Beschluss vom 21.12.2021 -
BVerwG 6 PKH 5.21ECLI:DE:BVerwG:2021:211221B6PKH5.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021 - 6 PKH 5.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:211221B6PKH5.21.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 5.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende, gegen die Auferlegung der Kostentragung für das Widerspruchsverfahren oder auf Auskunft über die vom Bundesnachrichtendienst gespeicherten Daten des Antragstellers gerichtete Klage wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller ersuchte den Bundesnachrichtendienst im April 2021 um Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten auf der Grundlage des Art. 15 DSGVO. Die Behörde teilte ihm mit Bescheid vom 6. Mai 2021 mit, dass nur die von ihm zur Bearbeitung des Auskunftsersuchens übermittelten personenbezogenen Daten gespeichert seien; im Übrigen würden keine Daten zu seiner Person verarbeitet. Sein Widerspruch wurde am 10. September 2021 unter Auferlegung der Kostenlast und Ablehnung einer Erstattung seiner Aufwendungen zurückgewiesen; der Widerspruchsbescheid erging gebührenfrei.

2 Mit am 24. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem Schreiben begehrt der Antragsteller sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Klage mit dem Ziel der "selbständigen Anfechtung der Kostentragungspflicht" und Beiordnung eines vom Gericht auszuwählenden Prozessbevollmächtigten. Er trägt im Wesentlichen vor, die im Widerspruchsbescheid zu seinen Lasten angeordnete Kostentragungspflicht verstoße gegen § 80 Abs. 3 VwVfG und die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids genüge nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO.

II

3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten bleibt erfolglos, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4 Versteht man das Begehren des Antragstellers dahingehend, dass er sich nur gegen die in Nr. 2 des Widerspruchsbescheids getroffene Kostenentscheidung wendet, hätte eine darauf gerichtete Klage keine Erfolgsaussichten. Denn die vom Bundesnachrichtendienst ausgesprochene Kostengrundentscheidung entspricht den Vorgaben des § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids ist nicht zu beanstanden; im Übrigen würde ein Mangel angesichts der in § 58 Abs. 2 VwGO angeordneten speziellen Fehlerfolge keinesfalls zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids führen.

5 Sollte der Antragsteller beabsichtigen, eine auf Auskunft über seine vom Bundesnachrichtendienst gespeicherten personenbezogenen Daten gerichtete Klage zu erheben, bietet auch eine solche Klage keine Aussicht auf Erfolg. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesnachrichtendienst nicht vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft über die zur Person des Antragstellers gespeicherten Daten erteilt hat. Im Übrigen findet die Datenschutz-Grundverordnung nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und ihrem Erwägungsgrund 16 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV auf die Datenverarbeitung durch den Bundesnachrichtendienst keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 43).