Beschluss vom 26.07.2023 -
BVerwG 2 KSt 2.23ECLI:DE:BVerwG:2023:260723B2KSt2.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.07.2023 - 2 KSt 2.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:260723B2KSt2.23.0]

Beschluss

BVerwG 2 KSt 2.23

  • VG Berlin - 30.09.2021 - AZ: 5 K 230/20
  • OVG Berlin-Brandenburg - 18.05.2022 - AZ: 4 B 34/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Nichterhebung von Kosten auf Grundlage des Beschlusses vom 15. Dezember 2022 im Verfahren BVerwG 2 B 29.22 wird abgelehnt.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 im Verfahren BVerwG 2 B 29.22 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2022 abgelehnt, die von der Klägerin persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

2 Der vor Zugang der Kostenrechnung gestellte Antrag der Klägerin auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist abzulehnen. Ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, den § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 f.), ist von der Klägerin weder dargetan noch sonst erkennbar. Insbesondere hat der Senat auch die nach Beschlussfassung am 15. Dezember 2022 im Verfahren BVerwG 2 B 29.22 eingegangenen Schriftsätze der Klägerin zur Kenntnis genommen. Das darin enthaltene Vorbringen hat aber keinen Anlass gegeben, die getroffene Entscheidung zu ändern.

3 Es ist auch nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG (nach Ermessen) von der Erhebung von Kosten abzusehen. Die Einlegung der unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde beruht nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde - unbedingt - in Kenntnis dessen erhoben, dass für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Vertretungszwang besteht. Damit ist sie bewusst ein Kostenrisiko eingegangen. Zweck des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ist es nicht, einem Rechtsmittelführer das mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbundene Kostenrisiko abzunehmen und auf die Allgemeinheit abzuwälzen (BFH, Beschluss vom 31. Mai 2007 - V E 2/06 - BFHE 217, 388 <390>; BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - V ZR 100/20 - juris Rn. 1).