Beschluss vom 23.06.2020 -
BVerwG 4 BN 63.19ECLI:DE:BVerwG:2020:230620B4BN63.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.06.2020 - 4 BN 63.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:230620B4BN63.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 63.19

  • OVG Berlin-Brandenburg - 10.10.2019 - AZ: OVG 2 A 23.17

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerden der Antragstellerinnen zu 2 und 3 gegen diese Entscheidung werden verworfen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen je zu 1/3.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen eine Verordnung vom 8. Juli 2016 (GVBl. S. 461) über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB und § 30 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB BE, erlassen vom Bezirksamt Mitte des Antragsgegners. Die Antragstellerin zu 1 möchte im Geltungsbereich dieser Verordnung Gebäude errichten und erhielt im Februar 2018 mehrere Vorbescheide zu deren planungsrechtlichen Zulässigkeit, entsprechend ihrem Antrag jeweils "unter Ausklammerung der erhaltungsrechtlichen Beurteilung". Am 28. März 2018, bekannt gemacht am 19. April 2018 (GVBl. S. 214) erließ die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen eine - neue - Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, die räumlich die Grundstücke der Antragstellerin umfasste und das Außerkrafttreten der Verordnung aus dem Jahr 2016 anordnete.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 als unzulässig verworfen, weil sie kein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, dass die außer Kraft getretene Verordnung aus dem Jahr 2016 unwirksam gewesen sei.

3 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Antragstellerinnen führt nicht zur Zulassung der Revision.

4 I. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

5 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, siehe bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

6 Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,
ob ein nachträglich in Kraft tretender erhaltungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt für Vorhaben gilt, soweit sie durch eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid schon genehmigt worden sind.

7 Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision.

8 1. In der Fassung der Beschwerde wäre sie nicht entscheidungserheblich. Die Antragstellerin zu 1 ist nicht Inhaberin einer Baugenehmigung. Die Frage der Wirkung eines Vorbescheides wirft der Fall nicht auf. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den Vorbescheiden eine Bindungswirkung hinsichtlich erhaltungsrechtlicher Regelungen abgesprochen (UA S. 7 f.). Die Vorhaben der Antragstellerin zu 1 sind also "soweit" noch nicht genehmigt.

9 2. Der Sache nach möchte die Beschwerde klären lassen, ob sich ein bauplanungsrechtlicher Vorbescheid, der vor dem erstmaligen Inkrafttreten erhaltungsrechtlicher Regelungen erlassen worden ist, diesen gegenüber durchsetzt, so dass einem Genehmigungsantrag erhaltungsrechtliche Anforderungen nicht entgegengehalten werden können. Bejahendenfalls habe die Antragstellerin zu 1 ein berechtigtes Interesse klären zu lassen, ob die Verordnung aus dem Jahr 2016 unwirksam gewesen und die Vorbescheide damit vor dem erstmaligen Inkrafttreten erhaltungsrechtlicher Regelungen ergangen seien. Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision.

10 Das Außerkrafttreten einer Norm lässt einen zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 <14>). Ist eine Norm außer Kraft getreten, bedarf es für die weitere Zulässigkeit des Antrags aber eines berechtigten Interesses, das sich etwa aus einer Wiederholung der Vorschriften in einer nachfolgenden Norm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 7 CN 1.02 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 191 S. 29 f.), einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 19 und vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 13) oder einer präjudiziellen Wirkung für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 170 S. 151) ergeben kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse ausreicht, die Rechtslage bei Erlass eines Verwaltungsaktes klären zu lassen, bedarf keiner Entscheidung.

11 Denn die Beschwerde wirft jedenfalls keine Frage des revisiblen Rechts auf. Ein positiver Bauvorbescheid entfaltet in dem Umfang Tatbestandswirkung, in dem er einem Vorhaben die Zulässigkeit bescheinigt (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 7). Einem Vorbescheid kommt also keine Tatbestandswirkung zu hinsichtlich solcher Fragen, die er nicht beantwortet. Dies soll nach Auffassung der Antragstellerin zu 1 für das Erhaltungsrecht nicht gelten, wenn - wie sie im Normenkontrollverfahren klären lassen möchte - bei Erlass des Vorbescheides eine wirksame Erhaltungsverordnung oder -satzung gar nicht bestand. Dies zielt auf die Frage, was Gegenstand eines Vorbescheides sein kann.

12 Das maßgebliche Verfahrensrecht und damit im Baugenehmigungsverfahren das Landesrecht bestimmt, welche Genehmigungsvoraussetzungen zum Gegenstand eines Vorbescheides und damit eines selbständigen Antrags gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975 - 4 C 28.72 - BVerwGE 48, 242 <244, 246>; vgl. auch Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1 <2 f.>). Art, Umfang und Dauer der Bindungswirkung eines Vorbescheides bestimmt gleichfalls das irrevisible Landesrecht (BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 69.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 198 S. 65). Dessen Auslegung wäre nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO für eine auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

13 Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln a.F. ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein Bauvorbescheid zu erteilen. Die Vorinstanz hat die Antragstellerin zu 1 befugt gesehen, erhaltungsrechtliche Fragen auch für den Fall der Unwirksamkeit der mit formellem Geltungsanspruch veröffentlichten Erhaltungsverordnung vom 8. Juli 2016 im Vorbescheid zur Entscheidung zu stellen (vgl. UA S. 7: "Eine Einschränkung dahin, ..."). Dennoch hat die Antragstellerin zu 1 das Erhaltungsrecht nicht zum Gegenstand des Vorbescheides gemacht. Daran hat sie die Vorinstanz bei Auslegung des Vorbescheides festgehalten. Ausgehend von der landesrechtlichen Rechtslage sind revisionsrechtlich beachtliche Fehler insoweit nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279 f.> und vom 3. August 2016 - 4 C 3.15 - BVerwGE 155, 390 Rn. 21). Ob Fragen des Erhaltungsrechts nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln a.F. Gegenstand eines Vorbescheides sein könnten, wenn es an einer erhaltungsrechtlichen Verordnung (oder Satzung) überhaupt fehlte, hat die Vorinstanz nicht entschieden und bedarf im Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung.

14 II. Die Beschwerden der Antragstellerinnen zu 2 und 3 sind unzulässig. Diese Antragstellerinnen haben das Verfahren mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 für erledigt erklärt, der Antragsgegner hat dieser Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen, nachdem er vom Gericht auf die Folge des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO hingewiesen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren insoweit (deklaratorisch) eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (§ 152 Abs. 1 VwGO).

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.