Beschluss vom 21.10.2019 -
BVerwG 9 AV 1.19ECLI:DE:BVerwG:2019:211019B9AV1.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2019 - 9 AV 1.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:211019B9AV1.19.0]

Beschluss

BVerwG 9 AV 1.19

  • OVG Berlin-Brandenburg - 26.08.2019 - AZ: OVG 9 A 5.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich
beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag ist unzulässig.

2 Für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO besteht kein Anlass, denn als sachlich und örtlich zuständiges Gericht für das vorliegende Normenkontrollverfahren kommt allein das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Betracht. Die Zweifel des Antragstellers daran, dass dieses Gericht wirksam gegründet worden ist, überzeugen schon im Ansatz nicht. Denn der Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 findet seine Grundlage in § 3 Abs. 2 VwGO, der die Errichtung gemeinsamer Gerichte mehrerer Länder ausdrücklich vorsieht.

3 Gegen § 3 Abs. 2 VwGO, der sich auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das gerichtliche Verfahren stützen kann (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG), bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch keine Bedenken im Hinblick auf das Bundesstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG. Denn die bundesgesetzliche Ermächtigung schafft lediglich den Rahmen für die mögliche Errichtung von Mehrländergerichten, während der organisationsrechtliche Errichtungsakt in jedem Einzelfall den jeweiligen Landesgesetzgebern vorbehalten ist.