Verfahrensinformation

Der Kläger war Richter in Brandenburg, am Ende seiner aktiven Dienstzeit in Altersteilzeit und rügt seine Besoldung in dieser Zeit als verfassungswidrig zu niedrig.


Der Kläger war die letzten zehn Jahre seiner aktiven Dienstzeit in Altersteilzeit; davon war er zunächst fünf Jahre vollzeitbeschäftigt in der Dienstleistungsphase und sodann fünf Jahre in der Freistellungsphase. Er hat für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit 50 % der Besoldung und einen Altersteilzeitzuschlag i.H.v. 33 % seiner Nettobezüge erhalten.


Nachdem das Berufungsgericht 2016 noch - ohne den Altersteilzeitzuschlag zu thematisieren - eine verfassungswidrige Unteralimentation angenommen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt hatte, hob es 2018 den Vorlagebeschluss nach mündlicher Verhandlung auf und erließ ein klageabweisendes Urteil; zur Begründung stellte es darauf ab, dass eine womöglich verfassungswidrige Regelung der Richterbesoldung in Brandenburg wegen des in die Gesamtbetrachtung einzustellenden Altersteilzeitzuschlags kein Recht des Klägers verletze.


Das Bundesverwaltungsgericht wird voraussichtlich darüber zu befinden haben, ob der Altersteilzeitzuschlag in die Gesamtbetrachtung der einem Beamten zufließenden Alimentationsleistungen des Dienstherrn einzubeziehen ist oder nicht.


Beschluss vom 24.10.2019 -
BVerwG 2 C 39.18ECLI:DE:BVerwG:2019:241019B2C39.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 2 C 39.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:241019B2C39.18.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 39.18

  • VG Frankfurt (Oder) - 13.11.2008 - AZ: VG 2 K 1619/08
  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.10.2018 - AZ: OVG 4 B 13/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden,
Dr. Hartung und Dollinger sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

Das Verfahren wird entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvL 3/19 über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. September 2018 - 2 K 1632/15 - (betreffend den abgetrennten Verfahrensteil 2 K 2094/18) ausgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger, seit 1993 Direktor eines Amtsgerichts (R 2 mit Zulage), war die letzten 10 Jahre seiner aktiven Dienstzeit - in den Jahren von 2004 bis 2013 - in Altersteilzeit (davon zunächst fünf Jahre vollzeitbeschäftigt in der Dienstleistungsphase und sodann fünf Jahre in der Freistellungsphase). Er hat für den Zeitraum der Altersteilzeit 50 % der Besoldung und einen Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 33 % seiner Nettobezüge erhalten. Der Kläger hat für diesen 10-Jahres-Zeitraum geltend gemacht, verfassungswidrig unteralimentiert zu sein.

2 Nachdem das Berufungsgericht 2016 noch - ohne den Altersteilzeitzuschlag zu thematisieren - eine verfassungswidrige Unteralimentation angenommen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt hatte, hob es 2018 den Vorlagebeschluss nach mündlicher Verhandlung auf und erließ ein klageabweisendes Urteil; zur Begründung stellte es darauf ab, dass eine womöglich verfassungswidrige Regelung der Richterbesoldung in Brandenburg wegen des in die Gesamtbetrachtung einzustellenden Altersteilzeitzuschlags kein Recht des Klägers verletze.

3 Dagegen hat der Kläger rechtzeitig die bereits vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

II

4 Das Revisionsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen.

5 Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Verfassungskonformität der Alimentation von Beamten und Richtern (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64.; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240, vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - BVerfGE 145, 1 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - BVerfGE 145, 304) enthält keine Ausführungen dazu, ob der Altersteilzeitzuschlag in die Prüfung der Verfassungskonformität der Alimentation einzubeziehen ist - und deshalb eine sich aus der ersten Stufe der dreistufigen Prüfung ergebende Unteralimentation ausgleichen kann - oder ob dies nicht der Fall ist.

6 Für die erstgenannte Annahme spricht, dass auf der zweiten Stufe des genannten Prüfungsschemas auch "weitere alimentationsrelevante Kriterien" zu berücksichtigen sind, darunter die Entwicklung im Bereich der Beihilfe (vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 116 und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 99 und 133) und die Beihilfe - wie der Altersteilzeitzuschlag - zweckgebunden (nämlich der hinreichenden Deckung krankheitsbezogener Aufwendungen dient) und nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 105). Für die zweite Annahme spricht, dass der Gesetzgeber mit dem Altersteilzeitzuschlag das Ziel verfolgt, einen Anreiz für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit zu schaffen, und diese gesetzgeberische Zielvorgabe es ausschließen könnte, dem Altersteilzeitzuschlag die Funktion eines "Puffers" oder "Reservoirs" für eine etwaige verfassungswidrige Unteralimentation eines Richters beizumessen.

7 Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 13. September 2018 - 2 K 1632/15 - (juris) dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungskonformität der Besoldung eines nach der Besoldungsgruppe R 1 besoldeten Richters ab den Jahren 2004 vorgelegt. Der betreffende Richter befand sich von August 2008 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Ende Mai 2016 in Altersteilzeit (im sog. Blockmodell) und erhielt - wie der Kläger des vorliegenden Verfahrens - ebenfalls Altersteilzeitzuschläge. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss angenommen, dass die dem Kläger zugeflossenen Altersteilzeitzuschläge seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht erfüllen konnten (juris Rn. 245 ff.).

8 Es ist sachdienlich und zweckmäßig, zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Verfahren abzuwarten und dann auf dieser Grundlage über die Revision des Klägers zu entscheiden. Das bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren kann zu der Klärung der Frage führen, ob Altersteilzeitzuschläge in die Prüfung der Verfassungskonformität der Besoldung einzubeziehen sind oder nicht.