Beschluss vom 22.10.2019 -
BVerwG 5 AV 1.19ECLI:DE:BVerwG:2019:221019B5AV1.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2019 - 5 AV 1.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:221019B5AV1.19.0]

Beschluss

BVerwG 5 AV 1.19

  • VG Hamburg - 22.05.2019 - AZ: VG 25 FL 23/19

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2019
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

Das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird verworfen.

Gründe

1 Das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Hamburg, für das bei ihm anhängige Verfahren 25 FL 23/19 das zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen, ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 VwGO, auf die das Verwaltungsgericht Hamburg sein Ersuchen ausdrücklich und allein gestützt hat, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

2 Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 2 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil der konkrete Rechtsstreit nicht nach der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Bei dem Verfahren 25 FL 23/19 handelt es sich um eine personalvertretungsrechtliche Angelegenheit zwischen der Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord und dem dort gebildeten Personalrat. Derartige Personalvertretungssachen unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2010 - 6 PB 6.10 - Buchholz 251.95 § 61 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 4). Das gilt unabhängig davon, in welchem Land die beteiligte Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Nord belegen ist.

3 Das ergibt sich aus dem am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen, von allen Ländern geschlossenen Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG. Nach dessen Art. 1 Abs. 1 führt jeweils das Land die Aufsicht über einen sozialen Versicherungsträger, dessen Zuständigkeitsbereich sich - wie im Fall der Deutschen Rentenversicherung Nord - über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat. Diese vertragliche Regelung, der die Volksvertretungen aller 16 Länder zugestimmt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2010 - 6 PB 6.10 - Buchholz 251.95 § 61 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 8; s.a. Ratifikationsurkunde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. August 1996), ist dahin zu verstehen, dass für die sozialen Versicherungsträger neben dem ohnehin anzuwendenden Bundesrecht auch das Recht des aufsichtsführenden Landes gilt. Dies schließt - soweit hier von Interesse - das Personalvertretungsrecht mit ein. Nach dem danach hier anzuwendenden § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in dem Verfahren 25 FL 23/19 in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Dienststelle liegt. Die Einteilung der Gerichtsbezirke richtet sich als von dem Staatsvertrag nicht erfasste Frage nach dem Recht des jeweiligen Landes, in dem die Dienststelle liegt, hier der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Frage, ob gegebenenfalls in Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein eine Spezialkammer einzurichten ist, ist keine Frage der örtlichen Zuständigkeit.

4 Somit ist das Verwaltungsgericht Hamburg das für die Entscheidung in dem Verfahren 25 FL 23/19 örtlich zuständige Gericht. Die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 22. Mai 2019 erwogene Verweisung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wäre wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit willkürlich und daher nicht bindend.