Beschluss vom 25.01.2021 -
BVerwG 7 B 3.20ECLI:DE:BVerwG:2021:250121B7B3.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.01.2021 - 7 B 3.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:250121B7B3.20.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 3.20

  • VG Saarlouis - 25.04.2018 - AZ: VG 5 K 753/16
  • OVG Saarlouis - 10.12.2019 - AZ: OVG 2 A 185/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2021
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben.
  2. Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen werden zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung des Verhältnisses zwischen bergrechtlichem Sonderbetriebsplan und wasserrechtlicher Zulassung beitragen.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 1.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.