Beschluss vom 28.03.2022 -
BVerwG 1 B 35.22ECLI:DE:BVerwG:2022:280322B1B35.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2022 - 1 B 35.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:280322B1B35.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 35.22

  • VG Leipzig - 12.03.2020 - AZ: 3 K 1440/19
  • OVG Bautzen - 09.12.2021 - AZ: 3 A 386/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2022
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und Böhmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (I.) und der Divergenz (II.) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt sind. Mit der Entscheidung über die Beschwerde erledigt sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (III.).

2 I. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.

4 Nach diesen Grundsätzen bleibt die Grundsatzrüge ohne Erfolg.

5 1. Hinsichtlich der Frage:
ob es rechtmäßig ist, dass im Fall der ausbleibenden Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers, gegebenenfalls auch unter Zusicherung der örtlichen bzw. zentralen Ausländerbehörde, dass keine Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet werden, ihm während dieser Zeit keine Duldung erteilt wird,
ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt.

6 Das Oberverwaltungsgericht geht selbst davon aus, dass das Handeln der Beklagten "offensichtlich rechtswidrig" war, weil entweder eine Duldung zu erteilen war oder die Abschiebung zeitnah zu vollziehen gewesen wäre (UA S. 26 <Rn. 80>). Die Beschwerde setzt sich nicht mit der weiteren Argumentation des Oberverwaltungsgerichts auseinander, der Kläger habe selbst bei (unterstellt) rechtmäßigem Handeln der Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung.

7 2. Die Revision ist auch nicht zur Klärung der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang formulierten weiteren Fragen zuzulassen,
ob Zeiten der rechtswidrig ausbleibenden Erteilung (einer Duldung) dennoch als Voraufenthaltszeiten im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG angerechnet werden müssen und
ob eine Duldung zu erteilen ist, wenn die Abschiebung aufgrund einer fehlenden Ausreiseaufforderung bis zum Erlass einer Ausreiseaufforderung nicht durchgeführt werden kann oder die Zusicherung der Behörde vorliegt, dass bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens keine Abschiebemaßnahmen eingeleitet werden.

8 In der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Ausländer geduldet ist, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist, oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne Weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet. Ein Ausländer, der sich (lediglich) im Besitz einer sogenannten Verfahrensduldung befindet, ist im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG "geduldet". Die Ausländerbehörden können Duldungen zur Durchführung eines auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gerichteten Gerichtsverfahrens bei Fehlen anderweitiger Duldungsgründe insbesondere im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG einschließlich Satz 3 der Vorschrift nur erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die sogenannte Verfahrensduldung ist keine eigene, im Aufenthaltsgesetz besonders geregelte Duldungsart, sondern muss ihre Grundlage in § 60a Abs. 2 AufenthG finden (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - BVerwGE 167, 211 Rn. 24 ff. m.w.N.). Der aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Sinn und Zweck der mit § 25b AufenthG geschaffenen Bleiberechtsregelung für gut integrierte, gegenwärtig geduldete Ausländer gebietet ebenfalls keine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Personen, die während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegend oder gar ausschließlich geduldet waren (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - BVerwGE 167, 211 Rn. 37). Bei der näheren Konkretisierung der aufenthaltsrechtlichen Anforderungen an den Voraufenthalt ist hinsichtlich der drei ausdrücklich benannten aufenthaltsrechtlichen Grundlagen (geduldet, gestattet, mit Aufenthaltserlaubnis) eine an der (potentiellen) Integrationswirkung anknüpfende Auslegung angezeigt. Aus der weiten Fassung dieser anrechenbaren Voraufenthalte, die auch den unrechtmäßigen, aber geduldeten sowie den asylverfahrensbezogenen, gestatteten Aufenthalt einbezieht, folgt, dass der Gesetzgeber alle Voraufenthaltszeiten angerechnet wissen will, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt gedeckt waren oder in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzulässig war (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - BVerwGE 167, 211 Rn. 41).

9 Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Beschwerde nicht dargelegt. Soweit sie darauf abstellt, dass das Berufungsgericht die Erteilung der Bescheinigungen durch die Beklagte zwar für rechtswidrig erachtet, daraus aber nicht geschlossen habe, dass eine Duldung für den gesamten Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens vorlag, gründet dies auf dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Bescheinigungen mangels Rechtsbindungswillens der Beklagten nicht als Duldungen ansieht (UA S. 16 f. <Rn. 45>). In Bezug auf diese, nicht mit Verfahrensrügen angegriffene einzelfallbezogene Würdigung des Oberverwaltungsgerichts hat die Beschwerdebegründung einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht aufgezeigt.

10 II. Auch die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.

11 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die dortige Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

12 Die von der Beschwerde geltend gemachte verdeckte Divergenz (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2005 - 1 B 12.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 316 Rn. 4 ff. und vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - juris), nach der das Oberverwaltungsgericht zwar im Obersatz vom maßgeblichen Bezugspunkt für das Vorliegen eines ununterbrochenen Aufenthalts (im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - (BVerwGE 167, 211 Rn. 23 und 34) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (hier dem 9. Dezember 2021) ausgegangen sei, dann aber einen anderen Zeitpunkt (hier den 21. Juni 2018) zugrunde gelegt habe, liegt nicht vor.

13 Wie die Beschwerde selbst darlegt, ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend und im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen müssen (UA S. 15 <Rn. 38>). Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels einen ununterbrochenen achtjährigen geduldeten, gestatteten oder mit einer Aufenthaltserlaubnis versehenen Aufenthalt voraus, der denknotwendig nur vor dem genannten maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt liegen kann, zu dem die Voraussetzung vorliegen muss. Indem das Oberverwaltungsgericht sodann feststellt, dass der Kläger jedenfalls seit dem 21. Mai 2018 und wenigstens bis zum 31. Januar 2019 (tatsächlich) nicht mehr im Besitz einer Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis war (UA S. 15 ff. <Rn. 40 ff.>) und auch keinen Anspruch darauf hatte (UA S. 18 ff. <Rn. 48 ff.>), weicht es nicht von dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ab. Die weiteren, von der Beschwerde angeführten Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG (Sprachkenntnisse, UA S. 25 <Rn. 74>) und des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts, UA S. 22 <Rn. 62>) erfolgen im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kläger im genannten (zurückliegenden) Zeitraum (trotz fehlender Erteilung) einen Duldungsanspruch hatte, der zu einem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt hätte führen können.

14 III. Mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch wenn mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde noch kein Hauptsacheverfahren in Form der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig wird, wird es mit der Nichtabhilfeentscheidung des Berufungsgerichts zum Gericht der Hauptsache (BVerwG, Beschluss vom 7. September 2005 - 4 B 49.05 - BVerwGE 124, 201 <203> m.w.N. zu einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Berufungsurteil rechtskräftig (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO), so dass sich mangels anhängigen Hauptsacheverfahrens der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 VR 1.22 ) erledigt und es einer Entscheidung hierüber nicht mehr bedarf.

15 IV. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

16 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.