Beschluss vom 27.07.2018 -
BVerwG 6 PKH 3.18ECLI:DE:BVerwG:2018:270718B6PKH3.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2018 - 6 PKH 3.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:270718B6PKH3.18.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 3.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Mit seiner beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen und von dort mit Beschluss vom 5. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesenen Klage begehrt der Kläger Auskunft über die von dem Bundesnachrichtendienst zu seiner Person gespeicherten Daten. Eine Bescheidung seines zuvor gestellten Antrags auf Auskunft ist bisher unterblieben. Die Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil sie sich jedenfalls als unbegründet erweist.

2 Gemäß § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit der Betroffene hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt das Auskunftsbegehren nicht. Der Kläger hat bisher weder einen konkreten Lebenssachverhalt benannt, bezüglich dessen Daten vom Bundesnachrichtendienst erhoben worden sein sollen, noch ein besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt. Ebenso wenig besteht entgegen der Auffassung des Klägers ein einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf Erteilung der Auskunft in Bescheidform (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - NVwZ 2018, 590 Rn. 21).

3 Soweit der Kläger meint, es müsse auch ohne Bezeichnung eines konkreten Sachverhalts umfassend Auskunft erteilt werden, zeigt er mit seinem Klagevorbringen das Bestehen eines derartigen gebundenen Anspruchs nicht auf. Zwar steht einem Betroffenen neben dem gesetzlich normierten Auskunftsanspruch ein aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) herzuleitender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst zur Seite. Der Klage ist aber nicht zu entnehmen, aus welchem Grunde sich das Auskunftsermessen des Bundesnachrichtendienstes hier zu einem Anspruch auf umfassende Auskunft verdichtet haben sollte, zumal sich die Ermessensausübung daran zu orientieren hat, dass ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden und Ausforschungsgefahren begegnet werden soll (dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 - NVwZ 2001, 185 <186> = juris Rn. 12).