Beschluss vom 24.03.2023 -
BVerwG 4 BN 28.22ECLI:DE:BVerwG:2023:240323B4BN28.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2023 - 4 BN 28.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:240323B4BN28.22.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 28.22

  • OVG Hamburg - 24.03.2022 - AZ: 2 E 8/20.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2022 ergangenen Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist bereits unzulässig.

2 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, einen tragenden, abstrakten Rechtssatz dieser Entscheidung zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26).

3 Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die behauptete Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212), vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 - (UPR 2016, 68) und vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 - (ZfBR 2019, 796) ist nicht dargetan. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Kritik, das Normenkontrollgericht hätte bei zutreffender Rechtsanwendung nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, das Grundstück des Antragstellers habe vor Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht an dem durch die Grundstücke H. ... bis ... vermittelten Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teilgenommen und deshalb dem Außenbereich angehört. Das reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 - juris Rn. 3).

4 Eine Divergenz liegt auch der Sache nach nicht vor. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt für seine Anwendbarkeit voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Ein Bebauungszusammenhang reicht stets so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 11 und Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 - UPR 2016, 68 Rn. 5 m. w. N.).

5 Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, dass der Bebauungszusammenhang, dem die Wohnhausbebauung H. ... bis ... angehöre, an der Ostfassade des Wohnhauses H. ... ende und sich nicht mehr auf das Grundstück des Antragstellers erstrecke. Die Freifläche zwischen diesen Gebäuden könne nicht als bloße Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs angesehen werden. Dabei könne offenbleiben, ob diese sich im Rahmen einer abstrakt-mathematischen Betrachtung bereits aufgrund ihres Umfanges - von ca. 40 m zwischen den nächstliegenden Gebäudefassaden - als Abbruch des Bebauungszusammenhangs darstelle. Denn bei der gebotenen umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts spreche insbesondere der Charakter der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers gegen einen fortreichenden Bebauungszusammenhang (UA S. 30 f.). Damit hat das Oberverwaltungsgericht keinen abstrakten geografisch-mathematischen Maßstab angewandt, sondern die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einer Würdigung im Einzelfall unterzogen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.