Beschluss vom 27.05.2021 -
BVerwG 1 B 22.21ECLI:DE:BVerwG:2021:270521B1B22.21.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.05.2021 - 1 B 22.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:270521B1B22.21.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 22.21
- VG Sigmaringen - 14.11.2019 - AZ: VG A 5 K 7605/17
- VGH Mannheim - 17.12.2020 - AZ: VGH A 11 S 2042/20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann beschlossen:
- Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Dezember 2020 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen ist und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 10.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.