Beschluss vom 21.09.2020 -
BVerwG 1 AV 7.20ECLI:DE:BVerwG:2020:210920B1AV7.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.09.2020 - 1 AV 7.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:210920B1AV7.20.0]

Beschluss

BVerwG 1 AV 7.20

  • VG Hamburg - 08.09.2020 - AZ: VG 7 AE 2976/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

Das Verwaltungsgericht Hamburg wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

1 Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 8. September 2020 das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen. Für den Antrag des in Griechenland aufhältigen Antragstellers zu 1 (des Ehemannes der Antragstellerin zu 2), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ersuchen Griechenlands auf Übernahme seines Asylverfahrens stattzugeben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, sei das Verwaltungsgericht Ansbach gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO zuständig, für den entsprechenden Antrag der Antragstellerin zu 2, die in Hamburg wohnhaft ist, für die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2016 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt worden ist und die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, sei hingegen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht Hamburg zuständig, so dass es einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedürfe. Nach den Grundsätzen, die der Senat in gefestigter Rechtsprechung für diese Fallkonstellation aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 -, vom 16. September 2019 - 1 AV 4.19 -, vom 25. September 2019 - 1 AV 5.19 -, vom 10. Februar 2020 - 1 AV 1.20 - und vom 1. Juli 2020 - 1 AV 5.20 -) und auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird, hält es der Senat für zweckmäßig, das Verwaltungsgericht Hamburg als zuständiges Gericht zu bestimmen (so auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. September 2020).