Beschluss vom 20.12.2022 -
BVerwG 1 WB 44.22ECLI:DE:BVerwG:2022:201222B1WB44.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2022 - 1 WB 44.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:201222B1WB44.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 44.22

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 20. Dezember 2022 beschlossen:

Das Verfahren wird bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge der Antragstellerin auf Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin ausgesetzt.

Gründe

1 Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren ihre (Quer-)Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten in der ... Die Entscheidung über dieses Begehren setzt voraus, dass sich die Antragstellerin in einem Wehrdienstverhältnis befindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 19).

2 Das Dienstverhältnis der Antragstellerin als Soldatin auf Zeit endete mit Ablauf des 4. Oktober 2022 (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SG). Noch offen sind Anträge, mit denen sie während ihrer noch laufenden Dienstzeit die Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin beantragt hatte. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diesbezüglich mit Urteil vom 17. Juli 2020 - VG 36 K 405.16 - die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, über einen Antrag der Antragstellerin auf Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin für das Auswahljahr 2016 zu entscheiden sowie - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids - über einen weiteren Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin für das Auswahljahr 2017 erneut zu entscheiden. Zu beiden Anträgen ist bisher noch keine bzw. keine erneute Entscheidung durch das zuständige Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ergangen.

3 Da die Entscheidung über das Versetzungsbegehren von dem Bestand eines Wehrdienstverhältnisses abhängt, das Gegenstand einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde und ggf. eines anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, ist es sachgerecht, das vorliegende Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 94 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in diesen Verfahren auszusetzen.

4 Die Antragstellerin hat die Aussetzung des Verfahrens mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18. November 2022 beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hatte Gelegenheit, sich zur Aussetzung des Verfahrens zu äußern.