Urteil vom 26.11.2025 -
BVerwG 2 WA 7.23ECLI:DE:BVerwG:2025:261125U2WA7.23.0
Leitsatz:
Das Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann eine Wiedergutmachung für eine überlange Verfahrensdauer des Vorermittlungsverfahrens im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG sein. Dies setzt voraus, dass die Einleitungsbehörde die Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer nicht nur formelhaft behauptet, sondern nachvollziehbar darlegt.
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Rechtsquellen
EMRK Art. 6 Abs. 1 GVG § 198 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, § 199 Abs. 3 Satz 1 BGB § 291 Satz 2 WDO § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 94 Abs. 1 Satz 3, § 95 Abs. 3 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 26.11.2025 - 2 WA 7.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:261125U2WA7.23.0]
Urteil
BVerwG 2 WA 7.23
In dem Entschädigungsverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, den ehrenamtlichen Richter Major Leclerc den ehrenamtlichen Richter Stabsunteroffizier Kern am 26. November 2025 beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2 700 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. März 2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/10 und der Kläger zu 9/10.
- Der Streitwert wird auf 33 080 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines disziplinaren Vorermittlungsverfahrens.
2 1. Der Kläger ist Unteroffizier der Reserve. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des ...kommandos nahm am 23. März 2017 disziplinare Vorermittlungen gegen ihn wegen des Vorwurfs des Missbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken nach § 32 WStG auf. Er habe einem Untergebenen auf der Stube ohne dienstlichen Grund zweimal "stillgestanden!" befohlen und ihn einige Zeit strammstehen lassen, um sich über ihn lustig zu machen. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft vernahm den Hauptbelastungszeugen, den Gefreiten R., am 23. März 2017 und hielt ihn für glaubwürdig. Sie lud den Soldaten zu einer Vernehmung am 2. Mai 2017 vor, bei der er die Aussage verweigerte und erklärte, sich erst mit seinem Anwalt besprechen zu wollen. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft gab mit Schreiben vom 22. Mai 2017 das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Verfolgung ab.
3 Im Folgenden wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Juni 2018 wegen Missbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von 50,00 € verurteilt. Diese Verurteilung hatte im Berufungs- und Revisionsverfahren Bestand. Die das Strafverfahren beendende Entscheidung des Oberlandesgerichts ... vom 24. Juli 2019 ging der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 18. September 2019 zu. Zuvor hatte der Kläger allerdings der Wehrdisziplinaranwaltschaft eine von ihm heimlich angefertigte Videodatei übergeben, mit welcher er die Glaubwürdigkeit des ihn belastenden Zeugen erschüttern wollte. Hierauf wurden die disziplinaren und strafrechtlichen Vorermittlungen auf den Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 3 StGB i. V. m. § 48 Abs. 1 WStG ausgedehnt. Die Staatsanwaltschaft stellte dieses Ermittlungsverfahren am 28. Oktober 2019 nach § 154 Abs. 1 StPO ein und teilte dies der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 6. November 2019 mit.
4 Unter dem 13. September 2021 wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben. Hierauf rügte der Verteidiger des Klägers mit Schreiben vom 7. Oktober 2021, dass die disziplinaren Vorermittlungen seit Dezember 2019 nicht betrieben worden seien. Dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft mehr als fünf Jahre nach dem behaupteten Dienstvergehen und zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Soldaten aus der Bundeswehr erst die Anhörung zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens vornehme, sei mit rechtsstaatlichem Handeln nicht zu vereinbaren. Dies sei mit Blick auf § 17 Abs. 1 WDO nicht akzeptabel, habe mit einem ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen Verfahren nichts mehr zu tun und verstoße unmittelbar gegen Art. 6 EMRK. Die vom Kläger nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer schade dem Kläger akut in seinem Bemühen um eine staatliche Anstellung. Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch die Strafjustiz sei angesichts der geringen Schwere seiner Taten vollkommen ausreichend gewesen, um positiv-erzieherisch auf den Kläger einzuwirken. Nach alledem bliebe nur der Erlass einer Absehensverfügung.
5 Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 wurde der Kläger zur Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens angehört. Auf Antrag des Klägers wurde die Äußerungsfrist vom 15. Februar bis 1. März 2022 verlängert. Am 7. April 2022 sah die zuständige Einleitungsbehörde unter Feststellung eines Dienstvergehens von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab. Das Dienstvergehen rechtfertige zwar bei aktiven Soldaten in der Regel eine Herabsetzung im Dienstgrad. Das Truppendienstgericht werde aber voraussichtlich zugunsten des Klägers berücksichtigen, dass er aufgrund der langen Dauer des Verfahrens nicht zum Stabsunteroffizier befördert worden sei und damit faktisch bereits eine Herabsetzung im Dienstgrad erlitten habe. Die Verhängung einer reinigenden Disziplinarmaßnahme gegen ihn durch das Truppendienstgericht erscheine insgesamt wenig wahrscheinlich. Ein Beförderungsverbot als nächst mildere gerichtliche Disziplinarmaßnahme dürfe gegen frühere Soldaten nicht verhängt werden. Es bliebe somit nur eine Kürzung seiner Dienstzeitversorgungsbezüge. Dem stehe aber das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 WDO entgegen, da er im sachgleichen Strafverfahren zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Eine zusätzliche gerichtliche Disziplinarmaßnahme sei neben der strafrechtlichen Ahndung hier nicht erforderlich, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Absehensverfügung wurde dem Kläger am 12. April 2022 zugestellt.
6 Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging erst am 25. Mai 2022 formgerecht beim Truppendienstgericht ein und wurde wegen der bereits am 13. Mai 2022 eingetretenen Bestandskraft der Absehensverfügung mit Beschluss vom 18. August 2022, zugestellt am 30. August 2022, zurückgewiesen. Das Truppendienstgericht hat der dagegen am 29. September 2022 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde - nach Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs - mit Beschluss vom 20. September 2023 nicht abgeholfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde (2 WNB 4.23 ) durch Beschluss vom 13. Februar 2024, zugestellt am 1. März 2024, mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen.
7 2. Der Kläger hat mit Schreiben vom 10. Mai 2022, beim Truppendienstgericht eingegangen am 25. Mai 2022, Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens erhoben. Ihm stehe eine Entschädigung von mindestens 27 000 € zu, davon rund 17 462 € wegen materieller Nachteile. Im Schreiben vom 12. Mai 2022 erweiterte er seinen Antrag auf die explizite Feststellung einer ungerechtfertigten Überlänge und weitere 6 080 € für materielle Nachteile. Ihm sei mithin eine Entschädigung von mindestens 33 000 € zuzusprechen.
8 Das Truppendienstgericht hat die Entschädigungsklage am 7. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Der dem Kläger nach Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 31. März 2025 ergänzend vorgetragen und die Anträge des Klägers neu gefasst und begründet. Die erforderliche Verzögerungsrüge sei mit dem Schreiben vom 10. März 2021, spätestens jedoch mit dem Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 gegenüber der Wehrdisziplinaranwaltschaft erfolgt. Die Verfahrensdauer von über fünf Jahren sei nicht angemessen. Es habe sich nicht um komplexe Sachverhalte gehandelt. Demgegenüber sei die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger überdurchschnittlich hoch. Die laufenden Ermittlungen hätten ein Hemmnis für das berufliche Fortkommen des Klägers sowohl innerhalb als auch außerhalb der Bundeswehr begründet. Im November 2019 habe die Wehrdisziplinaranwaltschaft in einem Vermerk festgestellt, dass bereits nach dem Berufungsurteil vom 18. Februar 2019 ein Disziplinarverfahren hätte eingeleitet werden können. Bis zur Anhörung im September 2021 habe die Wehrdisziplinaranwaltschaft das Verfahren ohne erkennbaren Grund weder fortgeführt noch weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen. Eine Verfahrensdauer von etwa zwei Jahren seit Beginn der Vorermittlungen im März 2017 wäre noch angemessen gewesen. Insgesamt stelle sich das Vorermittlungsverfahren als drei Jahre zu lang heraus.
9 Wegen der unangemessenen Verzögerung des Verfahrens um drei Jahre von April 2019 bis April 2022 habe der Kläger einen immateriellen Nachteil erlitten. Eine bloße Feststellung, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat, genüge angesichts der sehr langen Verzögerung nicht. Der Pauschalbetrag aus § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sei unbillig, da er die vom Kläger erlittenen immateriellen Nachteile nicht zu kompensieren vermöge. Mit der überlangen Verfahrensdauer seien zumindest mittelbar erhebliche weitere Nachteile einhergegangen. Sein berufliches Fortkommen sei bereits während seiner Dienstzeit als Soldat unmöglich gemacht worden. Die Überlänge des Verfahrens habe kausal zum Scheitern der Bewerbung des Klägers beim Bundeskriminalamt geführt. Aufgrund dessen könne derzeit auch kein hinreichendes Einkommen erzielt werden. Folglich sei der Kläger auf Privatdarlehen angewiesen und könne die finanziellen Verpflichtungen, insbesondere die Stundung des BAföG und den KfW-Kredit nicht bedienen. Auch die angestrebte Examensvorbereitung für das erste juristische Staatsexamen habe nicht weiter betrieben werden können, so dass im Ergebnis das Scheitern des rechtswissenschaftlichen Studiums drohe. Der Pauschalbetrag sei entsprechend der mit der langen Verzögerung verbundenen sonstigen Nachteile zu erhöhen.
10
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung wegen unangemessener Dauer des wehrdisziplinaren Vorermittlungsverfahrens zum Geschäftszeichen ... bzw. ..., deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von 3 600,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
11
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Die Klage sei bereits deswegen zurückzuweisen, weil eine Entschädigung für das Vorermittlungsverfahren nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO nicht vorgesehen sei. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion lägen nicht vor. Selbst wenn man dies anders sähe, fehle dem Kläger jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn er habe für die unangemessene Verfahrenslänge eine Wiedergutmachung auf andere Weise erhalten. Deswegen sei von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens abgesehen worden. In der Verfügung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die lange Verfahrensdauer bei der Bemessung der Höhe der Disziplinarmaßnahme Berücksichtigung gefunden habe. Die dargelegten Erwägungen hinsichtlich einer unangemessenen Länge des Verfahrens seien zwar knapp gehalten, aber im Ergebnis ausreichend. An diese dürften außerhalb gerichtlicher Entscheidungen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Bei einer Absehensverfügung sei eine Begründungstiefe wie bei einer gerichtlichen Entscheidung weder zu erwarten noch geboten, da die Einleitungsbehörde ausschließlich die Entscheidung, kein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten, begründen müsse.
13 Abgesehen davon könne für eine Überlänge des Verfahrens der Zeitraum bis Oktober 2019 nicht einbezogen werden. Außerdem rechtfertigten die späte Erhebung der Verzögerungsrüge im Oktober 2021 und das frühe Ausscheiden des Klägers während der Vorermittlungen eine Herabsetzung der Entschädigungspauschale um 30 Prozent, so dass allenfalls ein monatlicher Betrag von 70 € statt 100 € anzusetzen sei.
14 3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte des Entschädigungsverfahrens und die beigezogenen Disziplinarakten des Truppendienstgerichts (N 5 GL 4/22 und N 5 GL 2/22) Bezug genommen.
II
15 Die Entschädigungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten nach § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat teilweise Erfolg.
16 1. Soweit der Kläger das sachlich nicht begründete Entschädigungsbegehren für materielle Nachteile durch die Neufassung der Anträge im Schriftsatz vom 31. März 2025 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
17 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre nur der Fall, wenn eindeutig feststünde, dass er bereits ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne der § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 2, § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG erhalten hätte. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
18 3. Der noch geltend gemachte Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile ist teilweise begründet. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG kann jeder Verfahrensbeteiligte, der infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Dabei darf er sein Entschädigungsbegehren auch auf einzelne Instanzen - hier das Vorermittlungsverfahren - beschränken, auch wenn der materiell-rechtliche Bezugsrahmen gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG das Gerichtsverfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss bleibt (BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 31).
19 a) Der Entschädigungsanspruch gilt auch für Soldatinnen und Soldaten, gegen die die Wehrdisziplinaranwaltschaft Vorermittlungen gemäß § 95 Abs. 1 WDO führt; auch sie sind grundsätzlich für verfahrensbedingte immaterielle Nachteile angemessen zu entschädigen. Soweit § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO den Zeitraum von der Aufnahme der Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von der Entschädigung ausnimmt, ist die Norm teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Ausschluss für diesen Verfahrensabschnitt nicht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 - 2 WA 4.24 - juris Rn. 20).
20 b) Im vorliegenden Fall weist das vorgerichtliche Verfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft eine ungerechtfertigte Überlänge von zwei Jahren und drei Monaten auf.
21 aa) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Maßgeblich für die angemessene Dauer des Vorermittlungsverfahrens ist, wann zureichende Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens vorliegen. Ist das der Fall, dürfen Einleitungsbehörde und Wehrdisziplinaranwaltschaft nicht die Vorermittlungen weiterführen, bis der Sachverhalt anschuldigungsreif aufgeklärt ist. Vielmehr haben sie das Verfahren einzuleiten und danach die noch nötigen weiteren Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft zugunsten und zulasten des Soldaten zu veranlassen. Ansonsten würde die gesetzliche Zweiteilung zwischen Einleitung des Verfahrens und Anschuldigung ebenso umgangen wie die verfahrensmäßige Sicherung einer beschleunigten Durchführung des vorgerichtlichen Verfahrens in § 104 Abs. 1 WDO (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 43).
22 Bei der Bewertung der Überlänge eines noch nach der Wehrdisziplinarordnung vor deren Neufassung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) durchgeführten Einleitungsverfahrens ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Wehrdisziplinaranwaltschaft für die erforderlichen Beteiligungen und die Anhörung des Betroffenen (§ 93 Abs. 1 Satz 2 WDO a. F.) ein angemessener Bearbeitungszeitraum von drei Monaten einzuräumen ist. Andererseits muss eingestellt werden, dass sie bei früherer Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens berechtigt gewesen wäre, es im Hinblick auf die laufenden strafprozessualen Verfahren nach § 83 WDO a. F. vorläufig auszusetzen. Die regelmäßig ermessensgerechte Aussetzung im Hinblick auf vorgreifliche strafrechtliche Verfahren ist im Einleitungsverfahren ebenso wie im truppendienstgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388, Rn. 44 m. w. N.).
23 bb) Vor diesem Hintergrund hätte das Vorermittlungsverfahren im vorliegenden Fall nach fünf Monaten abgeschlossen werden können. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm die Vorermittlungen am 23. März 2017 auf, nachdem sie am selben Tag den Hauptbelastungszeugen vernommen hatte. Da hinsichtlich des Vorfalls eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag, war es sachgerecht, den Soldaten ebenfalls am 2. Mai 2017 zu befragen. Da der Soldat von seinem Schweigerecht Gebrauch machte und die Wehrdisziplinaranwaltschaft von der Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen ausging, lagen danach zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Soldat in gravierender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen hatte. Insoweit genügt ein durch konkrete Tatsachen belegter, in der Lebenserfahrung begründeter Anhalt für das Vorliegen eines Dienstvergehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388 Rn. 42). Daher erfolgte hinsichtlich des Vorwurfs des Missbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken nach § 32 WStG eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Parallel dazu hätte nach dem 2. Mai 2017 die damals vorgeschriebene Anhörung der Vertrauensperson und danach des Klägers zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens erfolgen können, so dass der Erlass einer Einleitungsverfügung drei Monate später möglich gewesen wäre.
24 Allerdings hätte nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden können (BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 - 2 WD 25.18 - juris Rn. 25 und vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 47). Mit der förmlichen Einleitung durfte eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 83 WDO a. F. verbunden werden. Das gerichtliche Disziplinarverfahren musste nicht bereits nach Kenntnis vom zurückweisenden Berufungsurteil, sondern erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt werden. Rechtskräftig abgeschlossen war dieses Strafverfahren mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Revisionsverfahren am 24. Juli 2019, das der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 18. September 2019 zuging.
25 Damals dauerte allerdings das Strafverfahren wegen der heimlichen Video-Aufnahme noch an. Daher ist der Zeitraum bis zur Einstellung dieses Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2019 ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Davon erhielt die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 6. November 2019 Kenntnis, so dass danach eine Fortführung geboten war. Dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft in der Folge gleichwohl nicht auf die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hinwirkte, ist sachlich nicht zu rechtfertigen und verstößt gegen das Gebot der Durchführung von gerichtlichen Vorverfahren in angemessener Zeit aus Art. 6 Abs. 1 EMRK.
26 Zwischen der Kenntniserlangung am 6. November 2019 und dem Abschluss des Vorermittlungsverfahrens durch Zustellung der Absehensverfügung vom 7. April 2022 am 12. April 2022 vergingen weitere zwei Jahre und fünf Monate. Dieser Zeitraum war unangemessen. Allerdings sind davon zwei Monate in Abzug zu bringen. Denn der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist ein Monat für die abschließende Entscheidung über die Einstellung und die dazu erforderliche Anhörung einzuräumen. Ein weiterer Monat entfällt auf eine vom Kläger beantragte Verlängerung der Äußerungsfrist zur geplanten Einstellung des Verfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens, für welche die ihm ursprünglich eingeräumte Frist von etwa zwei Wochen angesichts des feststehenden Sachverhalts und des bisherigen Schriftwechsels nicht ausreichend und angemessen war. Damit beträgt die unangemessene Überlänge zwei Jahre und drei Monate.
27 cc) Die Überlänge des Vorermittlungsverfahrens ist auch nicht durch eine besonders beschleunigte Bearbeitung des nachfolgenden Gerichtsverfahrens ausgeglichen worden. Da der Bezugsrahmen für die Beurteilung der Angemessenheit nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG die Gesamtverfahrensdauer ist, bewirken Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Vielmehr ist im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung zu prüfen, ob Verzögerungen in einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden (BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 33). Hier hat das Truppendienstgericht zwar über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen drei Monaten entschieden. Es benötigte aber für den Erlass des Nichtabhilfebeschlusses mehr als ein Jahr. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde nach weiteren fünf Monaten verworfen hat, liegt bei Berücksichtigung des unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads insgesamt kein besonders zügiges gerichtliches Verfahren vor. Daher liegt keine nachträgliche zeitliche Kompensation vor.
28 c) Für das um 27 Monate überlange Vorermittlungsverfahren steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausgleich der damit verbundenen immateriellen Nachteile zu. Er hat durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten. Ein solcher wird vermutet, wenn das Verfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem immateriellen Nachteil geführt hat (BGH, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/19 - NJW 2017, 2478 Rn. 21). Davon kann hier mit Blick auf die durch die erhebliche Dauer des Verfahrens und die Art der Vorwürfe ausgelösten psychischen Belastungen nicht ausgegangen werden.
29 Eine Entschädigung ist auch nicht nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ausgeschlossen. Denn der Kläger hat die für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs erforderliche Verzögerungsrüge erhoben. Sie ist auch bei Verzögerungen im Vorermittlungsverfahren nach § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 199 Abs. 2 GVG geboten (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20) und gegenüber der mit der Sache befassten Wehrdisziplinaranwaltschaft zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 - 2 WA 4.24 - juris Rn. 50). Die Rüge kann schriftlich oder mündlich erhoben werden. Es genügt, dass der Kläger zum Ausdruck bringt, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist und eine Beschleunigung anstrebt. Der Begriff "Verzögerungsrüge" braucht nicht verwendet zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - NJW 2016, 2018 <2020>).
30 Nach diesen Maßstäben ist eine Verzögerungsrüge jedenfalls in dem Schreiben vom 7. Oktober 2021 enthalten, das neben der nochmaligen Anregung einer Absehensverfügung ausdrücklich eine Rüge der Verfahrensdauer enthält. Der Kläger bemängelt, dass die disziplinaren Ermittlungen über Jahre nicht betrieben worden seien, legt die für ihn negativen Folgen der "überlangen Verfahrensdauer" dar und mahnt, dass die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens den Abschluss des Verfahrens weiter erheblich und mit Art. 6 EMRK unvereinbar verzögern würde. Damit sind der Erklärung sowohl die Rüge der bisherigen Dauer des Vorermittlungsverfahrens als auch das Begehr nach einem beschleunigten Abschluss der Vorermittlungen zu entnehmen. Da die Vorermittlungen bei Eingang des Schreibens bereits mehr als vier Jahre und sechs Monate dauerten, bestand auch im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht binnen angemessener Zeit abgeschlossen wird (dazu BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 25 m. w. N.).
31 Dass diese Rüge relativ spät erhoben worden ist, schadet dem Kläger nicht, weil der Entschädigungsanspruch grundsätzlich auch für den Zeitraum vor der Erhebung der Verzögerungsrüge besteht. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ("wenn"), sondern ergibt sich zwingend auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Referentenentwurf vom 15. März 2010 hatte noch die Formulierung "soweit" vorgesehen und den Anspruch für den vor der Rüge liegenden Zeitraum ausgeschlossen. Dem ist der Gesetzgeber nicht gefolgt (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 33 m. w. N). Im Regierungsentwurf heißt es, dass dem Betroffenen seine Geduld grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf (BT-Drs. 17/3802 S. 21). Etwas Anderes soll nur gelten, wenn nach den Gesamtumständen der Eindruck entsteht, dass er nach dem Motto "dulde und liquidiere" gehandelt habe. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
32 d) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass bereits eine Wiedergutmachung auf andere Weise erfolgt wäre (§ 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 2, § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG). Als ausreichende Wiedergutmachung kommt etwa eine Verfahrenseinstellung gemäß §§ 153 ff. StPO in Betracht (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - BGHSt 52, 124 <145 f.>, vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 24). Dementsprechend kann auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 95 Abs. 3 WDO eine ausreichende Wiedergutmachung in anderer Weise darstellen. Voraussetzung ist, dass die Überlänge des Vorermittlungsverfahrens im Sinne des § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG bei der Entscheidung "berücksichtigt" wird.
33 Dies setzt im Rahmen eines wehrdienstgerichtlichen Urteils voraus, dass das Gericht seiner Bemessungsentscheidung nicht nur die unangemessene Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zugrunde legt, sondern darüber hinaus auch die maßnahmemildernde Wirkung dieses Aspektes klarstellt. Es muss ausgeschlossen werden, dass die mildernde Berücksichtigung der unangemessenen Verfahrensdauer bloß formelhaft behauptet wird. Hierfür ist grundsätzlich nicht nur die Feststellung erforderlich, um welchen Zeitraum das Verfahren unangemessen lang war bzw. wie der mildernd berücksichtigte Verzögerungszeitraum konkret bemessen wird. In aller Regel ist es zudem geboten, in den Entscheidungsgründen zu erläutern, wie sich die unangemessene Verfahrensdauer auf die - von ihr abgesehen - tat- und schuldangemessene Maßnahmebemessung konkret auswirkt (BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 Rn. 28).
34 Diese Maßstäbe gelten in gleichem Maße für eine Absehensverfügung der Einleitungsbehörde. Auch hier muss mit der notwendigen Eindeutigkeit erkennbar sein, um welchen Zeitraum das Verfahren aus Sicht der Einleitungsbehörde nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unangemessen lang war. Außerdem muss feststehen, welche Maßnahme ohne die Überlänge verhängt worden wäre. Nur dann kann beurteilt werden, ob und wie der Gedanke des Ausgleichs einer konventionswidrigen Überlänge für die Entscheidung der Einleitungsbehörde, von der Einleitung oder Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens abzusehen, ursächlich war.
35 Diesen Maßstäben wird die vorliegende Absehensverfügung nicht gerecht. Zwar wird die Verfahrensdauer bei den Ermessenserwägungen für die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens erwähnt. Es wird aber schon nicht festgestellt, dass und inwiefern die Dauer des Vorermittlungsverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK unangemessen lang war. Die Einleitungsbehörde geht davon aus, dass das Verfahren wegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO eingestellt werden muss, wenn keine Dienstgradherabsetzung ausgesprochen werden kann. Sie führt aus, dass beim Missbrauch von Befehlsbefugnissen in der Regel eine Dienstgradherabsetzung verhängt werde. Sie erläutert allerdings nicht, aus welchen Gründen hier angesichts des konkreten Geschehens nach Art und Schwere des Dienstvergehens eine Degradierung zwingend wäre. Sie benennt mit der langen Verfahrensdauer und der unterbliebenen Beförderung zwei Milderungsgründe dafür, dass eine Dienstgradherabsetzung durch das Truppendienstgericht "insgesamt" wenig wahrscheinlich sei. Damit wird jedoch nicht eindeutig gesagt, ob die Dienstgradherabsetzung wegen des Milderungsgrundes des Ausbleibens einer erdienten Beförderung (faktisch bereits erlittenen Herabsetzung im Dienstgrad) voraussichtlich unterbleiben oder wegen des gebotenen Ausgleichs der immateriellen Nachteile bei einer konventionswidrigen Überlänge nicht erfolgen wird. Daher bleibt letztlich ungewiss, inwieweit die konventionswidrige Überlänge dieses Vorermittlungsverfahrens entscheidungserheblich war.
36 e) Der Anerkennung eines immateriellen Entschädigungsanspruchs steht ebenfalls nicht entgegen, dass allein die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ausreichend wäre. Ob eine solche Feststellung genügt, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - juris Rn. 48 m. w. N.). Hier ergibt eine Einzelfallabwägung, dass schon wegen des Ausmaßes der unangemessenen Verfahrensdauer und seines Hintergrundes (Abwarten, ob weitere Vorwürfe hinzukommen) eine bloße Feststellung nicht genügt, um das jahrelange Warten des Klägers auf eine endgültige Entscheidung wiedergutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 41 f. m. w. N.). Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem relativ späten Zeitpunkt der Verzögerungsrüge, weil diese hier - wie angeführt - nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne eines "dulde und liquidiere" herausgezögert wurde.
37 f) Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sind die durch die unangemessene Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Nachteile regelmäßig mit 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Mit dieser Pauschalierung sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche und unnötige Belastung für die Gerichte bedeuten würden, vermieden und zugleich eine zügige Erledigung der Entschädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen ermöglicht werden, wobei hinsichtlich der Berechnungszeiträume unter einem Jahr eine zeitanteilige Berechnung erfolgt (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20). Danach steht dem Kläger eine Entschädigung nicht für die von ihm begehrten 36 Monate, sondern über die festgestellten 27 Monate über 2 700 € zu.
38 Zwar kann das Gericht nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Pauschalbetrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist das Entschädigungsgericht aber nur in Ausnahmefällen gehalten, aus Billigkeitserwägungen von dem normierten Pauschalsatz abzuweichen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - III ZR 192/21 - NJW 2023, 1578 <1584>; BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 44).
39 Vorliegend rechtfertigen weder die von der Klägerseite geltend gemachten Gründe eine Heraufsetzung des Pauschalbetrages, noch die von Seiten der Beklagten vorgebrachten Argumente eine Herabsetzung der Pauschale. Das Scheitern der Bewerbung des Klägers beim Bundeskriminalamt war nicht durch die Länge der disziplinaren Vorermittlungen verursacht, sondern letztlich durch die Tat an sich. Die Notwendigkeit der Aufnahme von Privatkrediten mangels hinreichenden Einkommens, das drohende Scheitern des juristischen Studiums wegen mangelnder Konzentrationsfähigkeit auf die Vorbereitung für das Erste juristische Staatsexamen sowie die Nichtfinanzierbarkeit eines neuen Studiums sind keine objektiv zurechenbaren Folgen der Überlänge des Verfahrens, die eine Heraufsetzung des Pauschalbetrages gebieten könnten. Ebenso wenig kann der späte Zeitpunkt der Verzögerungsrüge zu einer Herabsetzung des Pauschalbetrages führen, weil das beschleunigte Betreiben des Ermittlungsverfahrens durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft von Amts wegen geboten ist und dem Entschädigungskläger über die Einhaltung der gesetzlich in § 198 Abs. 3 GVG geregelten Fristen hinaus keine weiteren Obliegenheiten treffen. Der Umstand, dass der Kläger während eines Großteils der Vorermittlungen bereits aus dem aktiven Dienst ausgeschieden war, ist im Wehrdisziplinarverfahren bei Zeitsoldaten keine Besonderheit und lässt die Pauschalhöhe ebenfalls nicht unbillig erscheinen.
40 4. Der Soldat hat auch Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 Satz 1 BGB. Analog § 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Verzinsung begann allerdings nicht mit Eingang der Entschädigungsklage beim Truppendienstgericht am 25. Mai 2022, auch wenn die Klage damit anhängig wurde. Denn der Entschädigungsanspruch wurde erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des disziplinarrechtlichen Gerichtsverfahrens, d. h. mit Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde fällig. Auch die Einlegung der grundsätzlich statthaften, hier aber unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde hinderte nach § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 133 Abs. 4 VwGO den Eintritt der Rechtskraft (vgl. GSOGB, Beschluss vom 24. Oktober 1983 - GmS-OGB 1/83 - BVerwGE 68, 379 <382>). Erst nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 1. März 2024 stand fest, ob und in welchem Umfang ein Entschädigungsanspruch in Geld bestand und ob eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2, § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG erfolgt war. Der Lauf des Zinsanspruchs begann entsprechend § 187 Abs. 1 BGB an dem auf die Fälligkeit folgenden Tag (BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 6.23 - juris Rn. 47 f.).
41 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat nur zu etwa einem Zehntel gemessen an der Streitsumme von 33 080 € obsiegt. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 201 Abs. 4 GVG ist nicht zu treffen, da keine Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG ausgesprochen worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D - NVwZ 2018, 909 Rn. 42).
42 6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.