Beschluss vom 27.05.2020 -
BVerwG 2 B 16.20ECLI:DE:BVerwG:2020:270520B2B16.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2020 - 2 B 16.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:270520B2B16.20.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 16.20

  • VG Berlin - 24.08.2018 - AZ: VG 5 K 229.16
  • OVG Berlin-Brandenburg - 07.11.2019 - AZ: OVG 4 B 19.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 7. November 2019 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2 Das Verfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung beizutragen, unter welchen Voraussetzungen eine bei einer Auswahlentscheidung nicht berücksichtigte Bewerberin im Hinblick auf den bei den ordentlichen Gerichten wegen der Verletzung ihres Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend gemachten Haftungsanspruch vor den Verwaltungsgerichten die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung feststellen lassen kann. Es geht um die Fallkonstellation, dass der Dienstherr das Verfahren im Anschluss an den von dieser Bewerberin erwirkten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgebrochen hat, mit der dem Dienstherrn vorläufig untersagt worden ist, die ausgeschriebene Stelle mit dem von ihm ausgewählten Bewerber zu besetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 12.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.