Beschluss vom 22.05.2025 -
BVerwG 2 B 55.24ECLI:DE:BVerwG:2025:220525B2B55.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025 - 2 B 55.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:220525B2B55.24.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 55.24
- VG Würzburg - 15.02.2022 - AZ: W 1 K 21.705
- VGH München - 11.10.2024 - AZ: 3 BV 22.769
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer beschlossen:
- Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 11. Oktober 2024 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig auf die Wertstufe bis 155 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerden der Beteiligten sind begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welcher Ausgleich einem Beamten neben der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, der antragsgemäß aus einem zu einem deutschen Dienstherrn bestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen wird, um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu arbeiten, und der damit von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV Gebrauch macht.
2
Die vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 10.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.