Beschluss vom 22.11.2021 -
BVerwG 5 C 5.20ECLI:DE:BVerwG:2021:221121B5C5.20.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.11.2021 - 5 C 5.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:221121B5C5.20.0]
Beschluss
BVerwG 5 C 5.20
- VG Gelsenkirchen - 29.05.2019 - AZ: VG 15 K 10704/17
- OVG Münster - 06.11.2019 - AZ: OVG 12 A 2611/19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2019 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Mai 2019 sind wirkungslos.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Die bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts sind für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - NVwZ 2017, 1207 Rn. 7 m.w.N.). Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3 Der Beklagte hat den Kläger, dessen Anfechtungsklage in den beiden Vorinstanzen Erfolg hatte, nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 12. November 2021 durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 30. August 2017 in vollem Umfang klaglos gestellt. Der Beklagte wäre - was der Senat in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beteiligten erörtert hat - in der Sache auch voraussichtlich unterlegen, weil der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30. August 2017 rechtswidrig gewesen ist. Die Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG), hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), auf die der Beklagte den angefochtenen Bescheid hat stützen wollen, ist nach Ansicht des Senats nicht anwendbar gewesen, weil sie durch § 16 Abs. 4 AFBG, der sich als selbstständige und gegenüber § 16 Abs. 3 AFBG speziellere Ermächtigungsgrundlage darstellt, verdrängt worden ist. Auf die damit allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 4 AFBG vermochte sich der Beklagte ebenfalls nicht erfolgreich zu stützen, weil er der in § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG geregelten Hinweispflicht - wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben - nicht nachgekommen ist, sodass es an einer materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den streitigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten fehlte.
4 Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.