefunden, der bereit gewesen sei, sie in diesem Verfahren zu vertreten. Die bisherigen Bevollmächtigten würden sie nicht mehr vertreten, weil eine Einigung über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Die Rechtsverfolgung sei weder aussichtslos noch mutwillig. Vielmehr leide das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs an entscheidungserheblichen Verfahrensfehlern.

4 Auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. September 2012 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. September 2012 mit, dass aufgrund von Differenzen über eine Honorarvereinbarung das Mandat niedergelegt worden sei.

5 Mit Beschluss vom 11. September 2012 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ab, weil sich die Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist entgegen § 78b Abs. 1 ZPO nicht ausreichend um eine neue anwaltliche Vertretung bemüht hätten. Durch Beschluss vom gleichen Tag entschied der Verwaltungsgerichtshof, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ging am 14. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6 Unter dem 10. Oktober 2012 wiederholten die Antragsteller ihren Antrag vom 4. September 2012 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 2012 sei unbeachtlich, denn für die Entscheidung über ihren Antrag sei im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das Bundesverwaltungsgericht als Prozessgericht zuständig.

II

7 Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren einen Notanwalt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, bleibt ohne Erfolg.

8 Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen des dort geltenden Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sinngemäß anzuwenden. Prozessgericht ist dabei das Gericht, bei dem das Verfahren, für das der Vertretungszwang besteht, bereits anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll (Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 78b Rn. 10). Das ist vorliegend das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. April 1995 - VI B 19/95 - BFH/NV 1995, 912 <juris Rn. 4> und vom 18. November 1977 - III S 6/77 - BFHE 123, 433 <juris Rn. 6>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 AV 2.98 - Buchholz 303 § 719 ZPO Nr. 1 <juris Rn. 3 f.>, der dort in Bezug auf § 719 Abs. 2 ZPO entwickelte Rechtsgedanke lässt sich auch auf das Verfahren nach § 78b Abs. 1 ZPO im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde übertragen). Hieraus folgt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Antragsteller vom 4. September 2012 nicht als unbegründet, sondern bereits als unzulässig hätte ablehnen müssen. Da diese Entscheidung jedoch gemäß § 152 VwGO, der § 78b Abs. 2 ZPO verdrängt, unanfechtbar ist, sieht der Senat keine Möglichkeit, die Entscheidung insofern zu ändern. Das ist aber auch nicht erforderlich, weil dieser Beschluss keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren hat (vgl. BFH, Beschluss vom 19. April 1995, a.a.O.).

9 Der danach zulässige Antrag der Antragsteller auf Bestellung eines Notanwalts ist unbegründet, denn die Antragsteller sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Zwar haben die bisherigen Bevollmächtigten ausweislich ihres Schreibens vom 10. September 2012 aufgrund von Differenzen über eine Honorarvereinbarung ihr Mandat niedergelegt. Die Frage, inwieweit die daraus folgende Beendigung (vgl. § 671 Abs. 1 BGB) des Auftrags zur Prozessvertretung bewirkt, dass der Prozessbevollmächtigte nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher aktiv für die Antragsteller handeln kann, ist für den vorliegenden Fall jedoch unerheblich. Vielmehr kommt es hier allein darauf an, dass die Kündigung des Prozessvertretungsvertrages gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m § 87 Abs. 1 ZPO im - wie hier - Anwaltsprozess dem Prozessgegner und auch dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung einer anderen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO zur Prozessvertretung befugten Person rechtliche Wirksamkeit erlangt (Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 3 C 83.76 - BVerwGE 55, 193; Beschluss vom 30. November 1977 - BVerwG 7 CB 61.76 - BayVBl 1978, 123 <juris Rn. 4>; BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - NJW 2007, 2124 <juris Rn. 11>). Das bedeutet, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller solange gegenüber dem Gericht als bestellt gelten, wie sich für die Antragsteller kein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt hat (Bork, a.a.O., § 87 Rn. 14). Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, die Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu vertreten (Beschluss vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 8 B 74.06 und 8 AV 1.06 - juris Rn. 3). Da sich bisher für die Antragsteller kein neuer Bevollmächtigter bestellt hat, werden diese nach wie vor durch ihre bisherigen Bevollmächtigten vertreten. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts liegen daher schon aus diesem Grunde nicht vor.

10 Unabhängig davon wäre die Rechtsverfolgung auch aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO, denn die Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist am 10. September 2012 abgelaufen, ohne dass die Beschwerde begründet worden ist. Sie ist damit bereits unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist nach § 60 VwGO scheidet schon aus Fristgründen aus. Die Bevollmächtigten der Antragsteller sind mit Schreiben des Gerichts vom 24. September 2012, das sie ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 26. September 2012 erhalten haben, auf den Fortbestand der Vollmacht hingewiesen worden. Folglich hätte innerhalb eines Monats (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) nach Erhalt des Schreibens ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die Beschwerdebegründung nachgeholt werden müssen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das ist - bis dato - nicht geschehen.

11 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten nicht entstehen und Kosten nicht erstattet werden (§ 3 Abs. 2 GKG und Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vgl. auch Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 78b Rn. 8).

Beschluss vom 26.02.2013 -
BVerwG 4 AV 3.12ECLI:DE:BVerwG:2013:260213B4AV3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2013 - 4 AV 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:260213B4AV3.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 AV 3.12

  • Bayer. VG München - 07.10.2008 - AZ: VG M 11 K 07.2972
  • Bayerischer VGH München - 26.06.2012 - AZ: VGH 1 B 11.2471

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss vom 20. November 2012 (BVerwG 4 AV 2.12 ) wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I

1 Mit Beschluss vom 20. November 2012 hat der Senat den Antrag der Antragsteller, ihnen für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2012 (VGH 1 B 11.24 71 ) einen Notanwalt beizuordnen, abgelehnt.

2 U.a. hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2012 Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, hilfsweise Gegenvorstellung, erhoben mit der Begründung, es handele sich hierbei um eine unzulässige Überraschungsentscheidung, ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs werde durch diese Entscheidung verletzt.

II

3 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

4 Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu Recht abgelehnt, weil die Antragsteller - insoweit ist der Beschluss vom 20. November 2012 zu ergänzen - auch nicht substantiiert vorgetragen haben, keine zu ihrer Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigten und bereiten Personen gefunden zu haben.

5 Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO kann einem Beteiligten eine zur Vertretung berechtigte Person beigeordnet werden, wenn dieser eine solche, zu seiner Vertretung bereite Person trotz zumutbarer Anstrengungen nicht findet und zudem die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung erfordert bei einem Verfahren vor einem Bundesgericht, dass der Beteiligte substantiiert vorträgt, welche zur Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 22/03 - juris Rn. 3 m.w.N. und vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412 <juris Rn. 2>; BFH, Beschlüsse vom 17. Januar 2005 - V S 15/04 (PKH), V S 16/04 (PKH) - BFH/NV 2005, 1107 <juris Rn. 6> und vom 11. Oktober 2012 - VIII S 20/12 - BFH/NV 2013, 219 <juris Rn. 4>). Seine diesbezüglichen Bemühungen hat der Beteiligte dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016 <juris Rn. 4>). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof müssen jedenfalls mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte erfolglos um die Mandatsübernahme ersucht worden seien (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06 - FamRZ 2007, 635 <juris Rn. 2>). Für das Bundesverwaltungsgericht muss dies erst recht gelten (siehe etwa Beschluss vom 28. Juli 1999 - BVerwG 9 B 333.99 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 3 <juris Rn. 4>: „vergeblicher Versuche der Beauftragung zumindest einiger Anwälte“). Der Kreis der hier zur Vertretung berechtigten Personen ist um ein Vielfaches größer als die Anzahl der vor dem Bundesgerichtshof vertretungsberechtigten Rechtsanwälte (vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 4. Mai 2010 - VI B 41/10 - BFH/NV 2010, 1476).

6 Vorliegend haben die Antragsteller in ihrem Antrag vom 4. September 2012 und vom 10. Oktober 2012 nicht substantiiert dargelegt, dass sie sich ausreichend, aber erfolglos um anwaltschaftlichen Beistand bemüht haben. Die Antragsteller nennen zwar insgesamt fünf Rechtsanwälte, bei denen sie um eine entsprechende Vertretung nachgesucht haben wollen. Sie legen jedoch bei den Rechtsanwälten Dr. H. B. und Dr. M. S. nicht dar, warum diese die Übernahme der Vertretung der Antragsteller abgelehnt haben. Auch die Nachfrage bei Herrn Rechtsanwalt Chr. Sc. versprach keinen Erfolg. Dieser hatte die Antragsteller zunächst im Berufungsverfahren vertreten, dann aber wegen Streitigkeiten über die Vergütung das Mandat niedergelegt. Angesichts der in den vorliegenden Gerichtsakten befindlichen Schriftsätze der Antragsteller, die Herrn Rechtsanwalt Sc. mit massiven Anschuldigungen bezüglich seiner Honorarabrechnung konfrontieren, konnten die Antragsteller vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt bereit sein würde, die Antragsteller wieder zu vertreten. Damit verbleiben letztlich allenfalls die beiden von den Antragstellern genannten Anwälte aus der Kanzlei G. in Hamburg. Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller insofern ausreichend substantiiert i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO vorgetragen haben, denn selbst wenn dem so wäre, würden diese beiden Anfragen entsprechend obigen Ausführungen („jedenfalls mehr als vier“) nicht ausreichen.

7 Folglich war der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Anhörungsrüge (auch) deshalb abzulehnen, weil die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen haben, sich ausreichend, aber erfolglos um anwaltschaftlichen Beistand bemüht zu haben. Damit kommt eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, wie von den Antragstellern zusätzlich beantragt, nicht in Betracht.

8 Über die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung war nicht zu entscheiden, da der Senat die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 20. November 2012 - wie den Antrag nach § 78b Abs. 1 ZPO - auch ohne anwaltschaftliche Vertretung als zulässig erachtet hat. Im Übrigen müsste die Gegenvorstellung, so sie denn im Hinblick auf die Möglichkeit der Anhörungsrüge überhaupt zulässig wäre, aus den zur Anhörungsrüge genannten Gründen ebenfalls erfolglos bleiben.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.