Beschluss vom 26.01.2023 -
BVerwG 9 BN 6.22ECLI:DE:BVerwG:2023:260123B9BN6.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2023 - 9 BN 6.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:260123B9BN6.22.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 6.22

  • VG Köln - 18.05.2022 - AZ: 17 K 2392/22
  • OVG Münster - 25.08.2022 - AZ: 15 D 115/22.NE

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:

  1. Der als Widerspruch bezeichnete Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2022 wird verworfen.
  2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2022 wird verworfen.
  3. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  4. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der unter dem 25. September 2022 eingelegte "Widerspruch" gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2022 ist nicht statthaft, da die Verwaltungsgerichtsordnung keinen derartigen Rechtsbehelf gegen gerichtliche Entscheidungen vorsieht. Eine Auslegung als Beschwerde scheidet aus. Diese wäre unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angegriffene Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, nicht. Hierauf wurde bereits im angefochtenen Beschluss selbst sowie mit Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2022 hingewiesen.

2 Auch die Beschwerde der Antragstellerin vom 25. September 2022 gegen die Nichtzulassung der Revision im Normenkontrollbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2022 ist unzulässig. Die Beschwerde wurde von der Antragstellerin persönlich und damit nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt.

3 Mangels Aussicht auf Erfolg war daher der mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 nachgeschobene Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls abzulehnen. Insoweit war der Antragstellerin hinsichtlich der am 21. Oktober 2022 abgelaufenen Beschwerdefrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn dies kommt nur dann in Betracht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Frist angebracht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 9 PKH 3.16 - juris Rn. 2).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.