Beschluss vom 25.05.2021 -
BVerwG 3 KSt 2.21ECLI:DE:BVerwG:2021:250521B3KSt2.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.05.2021 - 3 KSt 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:250521B3KSt2.21.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 2.21

  • VGH München - 07.12.2020 - AZ: VGH 11 C 20.2710

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2021
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 21. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Schreiben des Klägers vom 21. Januar 2021 ("Klarstellung"), mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 21. Januar 2021 in den Verfahren BVerwG 3 B 44.20 , 3 B 45.20 und 3 B 46.20 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.

2 Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - juris, Rn. 2), bleibt ohne Erfolg.

3 Die Kostenrechnung ist in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren BVerwG 3 B 44.20 , 3 B 45.20 und 3 B 46.20 ergangen, in denen der Senat mit Beschluss vom 30. Dezember 2020 die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2020 in den Verfahren VGH 11 C 20.27 10 , VGH 11 C 20.27 11 und VGH 11 C 20.27 12 verworfen und dem Kläger, der dieses Rechtsmittel erfolglos eingelegt hatte, gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der Beschwerdeverfahren auferlegt hat.

4 Die angegriffene Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die - wie hier - nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.

5 Mit der Verwerfung der Beschwerden des Klägers war gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung und damit abwendbar für Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht worden sind, eine Gebühr in Höhe von 60 € festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG) und vom Kläger als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) sowie als Antragsteller der Instanz (§ 22 Abs. 1 GKG) anzufordern. Die Kostenanforderung weist auch keine Formfehler auf. Damit wurden die Kosten ordnungsgemäß erhoben.

6 Der Einwand des Klägers, die Kostenrechnung gehe nicht an ihn, sondern an die Gemeinde S. als Verursacher, ist unzutreffend; der Kläger wird - wie bereits gezeigt - nach § 29 Nr. 1 GKG sowie nach § 22 Abs. 1 GKG zu Recht als Kostenschuldner in Anspruch genommen.

7 Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).