Beschluss vom 21.01.2019 -
BVerwG 1 PKH 49.18ECLI:DE:BVerwG:2019:210119B1PKH49.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2019 - 1 PKH 49.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:210119B1PKH49.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 49.18

  • VG Hamburg - 03.02.2017 - AZ: VG 11 A 5201/16
  • OVG Hamburg - 28.06.2018 - AZ: OVG 1 Bf 32/17.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2018 (BVerwG 1 PKH 49.18) wird zurückgewiesen.

Gründe

1 1. Der Senat legt das Schreiben der Kläger vom 28. Dezember 2018 als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 7. November 2018 aus, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist.

2 2. Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist. Auch kann offenbleiben, ob die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der formell rechtskräftigen Versagung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe - wie mit dem hier angegriffenen Beschluss des Senats - mit Blick darauf in Betracht gezogen werden kann, dass Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 5 PKH 16.17 D - juris Rn. 7 m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 150 Rn. 10 f.).

3 Die Gegenvorstellung hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Vortrag der Kläger keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses gibt.

4 Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. November 2018 - BVerwG 1 PKH 49.18 - den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO, § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO). Zur Begründung hat er auf ein Urteil des Senats vom 29. August 2018 in der Parallelsache BVerwG 1 C 6.18 Bezug genommen.

5 Die Kläger wenden hiergegen ein, dass diese Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalte, weil die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der von den Klägern eingelegten Revision überspannt würden. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1583/18 - (Rn. 14) gehe hervor, dass es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten darauf ankommt, ob die Entscheidung zur Erhebung des Rechtsbehelfs aus der Sicht eines vernünftigen Rechtsschutzsuchenden verständlich erscheint. Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach Erhebung des einschlägigen Rechtsmittels einträten, seien grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen. Zu dem Zeitpunkt, als sie (die Kläger) sich entschieden hätten, das Rechtsmittel einzulegen, mithin am 25. Juli 2018, habe die einschlägige Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren gehabt, weil das Urteil des Senats in der Parallelsache erst am 29. August 2018 ergangen sei.

6 Diese Auffassung findet indes in der Rechtsprechung keinen Rückhalt. Vielmehr geht das Bundesverfassungsgericht in der von den Klägern zitierten Entscheidung davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ist und nicht - wie die Kläger meinen - der Zeitpunkt der Einlegung der Revision. Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, sind grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1122/18, 1222/18, 1583/18 - juris Rn. 13 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2018 - 2 BvR 2647/17 - NVwZ-RR 2018, 873 Rn. 15). Die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags tritt aber regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39.07 , 10 PKH 16.07 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42 Rn. 1; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77).

7 Im vorliegenden Fall sind die Prozesskostenhilfeunterlagen am 12. September 2018 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Berücksichtigt man eine angemessene Frist zur Stellungnahme, liegt der maßgebliche Zeitpunkt der Bewilligungsreife jedenfalls nicht vor dem 1. Oktober 2018. Zu diesem Zeitpunkt waren der Tenor (den Beteiligten jenes Verfahrens vorab unter dem 29. August 2018 übersandt) und die Entscheidungsgründe (in vollständig abgesetzter Form am 20. bzw. 24. September 2018 den Beteiligten zugestellt) des am 29. August 2018 ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils in dem Parallelverfahren BVerwG 1 C 6.18 bereits bekannt gegeben. Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags im vorliegenden Verfahren hatte die Revision der Kläger mithin keine Aussicht mehr auf Erfolg. Die mangelnden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Kläger ergeben sich aus den Gründen der Entscheidung im Verfahren BVerwG 1 C 6.18 . Selbst bei Annahme der Bewilligungsreife am 12. September 2018 waren die Erfolgsaussichten durch das Urteil vom 29. August 2018 entfallen. Dass die Kläger die Prozesskostenhilfeunterlagen nicht schon zu dem nach ihrer Rechtsauffassung maßgeblichen Zeitpunkt der Revisionseinlegung hätten vorlegen können, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

8 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.