Beschluss vom 23.11.2020 -
BVerwG 7 AV 1.20ECLI:DE:BVerwG:2020:231120B7AV1.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2020 - 7 AV 1.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:231120B7AV1.20.0]

Beschluss

BVerwG 7 AV 1.20

  • OVG Lüneburg - 10.09.2020 - AZ: OVG 13 KS 371/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2020
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Löffelbein
beschlossen:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestimmt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, für die Flussgebietseinheit Ems ein Maßnahmenprogramm zu erstellen, das zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser geeignet ist. Soweit die Flussgebietseinheit Ems auf deutschem Staatsgebiet belegen ist, entfallen etwa 70 Prozent auf das Gebiet des Landes Niedersachsen und etwa 30 Prozent auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

2 Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Bundesverwaltungsgericht ersucht, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen.

3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beteiligten zu dem Ersuchen angehört.

II

4 Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus den vom Oberverwaltungsgericht dargelegten Gründen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil sowohl das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen.

5 § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 - 7 AV 6.09 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 33; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 53 Rn. 17 m.w.N.). Kriterium für letzteres kann auch sein, dass sich eines der in Betracht kommenden Gerichte mit den aufgeworfenen Rechtsfragen bereits befasst hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 6 AV 1.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 29; Berstermann, in: BeckOK, Stand 1. Juli 2020, § 53 Rn. 13).

6 Danach erscheint es als zweckmäßig, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich ausweislich seines Beschlusses vom 10. September 2020 bereits näher mit dem Streitverfahren befasst. Zudem sind auf deutschem Staatsgebiet etwa 70 Prozent der Flussgebietseinheit Ems in Niedersachsen und nur etwa 30 Prozent in Nordrhein-Westfalen belegen.