Beschluss vom 24.01.2023 -
BVerwG 1 C 55.21ECLI:DE:BVerwG:2023:240123B1C55.21.1
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.01.2023 - 1 C 55.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:240123B1C55.21.1]
Beschluss
BVerwG 1 C 55.21
- VG Berlin - 28.08.2017 - AZ: 23 K 1415.16 A
- OVG Berlin-Brandenburg - 12.05.2021 - AZ: 3 B 58.18
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2021 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2017 sind wirkungslos.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Buchholz 402.251 § 31 AsylG Nr. 1 Rn. 7). Gemessen daran hat der Kläger die Kosten zu tragen, da er mit seinem (erfolgreichen) Antrag auf Einbürgerung das erledigende Ereignis herbeigeführt hat.
3 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.