Beschluss vom 25.08.2025 -
BVerwG 1 WB 11.25ECLI:DE:BVerwG:2025:250825B1WB11.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.08.2025 - 1 WB 11.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:250825B1WB11.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 11.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt am 25. August 2025 beschlossen:
- Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt als zurückgenommen.
- Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
1 Das Verfahren wird eingestellt, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 92 Abs. 2 und 3 VwGO). Der Senat entscheidet hierbei in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 WB 34.17 - Rn. 1).
2 Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Diese Vorschrift ist auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2016 - 1 WB 17.16 - juris Rn. 12 ff.). Ihre Voraussetzungen sind hier gegeben.
3 Mit dem Antragsteller am 14. Juni 2021 ausgehändigten Bescheid vom 1. Juni 2021 wies das Bundesministerium der Verteidigung seine Beschwerde gegen den Entzug seiner Dienstfahrerlaubnis zurück. Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 legte der Antragsteller hiergegen "Einspruch" ein. Diesen wertete das Bundesministerium der Verteidigung als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte ihn mit einer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 dem Senat vor. Mit dem Antragsteller am 20. Februar 2025 zugestellter Verfügung vom 11. Februar 2025 erhielt er Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung und wurde aufgefordert mitzuteilen, ob trotz des Zeitablaufes noch Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung bestehe. Nachdem hierauf keine Reaktion des Antragstellers erfolgte, wurde er mit Verfügungen vom 13. März 2025 und vom 1. April 2025 erneut aufgefordert mitzuteilen, ob er eine gerichtliche Entscheidung wünsche und was er in diesem Fall gegen den Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung einzuwenden habe. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion. Der Antragsteller hat damit seit Einlegung seines Rechtsbehelfs im gerichtlichen Verfahren nicht auf Anfragen reagiert oder sich in irgendeiner Weise geäußert. Umstände, die ihn an einem Betreiben des Verfahrens gehindert hätten, sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.
4 Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 11. Juni 2025, zugestellt am 16. Juni 2025, wurde der Antragsteller aufgefordert, das Verfahren durch Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28. Januar 2025 zu betreiben. Der Antragsteller wurde dabei darüber belehrt, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt, wenn er das Verfahren nach Zugang dieser Aufforderung länger als zwei Monate nicht betreibt. Außerdem wurde er auf die weiteren Rechtsfolgen (Einstellung des Verfahrens, Kostenfolgen) hingewiesen. Bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist am Montag, den 18. August 2025 ist keine Reaktion des Antragstellers erfolgt.
5 Durch Beschluss ist daher festzustellen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Als Folge dieser Feststellung wird das Verfahren eingestellt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Kosten des gerichtsgebührenfreien (§ 20 Abs. 4 WBO i. V. m. § 141 Abs. 1 WDO) Verfahrens werden dem Antragsteller - ebenso wie bei einer erklärten Antragsrücknahme - nicht auferlegt, weil dies in der insoweit abschließenden Kostenvorschrift des § 20 WBO nicht vorgesehen ist.