Beschluss vom 22.05.2023 -
BVerwG 1 WNB 6.23ECLI:DE:BVerwG:2023:220523B1WNB6.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2023 - 1 WNB 6.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:220523B1WNB6.23.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 6.23

  • TDG Süd 6. Kammer - 28.02.2023 - AZ: S 6 BLa 1/23 und S 6 RL 2/23

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 22. Mai 2023 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 28. Februar 2023 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Das Truppendienstgericht hat die E-Mail-Schreiben des Antragstellers vom 6. März 2023 und 13. März 2023 im Sinne einer möglichst weitgehenden Rechtsschutzgewährung als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss vom 28. Februar 2023 gewertet und diese, nachdem es eine Abhilfe abgelehnt hat, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Monatsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO, innerhalb derer eine ordnungsgemäße Beschwerde nachgeholt werden könnte, am 4. April 2023 abgelaufen ist. Auf weitere Unzulässigkeitsgründe (mangelnde Form der Einlegung, fehlende Unterschrift) kommt es damit nicht mehr an.

2 Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Das Vertretungserfordernis beschränkt sich nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 1 WNB 1.21 - juris Rn. 2 m. w. N.).

3 Diesen Anforderungen genügen die vom Antragsteller selbst abgefassten und eingereichten Schreiben nicht. Gründe im Sinne des § 7 WBO, die den Fristablauf hemmen und dem Antragsteller ermöglichen könnten, die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in ordnungsgemäßer Form nachzuholen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses der gesetzlichen Regelung. Überpflichtmäßig hat das Truppendienstgericht den Antragsteller zudem auf seine erste E-Mail vom 6. März 2023 hin mit Schreiben vom 7. März 2023 auf das Vertretungserfordernis und auf die einzuhaltenden Formalien hingewiesen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Dieses Verfahren ist gebührenfrei (§ 22b Abs. 1 Satz 2, § 22a Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 4 WBO i. V. m. § 137 Abs. 1 WDO).