Beschluss vom 22.06.2023 -
BVerwG 10 AV 4.23ECLI:DE:BVerwG:2023:220623B10AV4.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2023 - 10 AV 4.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:220623B10AV4.23.0]

Beschluss

BVerwG 10 AV 4.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2023
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Gebührenrechnung des mit der Führung des Transparenzregisters gemäß §§ 18 ff. Geldwäschegesetz (GWG) betrauten Beklagten. Nachdem die Beteiligten sich schriftsätzlich zur örtlichen Zuständigkeit geäußert haben, hat das Verwaltungsgericht München die Klage mit Beschluss vom 16. Februar 2023 gemäß § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Die Beklagte sei nach § 25 GWG umfassend rechtlich in die Bundesverwaltung und ihre bundesweit zu erfüllende Aufgabe eingegliedert und deshalb für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit den in § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO genannten Bundesbehörden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen gleichzustellen.

2 Die Antragstellerin hat daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, gemäß § 53 VwGO die gerichtliche Zuständigkeit zu bestimmen und das Verwaltungsgericht München gemäß § 53 Nr. 3 VwGO für zuständig zu erklären.

II

3 Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 und 3 VwGO sind nicht erfüllt.

4 Ein Fall des hier einzig in Betracht kommenden Erfordernisses für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Die Zuständigkeit aus § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt voraus, dass verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Ein solcher negativer Kompetenzkonflikt ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Er folgt insbesondere nicht schon daraus, dass die Antragstellerin die bereits erfolgte Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Köln für rechtsfehlerhaft hält. Eine Zuständigkeitsbestimmung ist in einer solchen Konstellation im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit erst dann geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung einer Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 , 6 AV 2.21 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 20 Rn. 5). § 53 VwGO verleiht dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Zuständigkeit, um die Rechtmäßigkeit und die Bindungswirkung der Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht zu überprüfen, ohne dass ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt.

5 Da das Verwaltungsgericht Köln sich nicht für den Rechtsstreit unzuständig erklärt hat, kommt eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO nicht in Betracht.