Beschluss vom 28.01.2022 -
BVerwG 8 BN 1.21ECLI:DE:BVerwG:2022:280122B8BN1.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2022 - 8 BN 1.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:280122B8BN1.21.0]

Beschluss

BVerwG 8 BN 1.21

  • OVG Bautzen - 13.10.2020 - AZ: OVG 4 C 20/19

In der Normenkontrollsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Oktober 2020 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auch nach der Umstellung des Normenkontrollantrags weiterhin zulässige Beschwerde ist begründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Das angegriffene Urteil weicht in der Bestimmung des Maßstabs zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 - 1 BvL 4, 5, 6/97 - (BVerfGE 111, 160 <169 f.>) ab und beruht auf dieser Abweichung. Dem genannten Beschluss zufolge sind an Unterscheidungen, die an die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe anknüpfen, strengere Anforderungen auch dann zu stellen, wenn der Einzelne das Vorliegen des Differenzierungsmerkmals nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen kann. Das angegriffene Urteil geht jedoch in Randnummer 22 davon aus, dass dies nur für Unterscheidungen nach persönlichen Merkmalen und nicht für alle gruppenbezogenen Differenzierungsmerkmale gelte, und verneint deshalb die Anwendbarkeit eines strengen Prüfungsmaßstabs. Diese Verschiebung des Prüfungsmaßstabs findet auch in der nach der Divergenzentscheidung ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Grundlage. Sie stellt - ohne Einschränkung auf persönliche Merkmale - auf die Unverfügbarkeit des jeweils vom Normgeber gewählten Differenzierungskriteriums ab (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 122 und Beschluss vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 - BVerfGE 151, 101 Rn. 64).

2 Auf die weiter geltend gemachten Revisionszulassungsgründe kam es danach nicht mehr an.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 und, hinsichtlich der vorläufigen Streitwertfestsetzung, auf § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 CN 1.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich bzw. in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6, § 55d VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.