Beschluss vom 26.01.2023 -
BVerwG 8 B 23.22ECLI:DE:BVerwG:2023:260123B8B23.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2023 - 8 B 23.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:260123B8B23.22.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 23.22

  • OVG Lüneburg - 25.01.2022 - AZ: 15 KF 17/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Januar 2022 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 650 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2 Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob sich eine nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ausgleichspflichtige Mehrausweisung bei Abfindung mit dem eingebrachten, hinsichtlich der katastermäßigen Grenzen und relevanten wertbestimmenden Faktoren unveränderten Grundstück ohne Abzüge allein aus einem Neumessungsüberschuss ergeben kann.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 2.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.