Beschluss vom 28.01.2026 -
BVerwG 9 VR 2.26ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B9VR2.26.0

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    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2026 - 9 VR 2.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B9VR2.26.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 2.26

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und Dr. Wiedmann beschlossen:

  1. 1. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG in dem Bescheid vom 18. November 2025 aufschiebende Wirkung hat.
  2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Abs. 1 EnWG in dem vorgenannten Bescheid wird angeordnet.
  3. Die Feststellung und die Anordnung gelten insoweit, als der Bescheid in A.I.3 Vergrämungsmaßnahmen im Wasserschutzgebiet L. zulässt.
  4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
  5. 2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen je zur Hälfte, der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je einem Viertel. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  6. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns für ein Erdkabel nach § 44c EnWG sowie des vorzeitigen Beginns für eine damit einhergehende bewilligungsbedürftige Gewässerbenutzung nach § 19 WHG i. V. m. § 17 WHG.

2 Am 30. September 2022 beantragte die beigeladene Vorhabenträgerin die Planfeststellung für den Neubau und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath im Abschnitt Voerde — Rheinberg (Pkt. Voerde — Pkt. Budberg). Das Gesamtvorhaben hat die Rheinquerung als Erdkabelpilot (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Energieleitungsausbaugesetzes, im Folgenden: EnLAG) und - zur Überbrückung - als Freileitungsprovisorium zum Gegenstand und ist als Nr. 14 in den Bedarfsplan zum EnLAG aufgenommen. In der Folge hat die Beigeladene ihren Antrag hinsichtlich des Erdkabels von ihrem übrigen Antrag abgeteilt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 hat der Antragsgegner den ersten Teil-Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Freileitungsprovisoriums erlassen. Die Planung des Erdkabels befindet sich im Planaufstellungsverfahren, derzeit nach Maßgabe einer fünften Änderung der Unterlagen.

3 Das zur Planfeststellung beantragte Erdkabel soll das Wasserschutzgebiet L. auf dem Gebiet der Stadt V. nördlich des Rheins in den Schutzzonen IIIA und IIIB queren. Die kürzeste Entfernung zu der Grenze der Schutzzone II beträgt 300 m. Die Antragstellerin betreibt im Wasserschutzgebiet L. ein Wasserwerk und fördert dort mit wasserrechtlicher Bewilligung Trinkwasser aus zwei Brunnen, den Wassergewinnungsanlagen L. I und L. II. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die zu 100 Prozent der S. ... GmbH gehört, deren Anteile zu 100 Prozent von der Stadt D. gehalten werden.

4 Mit Schreiben vom 24. September 2025 beantragte die Beigeladene die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG sowie die Zulassung des vorzeitigen Beginns für damit einhergehende erlaubnis- oder bewilligungsbedürftige Gewässerbenutzungen nach § 17 Abs. 1 WHG.

5 Mit Bescheid vom 18. November 2025 ließ der Antragsgegner - gestützt auf § 44c EnWG - den energiewirtschaftsrechtlichen vorzeitigen Baubeginn sowie - gestützt auf § 19 Abs. 1 i. V. m.§ 17 Abs. 1 WHG insbesondere für den gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG als erlaubnis- oder bewilligungspflichtig eingestuften Grünlandumbruch - den wasserrechtlichen vorzeitigen Beginn zu. Die zugelassenen Maßnahmen umfassen u. a. Vergrämungsmaßnahmen, insbesondere für Brut- und Rastvögelarten, im gesamten Verlauf der Trasse des Erdkabels mit Ausnahme eines näher definierten Bereichs im Wasserschutzgebiet. Inhalt dieser Maßnahmen sind das Abschieben des Oberbodens auf der Breite des Arbeitsstreifens (im Regelprofil mit einer Breite von 45 m) und einer Tiefe von 30 cm sowie Lagerung des abgeschobenen Oberbodens am Rand des Arbeitsstreifens, Aufstellen von Flatterband oder regelmäßiges Grubbern der Fläche.

6 Gegen den ihr am 26. November 2025 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin am Montag, den 29. Dezember 2025 Klage (9 A 18.26 ) erhoben und einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage zu erreichen. Sie hält die Vergrämungsmaßnahmen im Wasserschutzgebiet L. wegen des erhöhten Risikos von Gewässerverunreinigungen für rechtswidrig. In Bezug auf die wasserrechtliche Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG macht sie unter anderem geltend, diese sei nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar und der Antragsgegner habe das erforderliche Ermessen nicht ausgeübt.

7 Der Antragsgegner und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen.

II

8 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 2 EnLAG und Nr. 14 der Anlage zu § 1 Abs. 1 EnLAG für die Entscheidung über den Eilantrag gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (analog) zuständig.

9 Der Antrag ist zulässig (A.) und teilweise begründet (B.).

10 A. I. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (analog) statthaft. Die Antragstellerin hat gegen den Zulassungsbescheid vom 18. November 2025 eine Anfechtungsklage erhoben. Eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es nach § 110 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JustG NRW nicht. Der in diesem Zusammenhang begehrte einstweilige Rechtsschutz bestimmt sich nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog).

11 Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist darauf gerichtet, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Im Hinblick darauf, dass die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Abs. 1 Satz 1 EnWG gemäß § 44c Abs. 4 Satz 1 EnWG von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist, begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage. In Bezug auf die wasserrechtliche Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG beruft sie sich zudem auf das Fehlen eines gesetzlich oder behördlich angeordneten Sofortvollzugs. Folglich ist ihr Rechtsschutzbegehren dahingehend auszulegen, dass sie insoweit die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage erstrebt (vgl. Külpmann, in: Dombert/​Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 8. Aufl. 2025, § 45 Rn. 7 m. w. N.). Für eine derartige Feststellung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO besteht ein Rechtsschutzinteresse, weil Antragsgegner und Beigeladene der Klage der Antragstellerin insgesamt die aufschiebende Wirkung abgesprochen haben.

12 II. Entgegen der Auffassung von Antragsgegner und Beigeladener ist die Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.

13 Für die Antragsbefugnis genügt, dass die Verletzung eigener Rechte des Antragstellers auf der Grundlage der Antragsbegründung als möglich erscheint, also nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 11). Die Antragstellerin kann geltend machen, durch die vorzeitig nach § 44c EnWG und § 17 Abs. 1 WHG zugelassenen Maßnahmen in ihrem wasserrechtlichen Nutzungsrecht beeinträchtigt zu werden. Sie verfügt über eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 8 Abs. 1 WHG zur Entnahme von Grundwasser mit dem Zweck der Gewinnung von Rohwasser, das im Versorgungsgebiet der Stadt D. nach der Aufbereitung als Trink-, Betriebs- und Löschwasser dient. Sie kann sich zudem auf den Belang der öffentlichen Wasserversorgung nach § 50 Abs. 1 WHG und § 38 Abs. 1 LWG NRW berufen. Die Antragstellerin ist nach dem aktuellen, gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 LWG NRW gesetzlich vorgeschriebenen Wasserversorgungskonzept in die öffentliche Wasserversorgung ihrer Muttergesellschaft, des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens der Stadt D., eingebunden (vgl. Zulassungsbescheid S. 24). Sie ist an deren Netz angeschlossen und beliefert diese mit dem von ihr geförderten Wasser. Dass nicht sie in § 1 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage L. I + II der S. ... GmbH (Wasserwerksbetreiber) vom 23. Juni 1995 (vgl. Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 12. Juli 1995, S. 286 ff.) als begünstige Person im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG (vormals: § 15 Abs. 1 LWG NRW a. F.) namentlich bezeichnet ist, sondern ihre Muttergesellschaft, ist unschädlich (vgl. zur Bedeutung der Bezeichnung als begünstigte Person: OVG Münster, Urteil vom 18. November 2015 - 11 A 3048/11 - juris Rn. 47 f.). Wie aus dem Namen der Wasserschutzgebietsverordnung hervorgeht, hat der Verordnungsgeber für die Bezeichnung der begünstigten Person maßgeblich auf die Eigenschaft als Wasserwerksbetreiber abgestellt. In diese Eigenschaft ist die Antragstellerin ihrer Muttergesellschaft nachgefolgt.

14 B. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

15 I. Im Fall der faktischen Vollziehung eines Verwaltungsakts ist einstweiliger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Ist der Suspensiveffekt bereits durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten und deswegen für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Raum, so trifft das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse die Feststellung, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1983 - 1 C 36.82 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 42 S. 11 f. und vom 13. August 2019 - 6 VR 3.19 - K & R 2019, 816 Rn. 8). So liegt der Fall hier.

16 1. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 18. November 2025 hat, soweit sie sich gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG richtet, aufschiebende Wirkung. Da es an einer anderweitigen gesetzlichen Regelung fehlt, gilt § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage - auch gegen Verwaltungsakte mit Doppelwirkung nach § 80a VwGO - aufschiebende Wirkung haben. Rechtsbehelfen Dritter gegen eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 WHG kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (vgl. Czychowski/​Reinhardt, in: Czychowski/​Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 17 Rn. 26 und Häfner, in: Schink/​Fellenberg, GK-WHG, 1. Aufl. 2021, § 17 Rn. 51), wenn nicht die sofortige Vollziehung angeordnet wird.

17 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner die Zulassung nach § 17 Abs. 1 WHG mit einer Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnwG verbunden hat, die ihrerseits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Dass beide Entscheidungen in einem Bescheid zusammengefasst wurden, berührt die rechtliche Selbständigkeit der jeweils auf einer eigenen fachgesetzlichen Rechtsgrundlage beruhenden Verwaltungsakte nicht.

18 Die Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration nach § 19 Abs. 1 WHG bewirkt zwar eine Einbindung der wasserrechtlichen Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren und führt dazu, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch gegen den Planfeststellungsbeschluss auch auf die wasserrechtlichen Erlaubnisse Anwendung findet (vgl. zu § 14 Abs. 1 WHG a. F. und § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <243>). Dies ist auf Entscheidungen über die Zulassung vorzeitiger Maßnahmen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses jedoch nicht übertragbar. Während an der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsverfahren steht, gerade wegen der Verbindung mit dem insgesamt beschleunigt voranzutreibenden Vorhaben ein besonderes, nicht im Wasserhaushaltsgesetz angelegtes Eilbedürfnis besteht, setzt die Zulassungsentscheidung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG bereits tatbestandlich ein besonderes Interesse an einer vorzeitigen Gewässerbenutzung voraus, der Beschleunigungszweck ist der Bestimmung damit immanent. Anders als für vorzeitige Maßnahmen nach § 44c EnWG oder anderen fachgesetzlichen Regelungen (vgl. § 17 Abs. 2 FStrG oder § 18 Abs. 2 AEG) hat der Gesetzgeber jedoch davon abgesehen, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen nach § 17 WHG gesetzlich vorzusehen, und es den Behörden überlassen, von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die insofern einschlägige Behördenpraxis für eine gleichzeitig mit einer energiewirtschaftsrechtlichen Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erlassene wasserrechtliche Zulassung des Beginns nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2023 - 4 VR 1.23 - EnWZ 2023, 364 Rn. 3 und Rn. 24 sowie vom 19. Dezember 2024 - 7 VR 9.24 - juris Rn. 2 und Rn. 12). Überdies hat der Gesetzgeber den in § 44c Abs. 4 Satz 1 EnWG gesetzlich angeordneten Sofortvollzug ausdrücklich nur auf verbundene Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz erstreckt.

19 2. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 18. November 2025 verfügte Zulassung des vorläufigen Beginns ist insoweit geboten, als der Schutz des von der Antragstellerin geltend gemachten wasserrechtlichen Nutzungsrechts und des Belangs der öffentlichen Wasserversorgung betroffen sind. Dies beschränkt sich auf die unter A.I.3 zugelassenen Vergrämungsmaßnahmen, soweit diese im Wasserschutzgebiet L. stattfinden. Eine weitere räumliche Eingrenzung ist nicht angezeigt. Der Antragsgegner bezieht die Zulassung nach § 17 Abs. 1 WHG auf den aus den Vergrämungsmaßnahmen resultierenden Umbruch von Grünland, den er als Maßnahme ansieht, die gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Eine Bezeichnung der einzelnen Flächen, auf denen ein Grünlandumbruch stattfinden wird, leistet der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht. Es ist nicht Aufgabe des Senats, dies nachzuholen (vgl. auch Nebenbestimmung A.II.4.19, der eine Anzeige der von dem Grünlandumbruch betroffenen Flächen während der Arbeiten verlangt; Zulassungsbescheid S. 5 f., 15 und 48).

20 3. Der Senat hat erwogen, ob der festgestellte Mangel nach § 80c Abs. 2 VwGO analog außer Acht gelassen werden kann.

21 Obwohl das Fehlen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne von § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, ließe sich erwägen, § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO auf die zunächst unterlassene, aber bereits in Aussicht gestellte Anordnung der sofortigen Vollziehung analog anzuwenden. Dies kann indes offenbleiben. Denn der Entscheidung nach § 17 Abs. 1 WHG haftet darüber hinaus ein materieller Mangel an, weil der Antragsgegner das ihm in § 17 Abs. 1 WHG eröffnete Ermessen nicht ausgeübt hat. Wegen der grundsätzlichen Ergebnisoffenheit dieser Entscheidung ist nicht im Sinne von § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO offensichtlich, dass jedenfalls dieser Mangel in absehbarer Zeit behoben sein wird (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - BayVBl. 2025, 857 Rn. 36).

22 II. In dem Umfang, in dem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG festzustellen ist, ist auch die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Abs. 1 EnWG anzuordnen. Denn insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit seines Bescheids.

23 Die unter A.I.3 zugelassenen Vergrämungsmaßnahmen stützen sich sowohl auf § 44c EnWG als auch auf § 17 Abs. 1 WHG, wobei die energiewirtschaftsrechtlichen Maßnahmen im Wasserschutzgebiet ohne die wasserrechtliche Benutzung nicht durchgeführt werden können. Soweit die Gewässerbenutzung nicht erfolgen kann und deshalb die wasserrechtlichen Voraussetzungen für die Vergrämungsmaßnahmen nicht erfüllt sind, fehlt es an einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zulassung nach § 44c EnWG.

24 III. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren im Bescheid vom 18. November 2025 vorzeitig zugelassenen Maßnahmen hat die Antragstellerin kein schutzwürdiges Interesse an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage dargetan.

25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2023 - 4 VR 1.23 - juris Rn. 25).

Beschluss vom 17.02.2026 -
BVerwG 9 VR 4.26ECLI:DE:BVerwG:2026:170226B9VR4.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.02.2026 - 9 VR 4.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:170226B9VR4.26.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 4.26

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und Dr. Wiedmann beschlossen:

  1. 1. Der Beschluss des Senats vom 28. Januar 2026 - 9 VR 2.26 - wird nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert und unter Nr. 1 wie folgt gefasst:
  2. "1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Abs. 1 EnWG in dem Bescheid vom 18. November 2025 in der Fassung des Bescheides vom 2. Februar 2026 wird teilweise angeordnet. Die Anordnung gilt sachlich nur für die unter A.I.3 zugelassenen Vergrämungsmaßnahmen durch Abschieben des Oberbodens und örtlich nur im Bereich zwischen G-straße und H-weg sowie auf Flächen innerhalb des Wasserschutzgebietes L., auf denen es zum Umbruch von Grünland käme.
  3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt."
  4. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  5. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin, Vorhabenträgerin für den Neubau eines Erdkabels, begehrt die Abänderung einer zugunsten der Antragsgegnerin ergangenen Eilbeschlusses. Die Antragsgegnerin betreibt ein Wasserwerk und ist Inhaberin einer Bewilligung zur Förderung von Trinkwasser in einem Wasserschutzgebiet.

2 Mit Bescheid vom 18. November 2025 ließ die Bezirksregierung ... für verschiedene Maßnahmen im Verlauf der Antragstrasse für ein Erdkabel, unter anderem im Wasserschutzgebiet L., den vorzeitigen Baubeginn nach § 44c Abs. 1 EnWG und den vorzeitigen Beginn nach § 17 Abs. 1 WHG zu. Die Maßnahmen dienten insbesondere dazu, schon im Vorfeld eines Planfeststellungsbeschlusses Vögel zu vergrämen; vorgesehen waren unter anderem das Abschieben des Oberbodens, regelmäßiges Grubbern und das Setzen von Flatterband. Die Antragsgegnerin klagte gegen diesen Bescheid und suchte um Eilrechtsschutz nach. Sie hält das Grundwasser für gefährdet.

3 Mit Beschluss vom 28. Januar 2026 - 9 VR 2.26 - hat der Senat festgestellt, dass die Klage der Antragsgegnerin gegen die wasserrechtliche Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG in dem Bescheid vom 18. November 2025 aufschiebende Wirkung hat. Zugleich hat er die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsgegnerin gegen die energiewirtschaftsrechtliche Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Abs. 1 EnWG angeordnet. Die Feststellung und die Anordnung gelten, soweit der Bescheid in A.I.3 Vergrämungsmaßnahmen im Wasserschutzgebiet L. zulässt. Im Übrigen hat der Senat den Eilantrag der Antragsgegnerin abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

4 Mit Bescheid vom 2. Februar 2025 hat das beteiligte Land Nordrhein-Westfalen - neben der Zulassung weiterer Maßnahmen des vorzeitigen Baubeginns - den Bescheid vom 18. November 2025 geändert und ergänzt. Dabei hat es die sofortige Vollziehung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG angeordnet, in den Gründen Ermessenserwägungen zu der Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 17 Abs. 1 WHG angeführt und Nebenbestimmungen neu gefasst.

5 Die Antragsgegnerin hat ihre Klage dahingehend geändert, dass sie die Aufhebung des geänderten Bescheids erstrebt, soweit darin im Wasserschutzgebiet L. Vergrämungsmaßnahmen und Grünlandumbruch zugelassen werden (9 A 18.26 ).

6 Die Antragstellerin begehrt, den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2026 - 9 VR 2.26 - zu ändern und den Eilantrag der Antragsgegnerin in weiterem Umfang abzulehnen. Der Beschluss des Senats greife zu weit, weil er sie auch an dem - aus ihrer Sicht wasserrechtlich unbedenklichen - Grubbern und Setzen von Flatterband hindert. Sie verlangt zudem eine Änderung des Senatsbeschlusses, soweit er das Abschieben von Oberboden außerhalb des Bereichs zwischen G-straße und H-straße untersagt; auch insoweit sei der Eilantrag der Antragsgegnerin abzulehnen.

7 Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Das beteiligte Land Nordrhein-Westfalen hat sich nicht geäußert.

II

8 Der zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

9 A. Das Abänderungsverfahren hat bezüglich der Vergrämungsmaßnahmen des Grubberns und Flatterbandsetzens Erfolg.

10 I. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Vorschrift gilt bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend.

11 Es ist zweifelhaft, ob das Vorbringen der Antragstellerin geänderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO aufzeigt. Die von der Planfeststellungsbehörde unter A.III.1 und A.III.2 des Bescheids vom 2. Februar 2026 verfügten Änderungen von Nebenbestimmungen betreffen allein den abgetragenen Oberboden beziehungsweise die Bodenmieten und damit nicht das Grubbern und Flatterbandsetzen auf den unberührten Flächen. Die in den Bescheid aufgenommenen Ermessenserwägungen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind wohl keine veränderten Umstände. Denn ihr Gegenstand ist der nach § 17 Abs. 1 WHG zugelassene Umbruch von Grünland durch Abschieben von Oberboden, nicht das isolierte Grubbern oder Setzen von Flatterband. Die Rüge, der Senat habe den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt, da sie vor Erlass des Beschlusses vom 28. Januar 2026 keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2026 erhalten habe, kann keine Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO begründen, weil der Senat den Beschluss vom 28. Januar 2026 hierauf nicht gestützt hat. All dies kann letztlich dahinstehen.

12 Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Entscheidung über einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen ändern oder aufheben, ohne dass es veränderter Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bedarf. Der Antrag der Antragstellerin ist gleichzeitig als Anregung an den Senat zu verstehen, den vorangegangenen Beschluss von Amts wegen zu ändern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 7 und vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 - NVwZ 2018, 1395 Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 1995 - 13 S 494/95 - NVwZ-RR 1996, 603 <604>; VGH München, Beschluss vom 23. April 2018 - 10 AS 18.442 - juris Rn. 7 und OVG Münster, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 19 B 1030/22.A - juris Rn. 3).

13 II. Der Senat nimmt die Anregung der Antragstellerin zum Anlass, seinen Beschluss vom 28. Januar 2026 - 9 VR 2.26 - zu ändern.

14 1. Der Senat ist in dem Beschluss davon ausgegangen, dass die im Bescheid vom 18. November 2025 genannten Vergrämungsmaßnahmen - Abschieben des Oberbodens (einschließlich der Lagerung des abgeschobenen Oberbodens am Rande des Arbeitsstreifens), Grubbern der Flächen, Setzen von Flatterband - aufeinander aufbauen. Dies entsprach dem Antrag der Antragstellerin vom 23. September 2025, der das Grubbern oder den Einsatz von Flatterband "zusätzlich" auf den "abgeschobenen Flächen" vorsah (S. 14). Der Senat hatte daher keinen Anlass, zwischen den verschiedenen Vergrämungsmaßnahmen zu unterscheiden. Die Antragstellerin sieht sich daher - zutreffend - durch den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2026 gehindert, auf Flächen zu grubbern und Flatterband einzusetzen, auf denen der Oberboden nicht abgeschoben worden ist.

15 2. Die Antragstellerin beabsichtigt, die genannten Vergrämungsmaßnahmen unabhängig von dem Abschieben des Oberbodens durchzuführen und hält auch ein solches Vorgehen von dem Bescheid vom 18. November 2025 in der Gestalt des Bescheides vom 2. Februar 2026 für gedeckt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Lesart des Bescheides zutrifft. Etwaige Meinungsverschiedenheiten wären zwischen der Antragstellerin und dem beteiligten Land Nordrhein-Westfalen zu klären. Für den Erfolg der Klage der Antragsgegnerin wäre die Beantwortung der Frage jedenfalls bedeutungslos. Sie macht selbst nicht geltend, dass das Grubbern, das eine nicht bodenwendende Methode der landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung ist (vgl. VG Halle, Urteil vom 14. Juni 2023 - 4 A 65/21 HAL - juris Rn. 2 i. V. m. Rn. 10), und das Setzen von Flatterband - isoliert oder in Kombination - negative Auswirkungen auf ihre wasserrechtliche Bewilligung oder den öffentlichen Belang der Trinkwasserversorgung haben könnte. Sie wäre daher auch dann nicht in ihren Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, wenn das Grubbern und das Setzen von Flatterband - isoliert oder in Kombination - von dem angegriffenen Bescheid nicht gedeckt wäre.

16 B. Das Abänderungsbegehren bezüglich der Vergrämungsmaßnahme in Form des Abschiebens des Oberbodens im Wasserschutzgebiet L., die nicht im Bereich zwischen der G-straße und der H-straße stattfinden soll, ist zulässig (I.), teils unbegründet (II.) und teils begründet (III.).

17 I. Das Abänderungsbegehren ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Die Antragstellerin kann sich auf veränderte Umstände berufen, da das beteiligte Land Nordrhein-Westfalen in dem Bescheid vom 2. Februar 2026 die wasserrechtliche Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG in dem Bescheid vom 18. November 2025 für sofort vollziehbar erklärt und damit den Hinderungsgrund für die sofortige Durchführung der Vergrämungsmaßnahmen (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2026 - 9 VR 2.26 - juris Rn. 22 f.) beseitigt hat.

18 II. Das Abänderungsbegehren der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, soweit es Flächen innerhalb des Wasserschutzgebietes L. betrifft, auf denen es infolge des Abschiebens des Oberbodens zu einem Grünlandumbruch im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG käme.

19 1. Der Senat hat auf Antrag der Antragsgegnerin in dem Verfahren 9 VR 5.26 mit Beschluss vom heutigen Tag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die wasserrechtliche Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG wiederhergestellt, soweit er den Umbruch von Grünland im Wasserschutzgebiet L. zulässt.

20 In diesem Umfang ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Abs. 1 EnWG aufrechtzuerhalten. Denn insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse des beteiligten Landes Nordrhein-Westfalen und der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit. Soweit die Gewässerbenutzung nicht erfolgen kann und deshalb die wasserrechtlichen Voraussetzungen für das Abschieben des Oberbodens nicht erfüllt sind, fehlt es an einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zulassung nach § 44c EnWG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 9 VR 2.26 - juris Rn. 22 f.).

21 2. Dies schlägt durch auf den Grünlandumbruch in der Schutzzone IIIA und IIIB. Bedeutung erlangt dies allerdings nur für den Grünlandumbruch in der Schutzzone IIIB, nicht hingegen für den Grünlandumbruch nördlich des K-wegs in der Schutzzone IIIA, da die Antragstellerin diesen Bereich bereits von sich aus ausgespart hat.

22 III. Das Abänderungsbegehren der Antragstellerin ist begründet, soweit sie Oberboden auf solchen Flächen im Wasserschutzgebiet abschieben möchte, die außerhalb des Bereichs zwischen G-straße und H-straße liegen, und auf denen kein Grünland umgebrochen wird. Insoweit überwiegt ihr Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage der Antragsgegnerin gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben. Bei seiner Prüfung ist der Senat auf die binnen der Begründungsfrist des § 44c Abs. 4 Satz 2 EnWG vorgetragenen Gründe beschränkt.

23 1. Nicht durchdringen kann die Antragsgegnerin mit ihren Einwänden gegen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Abs. 1 Satz 1 EnWG.

24 Nach § 44c Abs. 1 Satz 1 EnWG soll in einem Planfeststellungsverfahren die für die Feststellung des Plans zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 erfüllt sind. Die Antragstellerin hat am 30. September 2022 die Planfeststellung für den Neubau und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath im Abschnitt Voerde — Rheinberg (Pkt. Voerde — Pkt. Budberg) beantragt. Die Bezirksregierung ... ist gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 21. März 1995 (vgl. GV. NRW S. 285) i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG hierfür als Planfeststellungsbehörde zuständig.

25 a. Nach § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG setzt die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns voraus, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften bei einer summarischen Prüfung mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann. Dies hat die Bezirksregierung ... angenommen. Ob ihre Annahme zutrifft, kann die Antragsgegnerin nicht zur gerichtlichen Überprüfung stellen.

26 Die in § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG geforderte Prognose hat keinen Regelungscharakter und entfaltet keine Bindungswirkung für das nachfolgende Verfahren über die endgültige Zulassung des Vorhabens; sie ist lediglich tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns. Die Prognose wird daher im gerichtlichen Verfahren gegen eine Entscheidung nach § 44c EnWG nicht überprüft; von dem Vorhaben Betroffene können Einwände gegen dessen Zulässigkeit nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über die endgültige Zulassung erheben (vgl. zu § 7a AbfG a. F. und § 9a WHG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991 - 7 C 35.90 - NVwZ 1991, 994 <995> und zu § 44c EnWG: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2023 - 4 VR 1.23 - EnWZ 2023, 364 Rn. 13 m. w. N. und vom 19. Dezember 2024 - 7 VR 9.24 - juris Rn. 11).

27 b. Nach § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG setzt die Zulassung vorzeitigen Beginns voraus, dass der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind. Das Abschieben des Oberbodens ist reversibel. Ob § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG Dritte schützt, kann daher weiterhin offenbleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2023 - 4 VR 1.23 - EnWZ 2023, 364 Rn. 22).

28 aa. Nach der gesetzgeberischen Definition des § 44c Abs. 1 Satz 3 EnWG sind Maßnahmen gemäß § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG reversibel, wenn ein im Wesentlichen gleichartiger Zustand hergestellt werden kann und die hierfür notwendigen Maßnahmen in einem angemessenen Zeitraum umgesetzt werden können. Das vormalige Erfordernis der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist durch Art. 3 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 8. Oktober 2022 entfallen (vgl. BGBl. I S. 1726 <1731>). Der Gesetzgeber hat das Tatbestandsmerkmal der Reversibilität ausdrücklich zum Zweck der Beschleunigung von Vorhaben im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 EnWG weiter gefasst (vgl. BT-Drs. 20/3497 S. 40: "Andernfalls würde der Anwendungsbereich des § 44c EnWG zu sehr eingeengt und der Gesetzeszweck nicht erreicht, den Baubeginn zu beschleunigen"). Maßnahmen sind insbesondere dann als reversibel anzusehen, wenn die bisherigen natürlichen Funktionen im Wesentlichen gleichartig wieder erfüllt werden. Gegenstand der Prüfung sind die vorzeitig zugelassenen Maßnahmen selbst, wie das Beispiel der Rodung von Gehölzen zeigt (vgl. BT-Drs. 20/3497 S. 40). Zum Baubeginn zählen auch naturschutzrechtliche Maßnahmen (vgl. BT-Drs. 19/7375 S. 63). Außer Betracht zu bleiben hat, ob die Maßnahmen bis zu ihrer Rückgängigmachung das Risiko für andere Schutzgüter erhöhen. Eine derartige Betrachtung würde den Anwendungsbereich entgegen dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm erneut maßgeblich verengen.

29 bb. Gemessen daran ist die artenschutzrechtlich gebotene Vergrämungsmaßnahme des Abschiebens des Oberbodens reversibel. Sie kann nach Abschluss des Gesamtvorhabens ohne Weiteres rückgängig gemacht werden, indem der seitlich gelagerte Oberboden in den Arbeitsstreifen zurückgeschoben wird. Danach kann er seine natürlichen Funktionen wieder vollständig aufnehmen. Darauf, ob — wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht — das Abschieben des Oberbodens bis dahin für das Grundwasser das Risiko möglicher Schadstoffeinträge, des Auftretens von Qualmwasser bei Rheinhochwasser und eines Aufbruchs der Auelehmschicht erhöht, kommt es bei der Prüfung der Reversibilität nicht an.

30 c. Das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 EnWG hat die Antragsgegnerin - ungeachtet der Rügefähigkeit im Einzelnen - nicht angegriffen.

31 2. Die allein nach § 44c Abs. 1 Satz 1 EnWG vorzeitig zugelassenen Maßnahmen verletzen keine Rechte der Antragsgegnerin. Insbesondere ist eine Verunreinigung des Grundwassers im Wasserschutzgebiet jedenfalls nicht zu befürchten, solange das Abschieben von Oberboden im Bereich zwischen G-straße und H-straße und der Umbruch von Grünland unterbleibt.

32 Zwar besteht bei einer Zulassung des vorzeitigen Baubeginns wegen des nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes eine Rügebefugnis insoweit, als die Rechtsschutzsuchenden geltend machen, dass sie durch die vorläufig zugelassenen Maßnahmen selbst in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnten (vgl. zu § 7a AbfG a. F. und § 9a WHG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991 - 7 C 35.90 - NVwZ 1991, 994 <996 a. E.> und zu § 44c EnWG: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2023 - 4 VR 1.23 - EnWZ 2023, 364 Rn. 18 und vom 19. Dezember 2024 - 7 VR 9.24 - juris Rn. 11 a. E. i. V. m. Rn. 10, vgl. zu § 17 WHG: OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 4 B 169/19 - juris Rn. 39). Darauf kann sich die Antragsgegnerin gestützt auf ihr wasserrechtliches Nutzungsrecht und den Belang der öffentlichen Wasserversorgung berufen. In der Sache greifen ihre Rügen aber nicht durch.

33 a. Nach summarischer Prüfung werden die Vorgaben der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage L. I + II der S. GmbH (Wasserwerksbetreiber) vom 23. Juni 1995 (vgl. Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 12. Juli 1995, S. 286 ff., im Folgenden: WSG-VO) eingehalten.

34 Der Arbeitsstreifen für das zur Planfeststellung beantragte Erdkabel, auf dem der Oberboden abgeschoben werden soll, quert das Wasserschutzgebiet L. in den weiteren Schutzzonen IIIA und IIIB im Sinne von § 1 Abs. 2 WSG-VO. Nach § 3 Abs. 4 WSG-VO folgen die einzelnen Verbotstatbestände, Genehmigungs- und Anzeigepflichten aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage A. In den Spalten der Anlage A wird die Genehmigungspflicht mit dem Buchstaben "G", ein Verbot mit dem Buchstaben "V" und die Genehmigungsfreiheit durch eine Leerzeile gekennzeichnet.

35 Nach Nr. 2.1 der Anlage A der WSG-VO sind "Abgrabungen, Grabungen über eine Tiefe von 2 m hinaus und über eine Fläche von 10 qm hinaus" in der Schutzzone IIIA — abgesehen von bestimmten Ausnahmen — verboten und in der Schutzzone IIIB genehmigungspflichtig. Danach ist das Abschieben des Oberbodens, das nur bis zu einer Tiefe von 30 cm vorgesehen ist, im Wasserschutzgebiet ohne Einschränkungen erlaubt. Dem steht nicht entgegen, dass nach Nr. 2.3 der Anlage "sonstige Abgrabungen" generell in der Schutzzone IIIA verboten und in der Schutzzone IIIB genehmigungspflichtig sind. Denn da es dem Schutzzweck der Wasserschutzgebietsverordnung entspricht, dass für intensive Eingriffe höhere Anforderungen gelten als für geringe Eingriffe, wäre es systemwidrig, Maßnahmen, die unter der nach Nr. 2.1 als regelbedürftig angesehenen Schwelle bleiben, den strengeren Erfordernissen der Nr. 2.3 zu unterwerfen. In dem Abschieben des Oberbodens liegt auch keine Herstellung von Gräben im Sinne von Nr. 38 der Anlage A WSG-VO.

36 b. Die Antragsgegnerin hat ein erhöhtes Risiko einer Gewässerverunreinigung nicht mit dem Hinweis darauf dargetan, dass bei der Vergrämungsmaßnahme Maschinen zum Einsatz kommen, die mit wassergefährdenden Stoffen (Kraftstoff, Hydrauliköle u. a.) betrieben würden, so dass im Fall von Unachtsamkeiten oder Havarien Schadstoffe eingetragen werden könnten.

37 Die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung kann durch die Beifügung von entsprechenden Nebenbestimmungen des angegriffenen Verwaltungsaktes ausgeräumt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1970 - 4 C 99.67 - NJW 1970, 1890 <1893> und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 96). Davon hat das beteiligte Land Nordrhein-Westfalen in dem Bescheid vom 18. November 2025 zum Schutz vor Gefahren für den Grund- und Trinkwasserschutz im Wasserschutzgebiet L. Gebrauch gemacht (S. 49). So sind nach der Nebenbestimmung Nr. 4.1 die Vorgaben zur Minderung und Vermeidung negativer Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser gemäß den Beschreibungen in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und im Fachbeitrag Wasser-Rahmenrichtlinie einzuhalten. Dazu zählen als allgemeine Maßnahmen unter anderem die Personalschulung/-unterweisung, das Aufstellen von Notfallplänen und die Etablierung von Meldeketten für Sofortmaßnahmen, aber auch die Verwendung von biologisch abbaubaren Betriebsstoffen, sofern dies die Betriebserlaubnis von Maschinen zulässt (vgl. Anlage K.11 Teil F: zum EZ 2, S. 63). Nach der Nebenbestimmung Nr. 4.2 ist auf einen sorgsamen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu achten, um Einträge in den Untergrund zu vermeiden. Nebenbestimmung Nr. 4.5 sieht vor, dass wassergefährdende Stoffe nur auf besonders abgedichteten Flächen oder in bauartzugelassenen Transportbehältern gelagert werden dürfen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 4.6 dürfen Fahrzeuge und Maschinen nur auf befestigten Flächen, geeigneten Schutzfolien oder Auffangwannen betankt werden und müssen nach festgestellter Undichtigkeit unverzüglich aus der Wasserschutzzone entfernt werden. Nebenbestimmung Nr. 4.7 gebietet, dass stets Ölbindemittel in ausreichender Menge vorzuhalten ist. Nach der Nebenbestimmung Nr. 4.13 sind wassergefährdende Stoffe und Abfälle sicher zu lagern und nach der Nebenbestimmung Nr. 4.14 gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Mit all diesen Nebenbestimmungen setzt sich die Antragsgegnerin nicht inhaltlich auseinander.

38 c. Ein erhöhtes Risiko ergibt sich auch nicht aus der Rüge der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe entgegen ihrer Zusage vor dem Erlass des Bescheides vom 18. November 2025 keinen Dünger- und Pflanzenschutzmittelstopp erwirkt.

39 Die Antragsgegnerin bezieht sich damit auf die von der Antragstellerin abgegebene Zusage eines Düngeverzichts für den sogenannten Kernzustrombereich. Ob darunter — wie von der Antragstellerin umschrieben — nur der Bereich zwischen K-weg und G-straße fällt oder auch — wie von der Antragsgegnerin gefordert — eine Erweiterung nördlich des K-wegs bis zur H-straße, kann dahinstehen, weil die Antragstellerin auch die erweiterte Fläche in ihrem Antrag ausgespart und Maßnahmen in dem gesamten Bereich nicht zum Gegenstand ihres Abänderungsantrags gemacht hat. Im Übrigen gilt nach Mitteilung der Antragstellerin mindestens seit dem 1. Dezember 2025 ein Düngeverzicht (vgl. Antragstellerin, Schriftsatz vom 11. Februar 2026 S. 6).

40 d. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, das Abschieben des Oberbodens führe zur Mobilisierung von Nitrat oder Pflanzenschutzmitteln, begründet dies die Annahme eines erhöhten Risikos der Gewässerverunreinigung ebenfalls nicht.

41 Nach dem ergänzenden Gutachten zur Stickstoffmobilisierung, bei dem speziell das Einzugsgebiet der WGA Löhnen I bis zur Erdkabeltrasse betrachtet wurde (209 ha Ackerland und 251 ha Grünland), soll die zusätzliche Stickstoffmobilisierung unter Annahme ungünstiger Bedingungen geringer als die Auswirkungen eines aus Sicht der Trinkwassergewinnung ungünstigen Witterungsverlaufs mit überdurchschnittlich hohen Herbst-Nmin-Werten sein. Auf den landwirtschaftlichen Flächen würden 20 070 kg Stickstoff ausgewaschen. Auf der Arbeitsfläche entlang der Kabeltrasse, auf welcher der Oberboden abgetragen werde, würden durch die Baumaßnahmen zusätzlich bis zu 990 kg Stickstoff ausgewaschen, mithin circa 4,9 % der innerhalb des betrachteten Gebiets zu erwartenden Stickstoffeinträge (vgl. Gutachterliche Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Trinkwassergewinnung, WGA Löhnen I und II - Ergänzung der Ausführungen zur Stickstoffmobilisierung vom 10. Mai 2023, S. 1 und 2). Das ergänzende Gutachten bezieht sich, wie das Erstellungsdatum weit vor dem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG nahelegt, auf die zu erwartenden Folgen des Neubaus des Erdkabels in dem betrachteten Bereich. Die mögliche Stickstoffauswaschung durch das vorzeitig zugelassene Abschieben des Oberbodens dürfte um ein Vielfaches geringer sein als die durch den Neubau des Erdkabels.

42 Jedenfalls hat das beteiligte Land Nordrhein-Westfalen in den Nebenbestimmungen einschlägige Schutzvorkehrungen getroffen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 4.20 in der Fassung des Bescheides vom 2. Februar 2026 ist der anfallende Oberboden so zu lagern, dass eine Auswaschung von Stickstoffverbindungen und ein Abrutschen verhindert wird, wobei dies durch eine ausreichende Begrünung der Bodenmieten sicherzustellen ist. Die Lagerung des ausgehobenen Oberbodens sowie sonstiger Geräte muss nach der Nebenbestimmung Nr. 4.15 des Bescheides vom 18. November 2025 zudem so erfolgen, dass ein Abschwemmen bei aufkommendem Hochwasser nicht zu befürchten ist. Dem setzt die Antragsgegnerin nichts entgegen.

43 e. Die Annahme eines erhöhten Risikos einer Gewässerverunreinigung begründet auch nicht der Vortrag, die Antragsgegnerin habe entgegen dem Maßnahmenkonzept nicht vor Erlass des Bescheides vom 18. November 2025 mit dem Grundwassermonitoring begonnen.

44 Die Antragstellerin hat in dem Maßnahmenkonzept in Aussicht gestellt, dass Grundwassermessstellen drei Monate vor Beginn der Baumaßnahmen monatlich, während der Baumaßnahmen in dem betreffenden Abschnitt alle zwei Wochen und nach Abschluss der Baumaßnahmen weitere drei Monate monatlich beprobt werden sollen. Nach dem Maßnahmenkonzept bezieht sich der Beginn der Baumaßnahmen auf den Beginn der Tiefbauarbeiten, der hier nicht einschlägig sein dürfte, weil das Abschieben von Oberboden bis zu einer Tiefe von 30 cm nicht als Tiefbauarbeiten einzustufen sein dürfte. Jedenfalls ist eine relevante Erhöhung des Risikos einer Gewässerverunreinigung durch die Vergrämungsmaßnahme außerhalb des Bereichs zwischen G-straße und H-straße sowie außerhalb von Grünland nicht dargetan. Es fehlen Anhaltspunkte für das Erfordernis eines Gewässermonitorings. Die Antragsgegnerin unterhält zudem selbst "innerhalb beziehungsweise in unmittelbarer Nähe des anzulegenden Arbeitsstreifens Grundwassermessstellen" (vgl. Antragsgegnerin, Stellungnahme vom 13. Oktober 2023, S. 7 f.). Im Übrigen hat die Antragstellerin angekündigt, mit der Beprobung bis zum 2. März 2026 entsprechend dem Maßnahmenkonzept zu beginnen.

45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 9 VR 2.26 - juris Rn. 25).