Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung von bewilligten Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) und die Erstattung zu viel gezahlter Förderungsleistungen.


Der Kläger absolvierte von Ende August 2016 bis Mitte Juli 2017 in Vollzeit einen in drei Maßnahmenabschnitte untergliederten Meisterlehrgang zum Kfz-Meister, den er erfolgreich abschloss. Hierfür hatte ihm die zuständige Behörde des beklagten Landes Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährt. Später hob die Behörde ihre Bewilligungsentscheidung teilweise auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung eines Betrages i.H.v. 5 160 € auf. Sie stützte sich dabei auf § 16 Abs. 3 AFBG. Danach ist eine bewilligte Förderung zu einer Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung insgesamt aufzuheben und sind die erhaltenen Leistungen von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin zu erstatten, wenn er oder sie in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Die vom Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung erhobene Anfechtungsklage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zwar habe der Kläger nicht regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilgenommen, weil er die notwendige Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden nicht nachgewiesen habe. Der Beklagte habe es allerdings unterlassen, den Kläger nach der Vorlage des ersten Nachweises, der für die bis dahin zurückgelegten Maßnahmeabschnitte bereits eine defizitäre Teilnahmequote ausgewiesen habe, auf die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hinzuweisen, wie es nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG erforderlich gewesen sei. Dieser Verfahrensfehler führe zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides.


Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision, die das Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.


Beschluss vom 08.04.2020 -
BVerwG 5 B 2.20ECLI:DE:BVerwG:2020:080420B5B2.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2020 - 5 B 2.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:080420B5B2.20.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 2.20

  • VG Gelsenkirchen - 29.05.2019 - AZ: VG 15 K 10704/17
  • OVG Münster - 06.11.2019 - AZ: OVG 12 A 2611/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. November 2019 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2019 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis die Ermächtigungsgrundlagen des § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 AFBG zueinander stehen und wie sich dies gegebenenfalls auf die Anwendung der Hinweispflicht des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG auswirkt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 5.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 22.11.2021 -
BVerwG 5 C 5.20ECLI:DE:BVerwG:2021:221121B5C5.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.11.2021 - 5 C 5.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:221121B5C5.20.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 5.20

  • VG Gelsenkirchen - 29.05.2019 - AZ: VG 15 K 10704/17
  • OVG Münster - 06.11.2019 - AZ: OVG 12 A 2611/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2019 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Mai 2019 sind wirkungslos.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Die bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts sind für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - NVwZ 2017, 1207 Rn. 7 m.w.N.). Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3 Der Beklagte hat den Kläger, dessen Anfechtungsklage in den beiden Vorinstanzen Erfolg hatte, nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 12. November 2021 durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 30. August 2017 in vollem Umfang klaglos gestellt. Der Beklagte wäre - was der Senat in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beteiligten erörtert hat - in der Sache auch voraussichtlich unterlegen, weil der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30. August 2017 rechtswidrig gewesen ist. Die Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG), hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), auf die der Beklagte den angefochtenen Bescheid hat stützen wollen, ist nach Ansicht des Senats nicht anwendbar gewesen, weil sie durch § 16 Abs. 4 AFBG, der sich als selbstständige und gegenüber § 16 Abs. 3 AFBG speziellere Ermächtigungsgrundlage darstellt, verdrängt worden ist. Auf die damit allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 4 AFBG vermochte sich der Beklagte ebenfalls nicht erfolgreich zu stützen, weil er der in § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG geregelten Hinweispflicht - wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben - nicht nachgekommen ist, sodass es an einer materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den streitigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten fehlte.

4 Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.