Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) der niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 28. November 2017 für den Neubau und den Betrieb der 380 kV-Leitung Wahle - Mecklar, Abschnitt B (UW Lamspringe - UW Hardegsen und Anbindungsleitung Pumpspeicherwerk Erzhausen) unter Rückbau bestehender 220 kV-Freileitun­gen und Mitführung einer 110 kV-Freileitung der DB Energie GmbH. Die Energieleitung ist Teil der als Nr. 6 im Bedarfsplan des Energieleitungsausbau­gesetzes aufgeführten Höchstspannungsleitung. Vorhabenträgerin ist die beigeladene TenneT TSO GmbH. Klage gegen den PFB erhoben haben die Stadt Einbeck, deren Stadtgebiet die geplante Leitungstrasse durchquert, sowie Eigentümer land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke, die für die Errichtung von Strommasten in Anspruch genommen oder von der Leitung überspannt werden sollen. Die Stadt Einbeck rügt eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit und weitere Betroffenheiten in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Die Privatkläger rügen eine Verletzung ihrer Eigentümerrechte. Sie machen u.a. Verfahrensfehler, eine fehlerhafte Variantenprüfung und eine fehlerhafte Abwägung der Immissionsbelastungen im Einwirkungsbereich der Anlage geltend, die zu Gesundheitsrisiken und einer Gefährdung der beruflichen Existenz der Kläger führe. Die Kläger begehren die Aufhebung des PFB, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, den Trassenverlauf zu ändern oder die Leitung als Erdkabel auszugestalten. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Klagen im ersten und letzten Rechtszug.


Urteil vom 26.06.2019 -
BVerwG 4 A 5.18ECLI:DE:BVerwG:2019:260619U4A5.18.0

Klage von Eigentumsbetroffenen gegen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 380 kV-Höchstspannungsleitung Wahle - Mecklar, Abschnitt B (UW Lamspringe - UW Hardegsen und Anbindungsleitung Pumpspeicherwerk Erzhausen) abgewiesen.

Leitsätze:

1. § 9 Abs. 1a Nr. 3 UVPG a.F. (entspricht § 19 Abs. 1 Nr. 3 UVPG n.F.) fordert keinen gesonderten Hinweis, dass bei der Planfeststellungsbehörde und den Auslegungsgemeinden weitere relevante Informationen erhältlich sind und Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können.

2. Die nach § 9 Abs. 1a UVPG a.F. gebotene Unterrichtung der Öffentlichkeit muss nicht in jeder weiteren Bekanntmachung wiederholt werden.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6
    VwVfG § 73 Abs. 2
    UVPG a.F. § 9 Abs. 1a Nr. 3, 4, 5, Abs. 1b
    EnWG a.F. § 43 Satz 4, 8, 9, § 43e Abs. 3
    EnLAG a.F. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
    WHG a.F. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2
    26. BImSchV § 3 Satz 1, § 4

  • Bundesverwaltungsgericht - 28.11.2017 - AZ: P231-05020-10 WM B

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 26.06.2019 - 4 A 5.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:260619U4A5.18.0]

Urteil

BVerwG 4 A 5.18

  • Bundesverwaltungsgericht - 28.11.2017 - AZ: P231-05020-10 WM B

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann
ohne weitere mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen eine Höchstspannungsleitung.

2 Auf Antrag der Beigeladenen vom 18. Dezember 2013 erließ die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss vom 28. November 2017 für den Neubau der 380 kV-Leitung Wahle - Mecklar, Abschnitt B: UW Lamspringe - UW Hardegsen und Anbindungsleitung Pumpspeicherwerk (PSW) Erzhausen. Das Vorhaben ist ein Abschnitt des Vorhabens Nr. 6 des Bedarfsplans nach dem Energieleitungsausbaugesetz (Neubau der Höchstspannungsleitung Wahle - Mecklar, Nennspannung 380 kV) und damit Teil eines Pilotverfahrens zum Test des Einsatzes von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnLAG. Der planfestgestellte Abschnitt umfasst die Errichtung und den Betrieb der 380 kV-Übertragungsleitung zwischen dem geplanten Umspannwerk (UW) Lamspringe und dem UW Hardegsen als Freileitung, eine Kabelübergangsanlage sowie ein 380-kV-Erdkabel zur Anbindung des PSW Erzhausen, den Rückbau der bestehenden 220 kV-Leitung zum PSW, die Mitführung der 110 kV-Bahnstromleitung Kreiensen - Rethen sowie den Rückbau der nicht mehr benötigten Abschnitte von mitgeführten Leitungen.

3 Die planfestgestellte Trassenführung B01-3 entspricht in ihrem nördlichen Verlauf der im Raumordnungsverfahren als vorzugswürdig festgestellten großräumigen Variante 2. Im weiteren Verlauf bindet sie die Leitung über eine nach Westen verlaufende, raumordnerisch nicht geprüfte Querspange an die im Raumordnungsverfahren bewertete Variante 4 an. Sie verlässt die großräumige Variante 2 bei Mast B019 in südwestliche Richtung und führt nordwestlich an der Ortschaft H. vorbei. Bei Mast B026 befindet sich die Kabelübergangsanlage (KÜA) Erzhausen, an der ein ca. 1,95 km langes Erdkabel zur Südanbindung des PSW Erzhausen abzweigt.

4 Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer von Waldgrundstücken (Fl.-Nr. ... und ..., Flur 2, Gemarkung ...), die für die Errichtung eines Leitungsmasts (Maststandort B019) bzw. für Schutzstreifen in Anspruch genommen werden sollen, sowie eines Grundstücks in der Ortschaft ..., auf dem sie wohnen und eine Arztpraxis betreiben. Sie machen eine Verletzung ihres Eigentumsrechts, Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit, ihrer Berufsausübung, Wertminderungen sowie erhebliche Störungen der Ortsgemeinschaft geltend. Sie rügen, dass die Planrechtfertigung fehle, der Planfeststellungsbeschluss unter Verfahrensfehlern leide und gegen Vorschriften des Hochwasserschutzes verstoße. Ferner machen sie eine fehlerhafte Abschnittsbildung bei der Anbindung des PSW Erzhausen sowie eine fehlerhafte Variantenprüfung geltend; insbesondere sei die von der Stadt Bad Gandersheim und Betroffenen entwickelte Variante B01-9 im Planfeststellungsverfahren ungeprüft geblieben. In der Abwägung unberücksichtigt seien auch die Bedenken gegen die extrem hohen Grenzwerte der 26. BImSchV für elektromagnetische Felder.

5 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihren Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 3. April 2019 übergeben. Darin wird dargelegt, aus welchen Gründen die weitere Variante B01-9 auszuscheiden gewesen sei. Ferner hat die Beklagte Ziffer A IV 5 b. b) Satz 2 (S. 23) des Planfeststellungsbeschlusses um eine Nebenbestimmung ergänzt, die untersagt, im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Leine Umzäunungen oder andere aufstehende, nicht im Bauwerksverzeichnis und in der Mastliste (Anlage 10 zum Antrag, Deckblatt grün) aufgeführte Einrichtungen dauerhaft zu errichten.

6 Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 28. November 2017 für den Neubau der 380 kV-Leitung Wahle - Mecklar, Abschnitt B: UW Lamspringe - UW Hardegsen und Anbindungsleitung Pumpspeicherwerk Erzhausen in der Fassung vom 3. April 2019 aufzuheben.

7 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.

II

8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3 EnLAG i.V.m. Nr. 6 der Anlage zum EnLAG über die Klage im ersten und letzten Rechtszug.

9 Die Klage bleibt ohne Erfolg.

10 Die Kläger sind wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG) hinsichtlich ihrer Waldgrundstücke klagebefugt. Sie können geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 19). Die Klage ist damit insgesamt zulässig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 21). Deshalb kann offen bleiben, ob sich die Klagebefugnis auch aus einer möglichen Verletzung des Rechts der Kläger auf fehlerfreie Abwägung oder aus sonstigen subjektiven Rechtspositionen herleiten lässt.

11 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Fehlern, die für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger erheblich sind. Die Kläger haben deshalb weder einen Anspruch auf Aufhebung noch - als rechtliches Minus - auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 43 Satz 9 EnWG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG und § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG).

12 Wegen ihrer Eigentumsbetroffenheit haben die Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl. 2017, 1039 Rn. 22 m.w.N.). Dieser sog. Vollüberprüfungsanspruch unterliegt allerdings Einschränkungen. Danach kann eine Anfechtungsklage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass am 28. November 2017, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52 und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 25).

13 1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehlern.

14 a) Die Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens genügt den Anforderungen von § 9 Abs. 1a UVPG a.F.

15 Anwendbar ist nach § 74 Abs. 2 UVPG die vor dem 16. Mai 2017 geltende Fassung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (siehe auch PFB S. 40). Die rechtlichen Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit richten sich deshalb nach § 9 UVPG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geltenden Fassung (im Folgenden: UVPG a.F.; jetzt § 19 UVPG).

16 aa) Die Planfeststellungsbehörde hat die Öffentlichkeit bei der Bekanntmachung, wie von § 9 Abs. 1a Nr. 3 UVPG a.F. gefordert, über die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens jeweils zuständigen Behörden, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die festgelegten Fristen für deren Übermittlung unterrichtet. In dem den Gemeinden übermittelten Textmuster ist unter I. und II.4 die Beklagte als die zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens und die Einwendungen bzw. Stellungnahmen zuständige Behörde benannt. II.1 des Textmusters gibt ferner vor, dass in der Bekanntmachung die Auslegungsgemeinde zu benennen ist. Dass dies nicht geschehen wäre, machen die Kläger nicht geltend.

17 Nicht gefordert ist der Hinweis, dass bei der Planfeststellungsbehörde und den Auslegungsgemeinden weitere relevante Informationen erhältlich sind und Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können. Der Öffentlichkeit ist mit den zu benennenden Behörden bereits kraft Gesetzes ein Ansprechpartner an die Hand gegeben, der ihr während des Verfahrens zur Verfügung steht und sie bei der effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützt. Dies folgt aus dem in § 9 Abs. 1a Nr. 3 UVPG a.F. enthaltenen Relativsatz ("bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können"). Eines ausdrücklichen Hinweises auf diese Funktion als Ansprechpartner im Bekanntmachungstext bedarf es nicht (a.A. möglicherweise Dippel, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 19 UVPG Rn. 13).

18 bb) Auch die in § 9 Abs. 1a Nr. 4 UVPG a.F. geforderte Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Art einer möglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist in dem Textmuster der Bekanntmachung unter II.4. enthalten. Unter II. sind weitere Einzelheiten des Verfahrens im Sinne von § 9 Abs. 1a Nr. 7 a.F. UVPG a.F. genannt. Der hiergegen gerichtete Klageangriff bleibt abstrakt, prüffähige Anhaltspunkte für den behaupteten Verstoß fehlen.

19 cc) Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt die Auslegungsbekanntmachung auch nicht gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F.

20 Die Vorschrift verpflichtet die zuständige Behörde, die Öffentlichkeit zu Beginn des Beteiligungsverfahrens darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. vorgelegt wurden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 21) ist geklärt, dass insoweit eine aussagekräftige Aufzählung der im Zeitpunkt der Auslegung vom Vorhabenträger vorgelegten und sich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens beschäftigenden entscheidungserheblichen Unterlagen ausreichend ist.

21 Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung. Unter I. des Textmusters der Bekanntmachung sind die vorgelegten Planunterlagen benannt. Die Kläger wenden sich gegen das im Textmuster enthaltene Wort "insbesondere", legen aber nicht dar, was sie konkret vermissen. Im Übrigen kritisieren sie, "der nicht einschlägig vorgebildete Laie" entnehme den Bezeichnungen "Immissionsbericht" oder "Umweltverträglichkeitsstudie mit Landschaftspflegerischem Begleitplan" nicht unbedingt die ganze Tragweite möglicher Umweltbelastungen. Das ist von § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. auch nicht gefordert. Die Bekanntmachung soll Anstöße zur näheren Beschäftigung mit den Planunterlagen und gegebenenfalls zur Abgabe von Stellungnahmen geben, aber nicht die Beschäftigung mit den Planunterlagen entbehrlich machen.

22 dd) Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass die Anforderungen des § 9 Abs. 1a UVPG a.F. bei der Bekanntmachung der Auslegung der geänderten Planunterlagen überhaupt nicht mehr beachtet worden seien, weil die (erneute) Bekanntmachung keine Hinweise auf die UVP-Pflicht und die ausgelegten umweltrelevanten Unterlagen enthalten habe, teilt der Senat die Auffassung der Beigeladenen, dass die Anforderungen nicht in jeder weiteren Bekanntmachung innerhalb des fortdauernden Beteiligungsverfahrens wiederholt zu werden brauchen. Für das Bauleitplanverfahren hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 - 4 CN 5.13 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 15 Rn. 10 ff., insbesondere Rn. 14) im Fall einer erneuten Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs ein entsprechendes Erfordernis verneint und die insoweit überschießende Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB im Wege einer teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückgeführt. Dieser Gedanke lässt sich auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen. Denn auch hier ist durch § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. die Möglichkeit eröffnet, von einer erneuten Beteiligung ganz abzusehen, sofern keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1a UVPG a.F. ("... zu Beginn des Beteiligungsverfahrens ...") spricht ebenfalls für dieses Ergebnis. Durchgreifende unionsrechtliche Bedenken sind nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182 Rn. 19).

23 ee) Zu Unrecht rügen die Kläger, dass entgegen § 9 Abs. 1b Nr. 2 UVPG a.F. keine Unterlagen aus dem Raumordnungsverfahren ausgelegt worden seien, ohne die die Auslegung ihre Anstoßfunktion nicht entfalten könne. Auf eine entsprechende Rüge hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - (BVerwGE 154, 73 Rn. 22 ff. <Uckermark-Leitung>) geantwortet und diese als nicht durchgreifend zurückgewiesen. Abgesehen davon sind die Ergebnisse der großräumigen Variantenprüfung des Raumordnungsverfahrens in der ausgelegten Vorgelagerten Variantenuntersuchung der Beigeladenen als deren "Ausgangspunkt" ausführlich wiedergegeben.

24 ff) Entgegen der Auffassung der Kläger waren die Planunterlagen im Zeitpunkt der Auslegung auch nicht unvollständig im Sinne von § 43 Satz 9 EnWG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG und § 73 Abs. 2 VwVfG.

25 Die Kläger rügen das Fehlen wesentlicher (Fledermaus-)Kartierungen, ohne die die naturschutzrechtlichen Unterlagen unvollständig gewesen seien. Die Rüge greift nicht durch.

26 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 12) müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - notwendig sind, um ihnen ihr Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung). Ob dazu auch Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Sachverständigengutachten sind grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben können. Ergänzt ein Gutachten dagegen nur ausgelegte Planunterlagen, muss es nicht mit ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 19). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus § 6 UVPG a.F. (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 - juris Rn. 26).

27 Die gebotene Anstoßfunktion der Auslegung wurde hier auch ohne die von den Klägern vermissten Fledermauskartierungen erreicht. Denn die Auswirkungen der geplanten 380 kV-Freileitung auf Fledermäuse waren bereits Gegenstand der ausgelegten Umweltstudie der Beigeladenen (Planunterlagen, Anlage 12, Kap. 6.2-40). Schon auf dieser Grundlage waren die interessierte Öffentlichkeit und die Behörden hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen unterrichtet und in der Lage, sachkundige Einwendungen zu erheben oder Stellungnahmen abzugeben. Im Übrigen wäre der behauptete Verfahrensfehler geheilt. Denn die Fledermauskartierungen wurden in der zweiten Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt.

28 gg) Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Verhandlungsleiterin im Erörterungstermin existieren nicht.

29 Das von der Verhandlungsführerin formulierte Ziel, Bedenken - wenn möglich - auszuräumen, ist vom Zweck des Erörterungstermins gedeckt, dem auch eine Befriedungsfunktion zukommt (zutreffend z.B. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 73 Rn. 114). Auf Voreingenommenheit lässt die Formulierung deshalb nicht schließen.

30 Unbegründet ist auch die Kritik am Anhörungsschreiben der Beklagten zur Planänderung, in dem die gesetzte Frist zur Stellungnahme um den Hinweis ergänzt wurde, dass von einer Zustimmung zur Planänderung ausgegangen werde, falls innerhalb der Frist keine Nachricht eingehe. Der Beklagten ging es ersichtlich um die vom Gesetz gewollte Zusammenstellung und Vervollständigung des Abwägungsmaterials.

31 Ein Verfahrensfehler ist schließlich nicht dargetan, soweit die Kläger rügen, dass für die ursprünglich übersehenen Einwender ein separater Erörterungstermin durchgeführt worden sei. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 - NVwZ 1988, 527 <530> und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 28) ist geklärt, dass die Anhörungsbehörde nicht verpflichtet ist, den Erörterungstermin unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Einwender abzuhalten.

32 2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder - als rechtliches Minus - zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen.

33 a) Die Planrechtfertigung liegt vor.

34 Mit der Aufnahme des Neubaus der Höchstspannungsleitung Wahle - Mecklar in den Bedarfsplan der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz sind der vordringliche Bedarf, die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und die Vereinbarkeit mit den in § 1 EnWG genannten Zielen für die Planfeststellung gesetzlich festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums überschritten hätte, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung verneint (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 52 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 5 Rn. 19 f.). Neue Aspekte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, zeigen die Kläger nicht auf. Das gilt sowohl für den Einwand, eine konkrete Bedarfsdiskussion sei mit der Aufnahme in den Bedarfsplan rechtlich nicht überflüssig, als auch für das Argument, die Leitung diene entgegen der Darstellung der Vorhabenträgerin dem Transport von Kohlestrom als Ersatz für Strom aus Kernenergieanlagen. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen ist deshalb entbehrlich.

35 b) Die geltend gemachten Verstöße gegen zwingende Planungsvorgaben führen jedenfalls nicht zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

36 aa) Verstöße gegen §§ 77, 78 WHG liegen nicht vor bzw. wären für die Betroffenheit der Kläger nicht kausal.

37 Im Überschwemmungsgebiet befinden sich nur die Maststandorte B024, B025 und B026, nicht aber die KÜA bei Mast B026 zur Südanbindung des PSW Erzhausen. Die KÜA wurde in der ersten Planänderung aus dem Überschwemmungsgebiet heraus in Richtung Nordwesten verschoben (siehe auch Übersichtsplan Deckblatt grün im Erläuterungsbericht, Anlage 2.1 Blatt 1/2). Dass im Überschwemmungsgebiet Umzäunungen oder andere aufstehende, nicht im Bauwerksverzeichnis und in der Mastliste aufgeführte Einrichtungen nicht dauerhaft errichtet werden dürfen, hat die Beklagte durch eine Ergänzung der Nebenbestimmung A IV 5 b. b) Satz 2 (S. 23) des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses bestimmt.

38 Der Planfeststellungsbeschluss (S. 175) geht davon aus, dass sich durch die Errichtung von Stahlgittermasten im Überschwemmungsgebiet der Leine keine relevanten Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und auf die Funktion der Überschwemmungsgebiete ergäben. Der Retentionsraumverlust sei minimal und beschränke sich bei den Abspannmasten B024 sowie B026 auf "3,2 m2" (richtig: 3,2 m3) und bei dem Tragmast B025 auf "1,8 m2" (richtig: 1,8 m3). In Anbetracht dieses sehr geringen Retentionsraumverlusts könne auf einen Ausgleich verzichtet werden. Die Fundamente der Masten würden hochwasserangepasst ausgeführt. Vorsorglich hat die Planfeststellungsbehörde in Nebenbestimmung A IV 5 b. b) Satz 2 einen Dispens nach § 78 Abs. 3 WHG (hier noch anwendbar in der bis zum 4. Januar 2018 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 4. August 2016, BGBl. I S. 1972; im Folgenden: WHG a.F.; entspricht im Wesentlichen § 78 Abs. 5 WHG n.F.) von dem in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. geregelten Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Überschwemmungsgebiet erteilt.

39 Die Kläger kritisieren, die Annahme zum Retentionsraumverlust sei nicht nachvollziehbar. Die Angaben im Planfeststellungsbeschluss beträfen nur die Stahlgittermastkonstruktion. Vor allem das Fundament führe aber zu Retentionsraumverlusten. Aus den Planfeststellungsunterlagen sei nicht erkennbar, ob dieser berechnet worden sei. Im Übrigen sei die Errichtung baulicher Anlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet untersagt. Ausnahmen könnten nur zugelassen werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden. Die Unwesentlichkeit sei tatbestandliche Voraussetzung der Zulässigkeit und führe zur Kompensationspflicht. Im Übrigen würden der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser negativ beeinflusst. In Anbetracht bestehender Alternativen sei nicht davon auszugehen, dass Gründe des Allgemeinwohls dem Erhalt des Überschwemmungsbereichs entgegenstünden. Die Rügen bleiben ohne Erfolg.

40 Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Gemäß § 78 Abs. 3 WHG a.F. kann die zuständige Behörde abweichend hiervon die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen. Nach § 78 Abs. 6 WHG a.F. gelten die Vorschriften für vorläufig gesicherte Gebiete - hier das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet der Leine bei Erzhausen - entsprechend.

41 (1) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist das in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. geregelte Verbot auf das planfestgestellte Vorhaben anwendbar.

42 Die Beigeladene meint, nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. sei nur die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB verboten, die aber gemäß § 38 Satz 1 BauGB auf Planfeststellungen nicht anwendbar seien, wenn die Gemeinde beteiligt worden sei. Diese Auffassung geht fehl. Der von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. bezweckte Hochwasserschutz soll nicht davon abhängen, ob ein Vorhaben planfeststellungsbedürftig ist. Auch die Beteiligung der Gemeinde ist insoweit kein taugliches Differenzierungskriterium. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Nennung der §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. an die dort geregelten unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Bereiche anknüpfen, also zum Ausdruck bringen, dass die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Überschwemmungsgebiet grundsätzlich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch im unbeplanten Innenbereich, im Außenbereich oder während der Planaufstellung zulässig ist (so wohl auch Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand Juni 2018, § 78 WHG Rn. 48).

43 (2) Ob beim Ausgleich von Retentionsraumverlusten Bagatellgrenzen anzuerkennen sind, kann der Senat offen lassen. Denn die von den Klägern geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit der vorsorglich erteilten Abweichung sind, soweit der Senat deren Vorliegen nicht ausschließen kann, für die Betroffenheit der Kläger jedenfalls nicht kausal und führen deshalb nicht zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

44 Voraussetzung einer Abweichung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F. ist unter anderem, dass im Einzelfall das Vorhaben (1.) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird und (2.) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert.

45 (a) Der Retentionsraumverlust im Überschwemmungsbereich der Leine ist berechnet worden. Nach der "Hydraulischen Berechnung" vom September 2017 (Bl. 4661 bis 4664 der Behördenakten, S. 6) entsteht durch die Herstellung der Fundamentköpfe der Masten ein Retentionsraumverlust von insgesamt ca. 4,9 m3. Davon entfallen laut Tabelle 3 lediglich 2,7 m3 auf die im Überschwemmungsgebiet der Leine stehenden Masten B024 bis B026. Nach der Bewertung des Gutachtens stellt dies "keine Beeinträchtigung des Hochwasserrückhalts" dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung unzutreffend oder die Bewertung zu hinterfragen wäre, haben die Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auf der Grundlage dieser sachverständigen Äußerung geht auch der Senat davon aus, dass die Hochwasserrückhaltung im Überschwemmungsgebiet des Leinetals im Sinne von § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG a.F. vorhabenbedingt nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

46 (b) Gleiches gilt für die Annahme der Hydraulischen Berechnung (a.a.O.), die Maststandorte im Überschwemmungsgebiet bewirkten keine nachweisbare Änderung des Hochwasserabflusses und keine nachteilige Veränderung des Wasserstandes. Auch das ist angesichts der Breite des Überschwemmungsgebiets der Leine in diesem Bereich sowie der Vorgabe des Planfeststellungsbeschlusses, die Masten B024 bis B026 wasserdurchlässig zu konstruieren, unmittelbar einleuchtend. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die in § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. geregelten Abweichungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die gegenteilige Behauptung der Kläger ist unsubstantiiert.

47 (c) Offen lassen kann der Senat, ob die vorsorglich erteilte Abweichung rechtswidrig war, weil der Beklagte die Beigeladene nicht gem. § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG a.F. verpflichtet hat, den Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich auszugleichen. Auf den geltend gemachten Fehler könnten sich die Kläger ungeachtet ihres grundsätzlichen Vollüberprüfungsanspruchs jedenfalls nicht berufen. Denn auch ein fehlerfreier Ausgleich des Retentionsraums oder der Abflussbehinderungen würde nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich ihrer Grundstücke führen.

48 (d) Alle sonstigen Voraussetzungen einer Abweichung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F. wie insbesondere eine hochwasserangepasste Bauweise sind nach den Angaben des Planfeststellungsbeschlusses erfüllt. Die Kläger stellen dies nicht in Frage. Auf den Einwand, dass die Leine auf den Trassenvarianten B01-6, B01-7 und B01-9 ganz ohne Bauwerke im Überschwemmungsgebiet gequert werden könnte, können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Denn diese Trassenvarianten hat die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung als nicht vorzugswürdig abgelehnt. Da die Abwägungsentscheidung rechtlichen Bestand hat (siehe dazu unten 2.d.bb), ist sie auch der hochwasserschutzrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen.

49 bb) Der Vortrag der Kläger, das Vorhaben sei mit der Wasserrahmenrichtlinie unvereinbar, verfehlt die Mindestanforderungen an die Darlegung eines rechtlich prüfbaren Klagegrundes (§ 43e Abs. 3 EnWG).

50 Ihr Vortrag, es seien Grundwasserhaltung und die Einleitung von Wasser in Oberflächengewässer erforderlich, die vom Planfeststellungsbeschluss offenbar mit zugelassen worden seien, ohne dass Art und Umfang im Detail bekannt zu sein schienen und ohne dass wasserrechtliche Zulassungen insoweit erteilt werden könnten, ist auf eine E-Mail gestützt, deren Inhalt die Kläger im Dunkeln lassen.

51 c) Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen eines beachtlichen Abwägungsfehlers aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen.

52 Nach § 43 Satz 4 EnWG a.F. (jetzt § 43 Abs. 3 EnWG) sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das hat die Planfeststellungsbehörde vorliegend getan.

53 aa) Die Anbindung des PSW Erzhausen über eine Erdkabelleitung ist rechts- und abwägungsfehlerfrei planfestgestellt.

54 Dass die Schaltanlage (des PSW Erzhausen) in einem gesonderten Verfahren genehmigt werden soll, hat der Planfeststellungsbeschluss (S. 184 f.) rechtlich unbeanstandet gelassen. § 43 Satz 3 EnWG a.F. (richtig: § 43 Satz 8 EnWG a.F.) räume dem Vorhabenträger insoweit ausdrücklich ein Wahlrecht ein. Umweltseitig seien die Auswirkungen dieses Ausbaus bereits im Rahmen der vorliegenden Antragsunterlagen (Umweltstudie, Planunterlagen, Anlage 12, Kapitel 7) bewertet und bilanziert worden. Sowohl aus technischer als auch aus umweltfachlicher Sicht seien keine unüberwindbaren Hindernisse in einer separaten Genehmigung zu erwarten.

55 Die Kläger machen einen Verstoß gegen § 43 EnWG a.F. sowie eine abwägungsfehlerhafte Abschnittsbildung geltend. Dies bleibt ohne Erfolg.

56 Nach § 43 Satz 8 EnWG a.F. können auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ... zur Anbindung von Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz planfestgestellt werden. Die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 184 f.) geht zu Recht davon aus, dass § 43 Satz 8 EnWG a.F. dem Vorhabenträger ein Wahlrecht des Inhalts einräumt, dass das Erdkabel planfeststellungsfähig, aber nicht planfeststellungspflichtig ist. Eine Pflicht des Vorhabenträgers, auch für das Schaltwerk die Planfeststellung zu beantragen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

57 Der Planfeststellungsbeschluss widerspricht den Grundsätzen zulässiger Abschnittsbildung nicht (siehe hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 25 ff. m.w.N.). Gestützt auf die Umweltstudie der Beigeladenen (Planunterlagen, Anlage 12, Kapitel 7) geht der Planfeststellungsbeschluss (S. 184 f.) davon aus, dass in einem separaten Genehmigungsverfahren für das Schaltwerk und die Trafos des PSW Erzhausen weder aus technischer noch aus umweltfachlicher Sicht unüberwindbare Hindernisse zu erwarten seien. Den Klägern gelingt es nicht, diese Prognose unter Hinweis auf das Erfordernis einer völligen Neuplanung dieser Anlagen in Frage zu stellen. Das gilt bereits deshalb, weil der Einwirkungsbereich von Umspann- und Schaltanlagen bei Niederfrequenzanlagen nach Nr. 3.2.1.2 der VwV zur 26. BImSchV 100 m beträgt und die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass das nächstgelegene Wohnanwesen 100 m entfernt sei. Es gibt deshalb keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Kläger, dass das Schaltwerk deutlich zu nah an Wohngrundstücken liegen könnte. Die Mutmaßung der Kläger, dass die Trafos aus statischen Gründen wohl nicht am bisherigen Standort (über den Pumpen) wiederhergestellt werden könnten, entbehrt einer Substantiierung. Auf den behaupteten Zusammenhang mit dem Kompensationskonzept des Vorhabenträgers, das den Rückbau der 220 kV-Freileitung zum Gegenstand hat, kommt es für den Leitungsverlauf im Bereich der Grundstücke der Kläger nicht an.

58 bb) Die Variantenprüfung ist nicht zu beanstanden.

59 Die Kläger kritisieren, eine eigene, nachvollziehbare Variantenprüfung der Planfeststellungsbehörde sei nicht erkennbar. Insbesondere habe die Behörde die im Einwendungsverfahren von der Stadt Bad Gandersheim und einer Bürgerinitiative vorgeschlagene Variante B01-9 nicht bzw. jedenfalls nicht ordnungsgemäß abgewogen und deren Vorzugswürdigkeit verkannt. Die Kritik führt nicht auf einen Abwägungsfehler.

60 Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32). Allerdings ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers im Rahmen der Abwägung durch abweichende eigene Überlegungen zu ersetzen; die Planfeststellungsbehörde kann sich im Regelfall darauf beschränken zu kontrollieren, ob die vom Vorhabenträger getroffene Entscheidung rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 168 m.w.N.). Das enthebt die Planfeststellungsbehörde andererseits nicht ihrer Pflicht, bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Insoweit ist sie befugt, auch bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 41).

61 Von diesen - den Abwägungsvorgang betreffenden - Vorgaben zu unterscheiden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 7 und Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 169, jeweils m.w.N.), dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten - das Abwägungsergebnis - nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen.

62 Gemessen hieran leidet die Variantenprüfung der Beklagten weder an Fehlern im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis.

63 (1) Die Kritik der Kläger, eine eigene, nachvollziehbare Variantenprüfung der Planfeststellungsbehörde sei nicht erkennbar, ist unberechtigt.

64 Die Planfeststellungsbehörde konnte sich im Ausgangspunkt auf die Kontrolle beschränken, ob die vom Vorhabenträger durchgeführte Variantenuntersuchung und die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung zugunsten der Variante B01-3 rechtmäßig sind. Das hat sie nach eigenem Bekunden getan. Sie hat die Ergebnisse der Vorgelagerten Variantenuntersuchung der Beigeladenen und die der Ableitung zugrunde gelegte Methodik nachvollzogen und sich dem Ergebnis dieser Prüfung angeschlossen (PFB S. 92). Die Kläger stellen das in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage. Abweichende eigene Überlegungen der Planfeststellungsbehörde, wie sie die Kläger offensichtlich für erforderlich halten, waren - ungeachtet später hinzukommender weiterer Variantenvorschläge - rechtlich nicht geboten.

65 (2) Die im Einwendungsverfahren vorgeschlagene Variante B01-9 hat die Beklagte fehlerfrei abgewogen.

66 Den Behördenakten (Bl. 4057 ff. und 4162 ff.) sowie dem Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 3. April 2019 (S. 2) ist zu entnehmen, dass Einwender im Erörterungstermin vom 14. Oktober 2016 die weitere Trassenvariante "B01-9" vorgeschlagen und durch eine Präsentation im zweiten Erörterungstermin vom 25. Januar 2017 fortentwickelt haben. Diese Variante zweigt - zunächst dem Verlauf der Variante B01-6 folgend - bei Mast B012 von der planfestgestellten Trasse ab, verläuft als Freileitung durch den Wald des Hellebergs, quert die Leineaue und schwenkt dann nach Süden Richtung Unterbecken des PSW Erzhausen. Noch vor Erreichen der Fallrohre und der Pumpleitung ist - wie bei Variante B01-6 - zur Einhaltung der Siedlungsabstände eine KÜA geplant, ab der die Übertragungsleitung als Erdkabel geführt werden soll. Die Erdkabeltrasse unterquert die Fallrohre und die Pumpleitung des PSW, erreicht dessen Schaltanlage, an der die Anschlussleitung zum PSW abzweigt, und führt nach einem Schwenk Richtung Südwesten am Nordrand der Ortschaft Erzhausen vorbei zum Waldrand der Selterklippen. Dort knickt sie - nunmehr die Variante B01-6 verlassend - nach Süden ab und verläuft weiter als Erdkabel entlang der Selterklippen am unteren Selterwald, bis sie schließlich an einer weiteren KÜA in eine Freileitung überführt wird und bei Mast B029 auf die planfestgestellte Variante B01-3 einschwenkt.

67 (a) Die in Variante B01-9 vorgesehene Teil-Erdverkabelung der Übertragungsleitung war nicht bereits nach § 2 Abs. 2 EnLAG a.F. aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

68 Der Senat hat im Parallelverfahren der Stadt Einbeck (4 A 1.18 ) entschieden (BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 Rn. 38 ff. <zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt>), dass die hier noch anwendbare Vorschrift § 2 Abs. 2 EnLAG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2011, BGBl. I S. 338; im Folgenden: EnLAG a.F.) abschließend regelte, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 95) die Planfeststellungsbehörde bei einem Pilotverfahren nach § 2 Abs. 1 EnLAG a.F. vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels gegen dessen Willen verlangen kann. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnLAG a.F. konnte eine Erdverkabelung unter anderem verlangt werden, wenn die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 m zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen.

69 Diese Voraussetzung ist im Fall der Variante B01-9 erfüllt. Das steht zur Überzeugung des Senats fest. Dafür spricht insbesondere, dass in der Vorgelagerten Variantenuntersuchung der Beigeladenen (Erläuterungsbericht, Anhang 3, Nr. 3.4.7.6, S. 53) für die Variante B01-6 im Bereich nördlich von Erzhausen "zur Einhaltung der Siedlungsabstände gemäß LROP" ebenfalls ein - insoweit mit Variante B01-9 identischer - Erdkabelabschnitt vorgesehen ist. Die Unterschreitung des 400 m-Abstandes lässt sich auch auf dem Kartenmaterial ohne Weiteres nachvollziehen.

70 Dass die in Variante B01-9 vorgesehene Teil-Erdverkabelung der Übertragungsleitung aus anderen Rechtsgründen gegen den Willen der Beigeladenen nicht hätte verlangt werden können, etwa weil entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG a.F. kein technisch und wirtschaftlich effizienter Kabelabschnitt vorgesehen gewesen wäre, ist bereits deshalb nicht plausibel, weil die Beigeladene in der Vorgelagerten Variantenuntersuchung die Variante B01-6 mit einem im Vergleich deutlich kürzeren, ca. 1,0 km langen Erdkabelabschnitt als ernstzunehmende Trassenalternative untersucht hat.

71 (b) Die im Einwendungsverfahren vorgeschlagene Variante B01-9 war auch abwägungsrelevant.

72 Zu den in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Trassenalternativen gehören neben den vom Vorhabenträger untersuchten und den von der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 <342>). Die im Einwendungsverfahren vorgeschlagene Variante B01-9 kam ernsthaft in Betracht und durfte nicht bereits aufgrund einer Grobanalyse von vornherein ausgeschieden werden. Denn die Variante B01-9 ist bis zum Waldrand der Selterklippen mit der Trasse der von der Beigeladenen untersuchten Variante Nordvariante B01-6 identisch und sieht wie diese in diesem Streckenabschnitt eine Erdverkabelung vor. Die Variante B01-9 war deshalb in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen.

73 (c) Das hat die Planfeststellungsbehörde getan. Etwaige in der ursprünglichen Fassung des Planfeststellungsbeschlusses noch vorliegende Fehler im Abwägungsvorgang hat sie jedenfalls durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss korrigiert.

74 Nach dem Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 3. April 2019 war die weitere Variante B01-9 auszuscheiden. Auch diese Variante habe gegenüber der Vorzugsvariante B01-3 verschiedene Nachteile, die durch die Vorteile der Variante B01-9 nicht ansatzweise aufgewogen würden. Zwar sei die Variante B01-9 etwas kürzer als die Vorzugsvariante. Es sei auch einzuräumen, dass die Variante B01-9 auf einer etwas längeren Strecke mit bestehenden Straßen gebündelt werden könne und dass etwas weniger neue Sichtbeziehungen zu den Ortschaften entstünden. Dem stünden die Nachteile der Variante B01-9 gegenüber: Es entfiele die Leitungsmitnahme der 110 kV-Bahnstromleitung, die wesentlich mehr wiege als der Bündelungsvorteil der Variante B01-9 mit vorhandenen Straßen. Die Variante B01-9 führe über den Helleberg und damit durch ein bislang noch undurchschnittenes Waldgebiet und verlaufe länger durch Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft. Auch der Erdkabelabschnitt weise erhebliche Nachteile auf, da er (als Hauptleitung) einen größeren Flächenbedarf als der Erdkabelabschnitt der Trasse B01-3 (zur Anbindung des PSW Erzhausen) aufweise. Es müsste auch eine zusätzliche KÜA am PSW Erzhausen errichtet werden. Die KÜA müssten zudem größer ausfallen. Außerdem müssten die Fallrohre und die Pumpleitung zwischen Ober- und Unterbecken des PSW unterquert werden, was technisch anspruchsvoll sei. Gleiches gelte für das zum Selter hin ansteigende Gelände. Das Erdkabel würde sodann dicht entlang der Grenze des FFH-Gebiets 4024-332 "Laubwälder und Klippenbereiche des Selter, Hils und Greener Wald" geführt. Baubedingte Beeinträchtigungen des Gebiets seien wesentlich wahrscheinlicher als beim Erdkabelverlauf in der planfestgestellten Variante. Selbst wenn Vermeidungsmaßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen vermöchten, müssten diese offensichtlich erheblich aufwändiger ausfallen. Diese Nachteile seien in der Gesamtschau bereits für sich ausreichend, um der Variante B01-3 den Vorzug zu geben. Unabhängig davon würden aber auch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte dafür sprechen, der Variante B01-3 den Vorzug zu geben. Die Vorhabenträgerin habe im Klageverfahren eine Vergleichsberechnung vorgelegt, die zu dem Ergebnis komme, dass die Mehrkosten der Variante B01-9 im Vergleich zur Variante B01-3 rund 12 Mio. Euro beträgen. Die Kostenansätze beruhten auf allgemeinen Erkenntnissen zu den Kosten von Erdkabeln im Vergleich zu Freileitungen. Die erheblich höheren Kosten lägen angesichts der Unterschiede in der Bauausführung von Übertragungs- und Anschlussleitung, der benötigten weiteren und größeren KÜA, der größeren Leitungslänge und der Verlegung entlang des Selter auch auf der Hand. Dieser Mehraufwand sei mit Blick auf die geringfügigen Vorteile der Variante B-01-9 nicht ansatzweise zu rechtfertigen.

75 Den Ausführungen des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses ist zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde die Variante B01-9 wegen der Mehrkosten und - ergänzend - wegen weiterer Nachteile einer Teil-Erdverkabelung der Übertragungsleitung am Fuße der Selterklippen ablehnt. Diese Ausführungen lassen Fehler im Abwägungsvorgang nicht erkennen. Auf die übrigen von der Planfeststellungsbehörde angeführten, gegen den Freileitungsabschnitt aller Nordvarianten sprechenden Gesichtspunkte - Querung eines bislang undurchschnittenen Waldgebiets am Helleberg und von Vorsorgebieten für Natur und Landschaft - kommt es nicht entscheidungserheblich an.

76 (aa) Der Kostenvergleich ist nicht fehlerhaft.

77 Bei einer auf Kostenüberlegungen gestützten Variantenprüfung sind in der Regel Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde zu legen (z.B. BVerwG, Urteile vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 56 und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 7 Rn. 29). Gerichtlich beanstandet werden kann eine solche Kostenschätzung grundsätzlich nur dann, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind.

78 Gemessen hieran ist die Kostenschätzung nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde durfte sich auf eine Vergleichsberechnung der Beigeladenen stützen, die ihrerseits auf allgemeinen Erkenntnissen zu den Kosten von Erdkabeln im Vergleich zu Freileitungen beruht. Die Existenz besserer Erkenntnismittel, etwa in Gestalt einer kompletten Ausbauplanung oder konkreter Kostenvoranschläge der ausführenden Firmen, ist klägerseits nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Das Ergebnis dieser Kostenschätzung ist nachvollziehbar. Es deckt sich mit den in Energieleitungsverfahren gewonnenen Erfahrungen des Senats. Soweit die Kläger meinen, die Beklagte und die Beigeladene müssten sich den Verdacht vorhalten lassen, die Kostenberechnung gezielt zugunsten der planfestgestellten Variante manipuliert zu haben, fehlen greifbare Anhaltspunkte.

79 Der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss untermauert seine Annahme erheblich höherer Kosten auch durch eine konkrete Gegenüberstellung der Alternativen - Erdkabel-Übertragungsleitung in der Variante B01-9 versus Erdkabelanbindung des PSW Erzhausen in der Variante B01-3 - zusätzlich. Auch diese Betrachtungen sind nachvollziehbar: Es liegt auf der Hand, dass eine als Erdkabel ausgebildete Übertragungsleitung mit einer von der Planfeststellungsbehörde angegebenen Übertragungsleistung von 3 600 A, für die zwölf Kabel in zwei Gräben auf einer längeren Strecke verlegt werden müssen, deutlich teurer ist als die kürzere planfestgestellte Erdkabel-Südanbindung des PSW Erzhausen mit einer Übertragungsleistung von lediglich 383 A und sechs Kabeln. Hinzu kommen die Kosten für eine zweite und größer dimensionierte KÜA. Soweit die Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung kostensparende Modifikationen der Variante B01-9 wie etwa eine Zurückverlegung der KÜA bei Mast B029 zum nächstmöglichen Standort außerhalb des 400 m-Abstandsbereichs zur Wohnbebauung von Erzhausen und von da ab eine Führung der Leitung als Freileitung ins Spiel gebracht haben, waren diese der Planfeststellungsbehörde im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abwägungsentscheidung noch nicht bekannt und sind schon deshalb nicht geeignet, Fehler im Abwägungsvorgang zu belegen.

80 (bb) Auch die weiteren gegen eine Erdverkabelung der Übertragungsleitung angeführten Gründe lassen Fehler im Abwägungsvorgang nicht erkennen. Der zusätzliche Flächenbedarf für eine Verlegung der Übertragungsleitung als Erdkabel ist nachvollziehbar und wird durch den Einwand der Kläger, für die zusätzlich erforderliche KÜA nördlich des PSW Erzhausen gebe es einen als Acker genutzten Standort, nicht in Frage gestellt. Nachvollziehbar ist auch die Annahme, dass eine Erdverkabelung der Übertragungsleitung technisch anspruchsvoller ist. Die Kläger räumen ein, dass die Erdkabelleitung bei der Unterquerung der Fallrohre und der Pumpleitung des PSW auf einem kurzen Abschnitt gegebenenfalls mit anderen technischen Verfahren verlegt werden muss. Dass dieser Aspekt in der Vorgelagerten Variantenuntersuchung bei der Untersuchung der Varianten mit einer Nordanbindung des PSW Erzhausen nicht erwähnt worden ist, ist kein Beleg für den von den Klägern behaupteten Widerspruch. Einen Fehler im Abwägungsvorgang zeigen die Kläger auch nicht mit dem Argument auf, dass die von der Planfeststellungsbehörde angeführten technischen Schwierigkeiten wegen des zum Selter hin ansteigenden Geländes sich auch auf der planfestgestellten Trasse wegen der dort zu überwindenden Höhenunterschiede stellten. Dabei kann der Senat offen lassen, ob das von den Klägern skizzierte Höhenprofil der planfestgestellten Erdkabelleitung zur Südanbindung des PSW Erzhausen - wie die Beigeladene und die Beklagte erwidern - verzerrt dargestellt ist. Denn selbst im Fall vergleichbarer Höhenunterschiede liegt auf der Hand, dass diese bei einer als Erdkabel ausgebildeten Übertragungsleitung stärker zu Buche schlagen als bei der als Erdkabel planfestgestellten Anbindungsleitung. Nicht substantiiert in Frage gestellt ist schließlich die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass ein Erdkabel entlang des Selters zu baubedingten Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets führen könne, die zwar möglicherweise durch Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen seien, die dann aber erheblich aufwändiger ausfallen müssten. Zu einer Erdkabelleitung am Waldrand des Selters hatte der Planfeststellungsbeschluss bereits in seiner ursprünglichen Fassung (S. 92) insoweit Stellung genommen, als dort eine Alternativtrasse für die Erdkabel-Südanbindung des PSW Erzhausen erwogen wurde. Hierzu wurde näher dargelegt, welche baubedingten Beeinträchtigungen störungsempfindlicher betrachtungsrelevanter Vogelarten und von Fledermäusen die direkte Nähe einer Erdkabelleitung zum FFH-Gebiet nach sich zieht und welche Vermeidungsmaßnahmen erforderlich werden könnten. Dass diese baubedingten Beeinträchtigungen erst recht im Falle einer größer dimensionierten Erdkabel-Übertragungsleitung nicht auszuschließen sind, wie der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss annimmt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch aus Überlegungen zur Variante B01-5 ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil diese Variante durchgängig als Freileitung ausgebildet ist und deshalb andersartige baubedingte Auswirkungen hat als die am Fuße der Selterklippen als Erdkabel geplante Übertragungsleitung in Variante B01-9.

81 (cc) Die Planfeststellungsbehörde hat die für die Variante B01-9 sprechenden Gesichtspunkte nicht abwägungsfehlerhaft unterschätzt.

82 Der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss nennt als Vorteil der Variante B01-9, dass diese Trasse mit 26,4 km etwas kürzer sei als die Vorzugsvariante mit 26,8 km. Die Kläger halten diese Angaben für falsch. Tatsächlich betrage die Mehrlänge 1,4 km. Der Senat kann offen lassen, ob diese Berechnung zutrifft. Denn auf eine exakte Bestimmung der Längendifferenz kommt es angesichts der Bewertung der Planfeststellungsbehörde, die Variante B01-9 habe gegenüber der Vorzugsvariante B01-3 verschiedene Nachteile, die durch die Vorteile der Variante B01-9 nicht ansatzweise aufgewogen würden, nicht an.

83 Nach den Ausführungen im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss entstünden außerdem "etwas weniger neue Sichtbeziehungen zu den Ortschaften", weil die Trasse B01-9 beispielsweise den Ort H. weiträumig umgehe. Die Kläger sehen einen Widerspruch zu den Ausführungen in der Vorgelagerten Variantenuntersuchung der Beigeladenen, in der die Sichtbeziehungen als "relevant" eingestellt worden seien. Die Beklagte ändere das Gewicht dieses Abwägungskriteriums ohne erkennbare Auseinandersetzung und ohne sachliche Erwägungen im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss in "vergleichsweise gering", ohne den sehr deutlichen Unterschied der Varianten zu berücksichtigen, wie er sich aus Tabelle 3.4-1 der Vorgelagerten Variantenuntersuchung ergebe. Ein Begründungsmangel ist auch insoweit nicht dargetan. Denn die Qualifizierungen "relevant" und "vergleichsweise gering" widersprechen sich nicht. Im Übrigen ist es die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die Varianten mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Dass sie die Gewichtung der Nordvarianten fehlerhaft vorgenommen hätte, legen die Kläger nicht dar. Dass sie die Belange anders gewichtet hat ("vergleichsweise gering") als die Kläger ("sehr deutlich"), führt nicht auf einen Fehler im Abwägungsvorgang.

84 (d) Die im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vorgenommene Abwägung ist auch nicht im Abwägungsergebnis fehlerhaft. Angesichts der von der Planfeststellungsbehörde angeführten Gründe, die gegen eine Teil-Erdverkabelung der Übertragungsleitung sprechen, stellt sich die von den Klägern favorisierte Variante B01-9 gegenüber der planfestgestellten Variante B01-3 unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange nicht als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante dar. Diese musste sich der Behörde aus den im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss genannten Gründen nicht aufdrängen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind nicht überschritten.

85 cc) Fehlerfrei abgewogen sind schließlich die Immissionsbelastungen und die sonstigen Eigentümerinteressen der Kläger.

86 Die Kläger machen gesundheitliche Bedenken gegen die planfestgestellte Leitungstrasse geltend. Sie vermissen im Rahmen der Abwägung eine nachvollziehbare und vollständige Prüfung der Möglichkeit von Mastverschiebungen bzw. einer Verschiebung der Ausschleifung aus der 110 kV-Trasse sowie eine nachvollziehbare Minimierungsprüfung, bei der auch die Bedenken gegen die extrem hohen Grenzwerte für elektromagnetische Felder in Deutschland berücksichtigt werden.

87 Der Senat (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 49) hat wiederholt bestätigt, dass die 26. BImSchV die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetischer Felder verbindlich konkretisiert. Niederfrequenzanlagen wie die planfestgestellte Leitung sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV i.V.m. deren Anhang 1a so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Auslastung unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen der Effektivwert der elektrischen Feststärke 5 kV/m und der Effektivwert der magnetischen Flussdichte 100 µT nicht überschreitet. Zum Zwecke der Vorsorge haben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV bei der Errichtung einer Niederfrequenzanlage in der Nähe von Wohnungen oder Schulen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken auch die maximalen Effektivwerte diesen Anforderungen zu entsprechen. Die Grenzwerte genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen (z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 - 4 A 11.16 u.a. - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 6 Rn. 28 m.w.N.). Abwägungserheblich sind elektromagnetische Felder aber auch unterhalb der durch die Grenzwerte der 26. BImSchV markierten Schädlichkeitsschwelle (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 LS und Rn. 39). Dabei ist die Abwägung des Schutzes vor elektromagnetischer Strahlung ausgehend von den Grenzwerten zu gewichten. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt.

88 Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss steht mit diesen rechtlichen Anforderungen im Einklang. Die Planfeststellungsbehörde hat nicht verkannt, dass die magnetische Feldstärke auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV abwägungsrelevant ist. Sie hat auch eine Prüfung des Minimierungsgebots vorgenommen (PFB S. 97). Die Kritik der Kläger, dass die rechtlichen Anforderungen an diese Prüfung verfehlt worden seien, ist unsubstantiiert. Soweit sie gesundheitliche Beeinträchtigungen befürchten, ist ihr Vortrag nicht plausibel. Denn der Abstand der planfestgestellten Freileitung zu den nächstgelegenen Anwesen der Ortschaft H. beträgt nach den Angaben des PFB (S. 32) etwa 450 m und liegt damit außerhalb des in Nr. 3.2.1.2 der VwV zur 26. BImSchV definierten Einwirkungsbereichs von 400 m.

89 Vor diesem Hintergrund bleibt auch der Vortrag der Kläger ohne Substanz, die durch die Leitung ihre berufliche Existenz in Frage gestellt sehen, weil fraglich sei, ob die von ihnen angewandten Therapien wie Naturheilverfahren und Akupunktur durch die störenden Einflüsse permanenter künstlicher magnetischer Wechselfelder noch durchführbar seien.

90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluss vom 17.02.2020 -
BVerwG 4 A 6.19ECLI:DE:BVerwG:2020:170220B4A6.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.02.2020 - 4 A 6.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:170220B4A6.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 6.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Fortführung des Klageverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2 Die Kläger machen geltend, der Senat habe ihren ergänzenden Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. April 2019 zu kostensparenden Ausführungsalternativen der Variante B01-9 zu Unrecht "ausgeschlossen". Diese Kritik führt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht lediglich dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihrer (Rechts-)Auffassung zu folgen. Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - juris Rn. 11 f. m.w.N.).

3 Der Senat hat angenommen, dass die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung "ins Spiel gebrachten" kostensparenden Modifikationen der Variante B01-9 der Planfeststellungsbehörde im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abwägungsentscheidung noch nicht bekannt waren und schon deshalb nicht geeignet sind, Fehler im Abwägungsvorgang zu belegen (UA S. 23 Rn. 79). Er hat das Vorbringen der Kläger mithin zur Kenntnis genommen, aber aus materiell-rechtlichen Gründen für unerheblich erachtet. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung der Variantenabwägung hat er die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 3. April 2019 zugrunde gelegt (vgl. UA S. 20 Rn. 74). Die Feststellung, dass die mit Schriftsatz vom 10. April 2019 vorgeschlagenen kostensparenden Modifikationen der Planfeststellungsbehörde bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bekannt waren, schließt ein, dass sie sich ihr auch nicht aufdrängen mussten. Weitergehender Ausführungen dazu bedurfte es nicht. Aus dem Vorbringen der Kläger, die baulichen Varianten zur Kostenminimierung bei der Variante B01-9 hätten schon vor Erlass des Planergänzungsbeschlusses zum Abwägungsmaterial gehört, weil die Kabelübergabeanlage (KÜA) westlich von Erzhausen Teil der Variante B01-6 und die Freileitung entlang des Selter sowie eine KÜA zur Anbindung des PSW Erzhausen mit einem Erdkabel Teil der Variante B01-5 sei, folgt nichts Anderes. Warum sich der Planfeststellungsbehörde eine aus Teilen verschiedener anderer Varianten "zusammengesetzte" Version der Variante B01-9 als abwägungsrelevant hätte aufdrängen müssen, obwohl selbst deren "Urheber" solche Modifikationen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht eingebracht haben, ist nicht ersichtlich.

4 Mit ihrem Einwand, der Senat hätte bei der Überprüfung der Variantenabwägung ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellen müssen, können die Kläger im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht durchdringen. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie gibt dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2015 - 4 B 29.15 - Rn. 4).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.