Beschluss vom 25.06.2019 -
BVerwG 1 B 18.19ECLI:DE:BVerwG:2019:250619B1B18.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2019 - 1 B 18.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:250619B1B18.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 18.19

  • VG Köln - 08.03.2017 - AZ: VG 10 K 688/15
  • OVG Münster - 03.12.2018 - AZ: OVG 11 A 1051/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. Dezember 2018 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob sich aus der Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 durch Art. 2 Nr. 2a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG für (während der Geltungsdauer des § 100a Abs. 1 BVFG 2001) bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG ergibt oder ob in diesen Verfahren durch den Wegfall des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 keine Änderung der Rechtslage und damit kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG besteht.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 23.19 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.