Urteil vom 28.01.2026 -
BVerwG 1 C 7.25ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C7.25.0
Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Asylersuchens für die Beurteilung des Vorliegens eines Zweitantrags im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG
Leitsätze:
1. Das Regelungskonzept des Zweitantrags (§ 71a AsylG) steht bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit Unionsrecht im Einklang.
2. Ein Antrag "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Zeitpunkt des weiteren Asylersuchens im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylG) durch eine bereits in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.).
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Rechtsquellen
AsylG § 13 Abs. 1, § 26a Abs. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 33 Abs. 5, § 71 Abs. 1, § 71a Abs. 1 Halbs. 1 RL 2013/32/EU Art. 2 Buchst. b, e, q, Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 33 Abs. 2 Buchst. d, Art. 6 Abs. 1, 3 und 4, Art. 40 Abs. 1 und 7 VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 18, 19 -
Instanzenzug
VG Berlin - 20.08.2020 - AZ: 25 K 353.18 A
OVG Berlin-Brandenburg - 29.11.2022 - AZ: 2 B 13/21
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 28.01.2026 - 1 C 7.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C7.25.0]
Urteil
BVerwG 1 C 7.25
- VG Berlin - 20.08.2020 - AZ: 25 K 353.18 A
- OVG Berlin-Brandenburg - 29.11.2022 - AZ: 2 B 13/21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß, Dollinger und Böhmann und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. November 2022 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Der Kläger, ein 1976 geborener irakischer Staatsangehöriger, hatte seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Mai 2015 verlassen. Im Juni 2015 hatte er einen Antrag auf internationalen Schutz in der Republik Finnland gestellt, der von der dortigen Asylbehörde im Mai 2016 abgelehnt worden war. Klage und Beschwerde blieben in Finnland in erster und zweiter Instanz erfolglos. Der Ablehnungsbescheid erwuchs am 5. April 2017 in Bestandskraft.
2 Bereits im März 2017 hatte der Kläger im Bundesgebiet um seine Anerkennung als Asylberechtigter nachgesucht. Nachdem die finnische Asylbehörde ein Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) akzeptiert hatte, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers im April 2017 als unzulässig ab. Im März 2018 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid wegen des zwischenzeitlichen Übergangs der Zuständigkeit auf die Beklagte auf.
3 Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 31. August 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur freiwilligen Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf und befristete das seinerzeit noch gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf die Dauer von 36 Monaten ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass gemäß § 71a AsylG kein Asylverfahren durchzuführen sei. Das von dem Kläger in Finnland betriebene Asylverfahren sei erfolglos abgeschlossen. Die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt.
4 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 31. August 2018 aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Der Asylantrag des Klägers sei nicht als Zweitantrag einzustufen. Die dafür in § 71a AsylG geregelte Voraussetzung einer Asylantragstellung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat" sei schon nach dem gesetzlichen Wortlaut nur dann erfüllt, wenn das in einem solchen Staat durchgeführte Asylverfahren bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet "rechtskräftig" abgeschlossen sei. Daran fehle es bei zuvor gestellten Asylanträgen, für die die Beklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werde.
5 Zur Begründung der von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision führt die Beklagte im Wesentlichen aus, der Asylantrag des Klägers sei als Zweitantrag zu qualifizieren. Für die Beurteilung der Frage, ob ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat vorliege, sei jedenfalls in den Fällen, in denen die internationale Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags erst nach dessen Stellung auf die Bundesrepublik übergehe, auf den Zeitpunkt eben dieses Zuständigkeitsübergangs abzustellen.
6 Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert.
II
7 Die zulässige Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig (1.), die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die Abschiebungsandrohung und die als Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beurteilende Befristung des seinerzeitigen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (2.) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
8 1. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig findet in § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 i. V. m. § 71a AsylG keine Grundlage.
9 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist nach § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
10 Zwar steht das § 71a Abs. 1 AsylG zugrunde liegende Konzept des Zweitantrags im Sinne eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags im Einklang mit Unionsrecht (1.1.). Indes sind die Voraussetzungen für die Einstufung des seitens des Klägers im Bundesgebiet gestellten Asylantrags als Zweitantrag nicht erfüllt (1.2.).
11 1.1. Art. 33 Abs. 2 Buchst. d i. V. m. Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) – RL 2013/32/EU - stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, der zufolge ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b RL 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden kann, welcher in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen zuvor in einem weiteren Mitgliedstaat, auf den die Richtlinie 2011/95/EU Anwendung findet, gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses weiteren Mitgliedstaats abgelehnt wurde (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 [ECLI:EU:C:2024:1042] - Rn. 62). Art. 33 Abs. 2 Buchst. d i. V. m. Art. 2 Buchst. q, b und e RL 2013/32/EU setzen nicht voraus, dass ein neuer Antrag auf internationalen Schutz bei den Behörden desselben Mitgliedstaats zu stellen ist, welcher die bestandskräftige Entscheidung über einen früheren Antrag desselben Antragstellers erlassen hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 49).
12 Gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b RL 2013/32/EU nur dann als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "Folgeantrag" einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer im Sinne von Art. 2 Buchst. e RL 2013/32/EU bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Gleiches gilt, wenn der weitere Antrag gestellt wird, nachdem der Antragsteller seinen zuvor gestellten Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde einen solchen Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 RL 2013/32/EU abgelehnt hat.
13 Den vorgenannten Normen ist eine Beschränkung auf Folgeanträge in demselben Mitgliedstaat nicht zu entnehmen.
14 a) Dass der in Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU definierte Begriff "Folgeantrag" auch den Fall eines weiteren Antrags umfasst, der nach dem Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung eines Mitgliedstaats über einen früheren Antrag desselben Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wird, erfährt systematisch durch Art. 40 Abs. 7 RL 2013/32/EU eine Bestätigung. Danach prüft der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31 - VO (EU) Nr. 604/2013 –) zuständige Mitgliedstaat, wenn eine Person, gegen die ein Überstellungsbeschluss gemäß dieser Verordnung zu vollstrecken ist, in dem überstellenden Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, diese weiteren Angaben oder Folgeanträge im Einklang mit dieser Richtlinie. Der in Art. 40 Abs. 7 RL 2013/32/EU verwendete Begriff "Folgeantrag" bezeichnet einen neuen Antrag, der in dem Mitgliedstaat, der die Überstellung beantragt hat, gestellt wird, nachdem derjenige Mitgliedstaat, in den die betroffene Person überstellt werden soll, eine Entscheidung über einen früheren Antrag desselben Antragstellers erlassen hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 53).
15 Das grammatische Verständnis von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d i. V. m. Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU wird gestützt durch Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU. Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können. Wäre es für die Einstufung als "Folgeantrag" im Sinne von Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU erforderlich, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bei den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaats gestellt wird, der über einen früheren Antrag desselben Antragstellers entschieden hat, so wäre der Hinweis in Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU auf einen "in demselben Mitgliedstaat" gestellten Folgeantrag überflüssig (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 54).
16 b) Eine mitgliedstaatsübergreifende Auslegung des Folgeantragskonzepts steht überdies im Einklang mit dem Ziel, die Sekundärmigration von internationalen Schutz beantragenden Personen zwischen Mitgliedstaaten einzudämmen. Gemäß Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2013/32/EU soll die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes dazu beitragen, die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen ist, einzudämmen und gleiche Bedingungen für die Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU in den Mitgliedstaaten zu schaffen. Eine Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU dahin, dass ein neuer, bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gestellter Antrag auf internationalen Schutz nur in dem Fall als "Folgeantrag" eingestuft und mangels neuer Umstände oder Erkenntnisse als unzulässig abgelehnt werden kann, in dem ein früherer Antrag desselben Antragstellers durch eine bestandskräftige Entscheidung desselben Mitgliedstaats abgelehnt wurde, wäre geeignet, Antragsteller, deren Anträge auf internationalen Schutz durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bestandskräftig abgelehnt wurden, dazu zu veranlassen, sich in weitere Mitgliedstaaten zu begeben, um dort erneut jeweils einen entsprechenden Antrag zu stellen in der Hoffnung, dass die vollständige Prüfung des Antrags, die nach dieser Auslegung Sache der Behörden dieser Mitgliedstaaten wäre, zu einem für sie vorteilhaften Ergebnis führt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 56 f.).
17 c) Diesen Anforderungen wird das Regelungskonzept des § 71a AsylG bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der Norm gerecht.
18 1.2. § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG stellt den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des weiteren Mitgliedstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleich (BT-Drs. 12/4450 S. 27). Die Norm nimmt eine Legaldefinition des Begriffs des Zweitantrags vor und bestimmt zugleich, dass auf Grund eines Zweitantrags ein Asylverfahren nur durchgeführt wird, wenn 1. die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und 2. ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt.
19 Der Asylantrag des Klägers ist nicht als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu qualifizieren.
20 Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat (b)), im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt (a)).
21 a) Der Kläger hat im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt.
22 Der Begriff der Stellung eines Asylantrags ist unionsrechtskonform auszulegen. Art. 6 RL 2013/32/EU differenziert zwischen der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, dessen Registrierung, die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 RL 2013/32/EU Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, und dessen förmlicher Stellung, die grundsätzlich von der Person, die internationalen Schutz beantragt, verlangt, dass sie gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 RL 2013/32/EU ein dafür vorgesehenes Formblatt ausfüllt. Die "Stellung" eines Antrags auf internationalen Schutz im vorstehenden Sinne erfordert keine Verwaltungsformalitäten, da diese Formalitäten erst bei der "förmlichen Stellung" des Antrags zu beachten sind (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 75 f.). Der unionsrechtliche Begriff der Stellung des Antrags entspricht im nationalen Recht dem Asylersuchen im Sinne des § 13 AsylG. Nach dieser Norm liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht.
23 b) Die Stellung des Asylantrags des Klägers im Bundesgebiet erfolgte indes nicht nach, sondern vor dem erfolglosen Abschluss (bb)) des von diesem in Finnland betriebenen Asylverfahrens (aa)).
24 aa) Der Kläger hat in der Republik Finnland und damit in einem sicheren Drittstaat im Sinne des unionsrechtlich gebotenen einengenden Verständnisses des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 i. V. m. § 26a Abs. 2 AsylG (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Mai 2021 - C-8/20 [ECLI:EU:C:2021:404], L. R. - Rn. 48 und vom 22. September 2022 - C-497/21 [ECLI:EU:C:2022:721], SL u. a. - Rn. 55) internationalen Schutz beantragt.
25 Für in Finnland gestellte Asylanträge beanspruchen sowohl die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als auch die Richtlinie 2011/95/EU und die Richtlinie 2013/32/EU Geltung (vgl. zum Ganzen auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 58 ff.).
26 bb) Das Merkmal "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Zeitpunkt des weiteren Asylersuchens im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylG) durch eine in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des sicheren Drittstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U1C4.16.0] - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.).
27 Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wird, der bereits einen solchen Antrag gestellt hat, kann nur dann als "Folgeantrag" im Sinne des Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU eingestuft und gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden, wenn er nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über den früheren Antrag gestellt wird. Die Einstufung eines weiteren Antrags desselben Antragstellers als "Folgeantrag" ist hingegen ausgeschlossen, wenn der weitere Antrag vor Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag dieses Antragstellers gestellt wird (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 69 ff.). Die von der Asylbehörde gemäß Art. 28 Abs. 1 RL 2013/32/EU getroffene Entscheidung, die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz einzustellen, weil der Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat, kann nicht als bestandskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. e RL 2013/32/EU angesehen werden, solange der Antragsteller noch die in Art. 28 Abs. 2 RL 2013/32/EU vorgesehene Möglichkeit hat, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 RL 2013/32/EU geprüft wird (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 78).
28 Demgemäß setzt ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden kann, gemäß § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraus (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 LS 2). Ein erfolgloser Abschluss des in einem weiteren Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens bedingt, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags oder dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.). Erfasst sind auch die Fälle, in denen der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt. Eine Einstellung des Verfahrens ist nicht im vorstehenden Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Die bestehende Wiederaufnahmemöglichkeit steht einer Behandlung des Begehrens sowohl als Folge- als auch als Zweitantrag entgegen. Nach § 33 Abs. 5 AsylG kann ein Ausländer, dessen Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Ein neuer Asylantrag gilt als derartiger Wiederaufnahmeantrag und ist als Erstantrag zu behandeln, sofern seit der Einstellung des Asylverfahrens noch keine neun Monate vergangen sind und das Asylverfahren noch nicht nach dieser Vorschrift wiederaufgenommen worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 31 f.).
29 Maßgeblich für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag" im Sinne des Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU beziehungsweise als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist allein das Datum der Stellung des Antrags im Sinne des Asylersuchens (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 77; so auch bereits etwa OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 1 LA 85/22 [ECLI:DE:OVGSH:2023:0130.1LA85.22.00] - juris Rn. 7), nicht hingegen der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf den zweiten Mitgliedstaat (so aber etwa VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 [ECLI:DE:VGHBW:2015:0429.A11S121.15.0A] - juris Rn. 36 und 43; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 [ECLI:DE:OVGHB:2020:1103.1LB28.20.00] - juris LS 2 und Rn. 27; OVG Koblenz, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG [ECLI:DE:OVGRLP:2025:0623.13A11428.21.OVG.00] - juris LS 1 und Rn. 24 ff.). Zu diesem Befund führt die Auslegung des nationalen ((1)) wie auch des Unionsrechts ((2)).
30 (1) § 71a Abs. 1 AsylG gebietet ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
31 Für ein entsprechendes Normverständnis streitet mit Gewicht bereits der Wortlaut des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG, der zwischen den Voraussetzungen einerseits für das Vorliegen eines Zweitantrags und andererseits für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens differenziert.
32 Der Klammerzusatz in § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den Begriff des Zweitantrags legal definiert hat. Die diese Definition ausmachenden Satzbestandteile, denen zufolge ein Zweitantrag dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt, legen es nahe, dass die Frage, ob ein Asylverfahren in dem betreffenden sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen ist, bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet zu beurteilen ist. Hätte der Gesetzgeber regeln wollen, dass ein Zweitantrag nur vorliegt, wenn das im ersten Mitgliedstaat betriebene Asylverfahren bis zu dem Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgeschlossen ist, so wäre er gehalten gewesen, dies im Gesetzestext oder jedenfalls in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck zu bringen. Weder jenem noch dieser sind tragfähige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass auch dann vom Vorliegen eines Zweitantrags auszugehen sein sollte, wenn das Asylverfahren in dem ersten Mitgliedstaat erst nach der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wird. Vielmehr hätte es, wenn für die Beurteilung, ob ein erfolgloser Abschluss in einem weiteren Mitgliedstaat im Sinne der Vorschrift gegeben ist, erst auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs abzustellen wäre, der weiteren Voraussetzung, der zufolge ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, nicht bedurft.
33 Das grammatische Normverständnis wird durch die systematische Auslegung unterstrichen.
34 Der Gesetzgeber hat die §§ 71 und 71a AsylG in einem eigenen Abschnitt im Asylgesetz zusammengefasst. Beide Normen stehen auch inhaltlich in einem engen Zusammenhang. Mit der Schaffung des § 71a AsylG bezweckte er, den Zweitantrag dem Folgeantrag gleichzustellen (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 27). Auch im Rahmen des § 71 AsylG beurteilt sich die Frage, ob ein Asylfolgeantrag vorliegt, danach, ob im Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung der vorausgegangene Asylantrag unanfechtbar abgelehnt war oder ein nach § 33 AsylG eingestelltes Verfahren nicht mehr wiederaufgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 9 B 404.99 - Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 2 LS 1 und S. 1). Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesen Zeitpunkten angebracht wird, ist schon begrifflich kein Folgeantrag, sondern ein sogenannter "Doppelantrag"; das Vorbringen zur Begründung eines solchen Doppelantrags ist ausschließlich im Rahmen des noch anhängigen Erstverfahrens zu berücksichtigen.
35 Die Annahme, ein Zweitantrag im Sinne der Norm könne nur vorliegen, wenn die Bundesrepublik Deutschland auch für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) sei, da die internationale Zuständigkeit der Bundesrepublik für die Prüfung des Asylantrags nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages notwendige Bedingung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sei, berücksichtigt nicht hinreichend, dass zwischen dem Vorliegen eines Zweitantrags und der Durchführung eines Zweitantragsverfahrens zu differenzieren ist. Es trifft zwar zu, dass die weitere in § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG genannte Voraussetzung der internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens im Zeitpunkt der Prüfung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, feststehen muss (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 18). Fehlte es an der internationalen Zuständigkeit Deutschlands, so wäre eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist gegenüber einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vorrangig (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 18). Dieser Vorrang folgt zum einen aus Erwägungsgrund 40 VO (EU) Nr. 604/2013, dem zufolge stets nur ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags international zuständig sein soll, und zum anderen daraus, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht dazu berechtigt, an einen Zuständigkeitsübergang einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht in dem zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 34). Die Schlussfolgerung, ein Zweitantrag könne begriffsimmanent nur vorliegen, wenn die Zuständigkeit Deutschlands begründet worden sei, weshalb für die Frage des erfolglosen Abschlusses eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Asylverfahrens jedenfalls in den Fällen, in denen die Zuständigkeit erst nach Antragstellung auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht, auf eben diesen Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs abzustellen sei, lässt indes außer Betracht, dass der Gesetzgeber das Erfordernis einer internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht bereits für die Existenz eines Zweitantrags, sondern allein für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens aufgestellt hat. Der Vorrang einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bewirkt allein, dass diese Vorschrift - im Einklang mit Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 - auch auf solche Zweitanträge Anwendung findet, für die die Bundesrepublik Deutschland zunächst nicht zuständig (geworden) ist. Aus ihr lässt sich hingegen nicht folgern, dass vor dem Zuständigkeitsübergang noch kein Zweitantrag in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG gestellt worden ist.
36 Zweck des § 71a AsylG ist nicht allein (vgl. insoweit aber BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 30), den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BT-Drs. 12/4450 S. 27), sondern darüber hinaus auch, das Asylverfahren insbesondere durch Verhinderung von Doppel- und Mehrfachprüfungen in mehreren Mitgliedstaaten zu beschleunigen (BT-Drs. 12/4450 S. 14 f.).
37 Ein Antragsteller, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat, soll auf das bereits durchgeführte Asylverfahren und die damit verbundene prinzipiell als gleichwertig angesehene Prüfung eines Anspruchs auf internationalen Schutz in diesem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union verwiesen werden dürfen, für den unionsrechtliche Vorschriften über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten und in dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. Er soll nicht besser als der Folgeantragsteller im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG stehen.
38 Diesem Beschleunigungs- und Konzentrationsgedanken mag, worauf die Beklagte hingewiesen hat, die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Antragstellung in bestimmten Sachverhaltskonstellationen nicht in vollem Umfang gerecht werden. Gleichwohl stehen einem Abstellen auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs die Grenzen des Wortlauts des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG entgegen. Wie im Rahmen der grammatischen Auslegung aufgezeigt, hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsübergang nicht der Begriffsbestimmung des Zweitantrags zugeordnet, sondern explizit als Voraussetzung für die Durchführung des Zweitantragsverfahrens ausgestaltet. Die Existenz eines Zweitantrags ist daher in § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG unabhängig von einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Hinzu kommt, dass die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als Erst- oder als Zweitantrag der Klärung bei Stellung des Ersuchens bedarf. An die jeweilige Einstufung knüpfen sich im nationalen Recht unterschiedliche Rechtsfolgen, die es ausschließen, insoweit auf den nachgelagerten Zeitpunkt eines Zuständigkeitsübergangs abzuheben, und es gebieten, die Einstufung als Erst- oder Folgeantrag bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 13 AsylG vorzunehmen; eine nachträgliche Änderung der Einstufung eines Asylerstantrags in einen Asylfolgeantrag ist dem Asylgesetz fremd.
39 Die systematische Einordnung des § 71a AsylG in Abschnitt 7 des Asylgesetzes macht deutlich, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Zweitantragsregelung das Rechtsinstitut des Folgeantrags im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG vor Augen stand. Mit Blick auf den Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG streitet nichts dafür, dass mit der Legaldefinition des Zweitantrags in § 71a Abs. 1 AsylG weitere Tatbestände erfassten werden sollten. Die Möglichkeit des Zuständigkeitsübergangs war dem Gesetzgeber, wie die Voraussetzung der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens in § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG belegt, bewusst. Hätte er für die Bestimmung eines Antrags als Zweitantrag maßgeblich auf den Zeitpunkt des Übergangs der internationalen Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland abstellen wollen, so hätte er dies, wenn nicht im Wortlaut der Norm, so doch zumindest in der Begründung des Gesetzes zum Ausdruck bringen müssen. Hieran fehlt es. § 71a AsylG dient "in Übereinstimmung mit Artikel 16a Abs. 5 GG [...] der Umsetzung bilateraler und multilateraler völkerrechtlicher Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit sicheren Drittstaaten" über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren. Er regelt den Fall, "dass der Asylbewerber in einem anderen Vertragsstaat bereits ein Asylverfahren oder ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfolglos durchgeführt hat" (BT-Drs. 12/4450 S. 27). Die in dem Wortlaut der Norm angelegte Trennung von Legaldefinition des Zweitantrags einerseits und internationaler Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland (und dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG) andererseits spiegelt sich in der Gesetzesbegründung wider, der zufolge "auf Grund eines Zweitantrages ein Asylverfahren nur durchgeführt [wird], wenn [die] zwei [zuletzt genannten] Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind" (BT-Drs. 12/4450 S. 27).
40 Ein abweichender Wille des Gesetzgebers ergibt sich auch nicht aus der Vorrangigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Die Rechtsauffassung, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 berechtige nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht in dem zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestanden habe (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 34), weshalb im Falle einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auch kein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gegeben sein und ein Zweitantrag begriffsimmanent nur vorliegen könne, wenn die Zuständigkeit Deutschlands begründet worden sei (OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 - juris Rn. 35), lässt unberücksichtigt, dass § 29 AsylG den Zweitantrag nicht definiert, sondern einen solchen voraussetzt. Durch die Vorschrift wurde die Unterscheidung von "unbeachtlichen" und "unzulässigen" Asylanträgen aufgehoben und eine Klarstellung zu der nur noch zu prüfenden Unzulässigkeit vorgenommen. Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8615 S. 51) lässt sich kein Wille des Gesetzgebers entnehmen, den Zeitpunkt, auf den § 71a Abs. 1 AsylG Bezug nimmt, abweichend von dessen Wortlaut festzulegen.
41 (2) Das Ergebnis der Auslegung des § 71a Abs. 1 AsylG steht zudem im Einklang mit Unionsrecht.
42 (a) Gemäß Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "Folgeantrag" einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 RL 2013/32/EU abgelehnt hat.
43 Der Gerichtshof der Europäischen Union schließt aus der Verwendung des Partizips "gestellt" in Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU auf die alleinige Maßgeblichkeit des Datums der unförmlichen Stellung des Antrags für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag" im Sinne dieser Bestimmung (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 74, 77 und 80). Bezeichnet Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU als Folgeantrag nur einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag oder - in den Fällen einer Antragsrücknahme - nach Ablauf der mitgliedstaatlichen Wiedereröffnungsfrist gestellt wird, so erfasst der Begriff "Folgeantrag" nicht den Fall, dass ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag stellt, bevor der zuvor befasste Mitgliedstaat eine bestandskräftige Entscheidung über einen zuvor von ihm gestellten Antrag getroffen hat (so ausdrücklich Schlussanträge des GA Richard de la Tour vom 23. Oktober 2025 - C-621/24 [ECLI:EU:C:2025:821] - Rn. 82).
44 Ein von einem Antragsteller vor Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung beziehungsweise vor Ablauf der Wiederaufnahmefrist gestellter Antrag darf nach der im Lichte der Abläufe des Verfahrens C-202/23 vorgenommenen Auslegung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 66) auch dann nicht als "Folgeantrag" im Sinne von Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU eingestuft und gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 78), wenn die Ablehnungsentscheidung zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem die Frist zur Wiedereröffnung des Verfahrens abgelaufen und die internationale Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Ein derartiger Antrag ist kein Folgeantrag und wird auch später nicht zu einem solchen.
45 (b) Dem grammatischen Normverständnis widerstreiten in systematischer Hinsicht nicht sonstige Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
46 Nach Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2013/32/EU sollten die Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, da es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 [ECLI:EU:C:2021:478] - Rn. 49; EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 [ECLI:EU:C:2021:710] - Rn. 41). Dementsprechend dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag im Sinne von Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Die Berechtigung der Mitgliedstaaten, bereits rechtskräftig getroffenen Entscheidungen Tatbestandswirkung beizulegen und so weitere Auseinandersetzungen über bereits entschiedene Fragen zu vermeiden, gründet in dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219] - Rn. 84 f.). Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU zielt darauf, der missbräuchlichen Stellung von Asylverfahren vorzubeugen und den Behörden hierfür verfahrensrechtliche Reaktionsmöglichkeiten an die Hand zu gegeben (COM <2009> 554 final, S. 6). Dieses Ziel hat gleichermaßen bei Fällen der Sekundärmigration Bedeutung, in denen nach einem erfolglosen Schutzbegehren weitere Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden, ohne dass diesen Anträgen andere Beweise und Argumente zugrunde liegen, als die bereits in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU geprüften (OVG Bautzen, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 5 A 638/19.A [ECLI:DE:OVGSN:2020:0727.5A638.19.A.00] - juris Rn. 17; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 - juris Rn. 48).
47 Die in Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 7 RL 2013/32/EU sowie in den Art. 18 und 19 VO (EU) Nr. 604/2013 verankerten Grundsätze der Exklusivität und Kontinuität der Zuständigkeit gewährleisten, dass stets ein einziger Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung eines Folgeantrags berufen ist. Bis zu einer Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist der in dem weiteren Mitgliedstaat gestellte Antrag, soweit es die Durchführung des inhaltlichen Verfahrens betrifft, zwar nicht inexistent; er befindet sich indes in statu nascendi (OVG Koblenz, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG - juris Rn. 31) oder - im Sinne des Art. 33 Abs. 1 RL 2013/32/EU - im Status der Nichtprüfung (GA Saugmandsgaard Øe, Schlussanträge vom 18. März 2021 - C-8/20 [ECLI:EU:C:2021:221] - Rn. 58 f.).
48 (c) Ein Abstellen auf den Übergang der internationalen Zuständigkeit für die Beurteilung des Vorliegens eines zweit- oder mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags begünstigte zwar möglicherweise zum einen die Realisierung des Konzepts der Zuständigkeit nur eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Asylantrag und diente zum anderen der Vermeidung eines forum shopping in Gestalt einer gezielten Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union (OVG Koblenz, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG - juris Rn. 37).
49 Jedoch findet diese teleologische Erwägung keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt im Wortlaut der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU, demgemäß der Ausdruck "Folgeantrag" einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz bezeichnet, der unter anderem nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Ob ein Antrag auf internationalen Schutz einen Folgeantrag darstellt, ist damit bereits im Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags zu beurteilen. An die Frage, ob es sich um einen Erstantrag oder einen mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrag handelt, knüpfen sich auch im Unionsrecht unterschiedliche Rechtsfolgen, die es ausschließen, insoweit erst auf den Zeitpunkt eines Zuständigkeitsübergangs abzuheben.
50 c) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage, auf welchen Zeitpunkt in einer Konstellation wie der vorliegenden für die Beurteilung des Vorliegens eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags abzustellen ist, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335] - Rn. 21, vom 15. September 2005 - C-495/03 [ECLI:EU:C:2005:552] - Rn. 33, vom 4. Oktober 2018 - C-416/17 [ECLI:EU:C:2018:811] - Rn. 110 und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - Rn. 33), da die Frage durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist (acte éclairé). Danach hat der Gerichtshof in Fällen, denen das deutsche Zweitantragskonzept des § 71a AsylG zugrunde lag, auch in Ansehung der Frage des Zuständigkeitsübergangs nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 66) ausdrücklich allein auf die Antragstellung nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat als Kriterium für die Einordnung als Folgeantrag abgestellt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 77).
51 2. Findet die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig nach dem Vorstehenden in § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 i. V. m. § 71a AsylG keine Grundlage, so sind die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die Abschiebungsandrohung und die als Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beurteilende Befristung des seinerzeitigen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ebenfalls rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da sie einer neuerlichen Entscheidung über die unter Verstoß gegen § 71a Abs. 1 AsylG als unzulässig abgelehnten Asylanträge vorgreifen.
52 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.