Beschluss vom 24.03.2021 -
BVerwG 8 B 8.21ECLI:DE:BVerwG:2021:240321B8B8.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2021 - 8 B 8.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:240321B8B8.21.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 8.21

  • VG Meiningen - 27.10.2020 - AZ: VG 8 K 1497/18 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2021
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 27. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen Nichtzulassung zur Erweiterten Oberschule im Jahr 1972 sowie wegen der Ablehnung ihrer in der Zeit von 1974 bis August 1978 gestellten Ausreiseanträge. Der Beklagte lehnte ihren darauf gerichteten Antrag ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2 1. Die Klägerin legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Dazu hätte sie eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwerfen müssen, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. Das leistet die Beschwerdebegründung nicht.

3 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob es für einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 VwRehaG ausreicht, dass eine rechtsstaatswidrige Maßnahme zumindest zur dauerhaften Rechtsgutbeeinträchtigung beigetragen hat und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie wesentliche Ursache ist, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, die zu einer dauerhaften Rechtsgutbeeinträchtigung beigetragen bzw. geführt haben,
wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Sie legt einen Sachverhalt zugrunde, den das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Es ist auf Grundlage der Angaben der Klägerin, der Zeugenaussage ihrer Schwester sowie mehrerer Gutachten zum Gesundheitszustand der Klägerin zu der Einschätzung gelangt, dass ihre psychische Erkrankung wesentlich auf ihre Inhaftierung und den Gefängnisaufenthalt zurückzuführen ist. Die Nichtzulassung zur Erweiterten Oberschule hat das Verwaltungsgericht hingegen als eine nicht wesentlich ins Gewicht fallende Bedingung für die fortwirkende Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin angesehen.

4 Unabhängig davon ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nur diejenigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne als ursächlich für eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwRehaG anzusehen sind, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg beigetragen hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 3 C 1.03 - BVerwGE 119, 102 <108>). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

5 2. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Unabhängig davon, dass die Klägerin diesen Zulassungsgrund erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO geltend gemacht hat, legt sie keine Abweichung des angegriffenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 - 3 C 1.03 - dar. Sie benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte. Ihr Vortrag beschränkt sich auf Kritik an der einzelfallbezogenen Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Im Übrigen hat die Vorinstanz ihrer Entscheidung die in dem vorzitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Kausalität aufgestellten Rechtssätze ausdrücklich zugrunde gelegt.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.