Beschluss vom 28.03.2023 -
BVerwG 2 WA 1.23ECLI:DE:BVerwG:2023:280323B2WA1.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2023 - 2 WA 1.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:280323B2WA1.23.0]

Beschluss

BVerwG 2 WA 1.23

  • TDG Nord 6. Kammer - 07.12.2022 - AZ: N 6 VL 28/19

In dem Entschädigungsverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 28. März 2023 beschlossen:

  1. Die Beklagte hat dem Kläger wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Truppendienstgericht Nord geführten Verfahrens N 6 VL 28/19 eine Entschädigung in Höhe von 3 000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7. März 2022 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens.

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat das ursprünglich unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 WA 2.22 geführte Verfahren mit Beschluss vom 19. April 2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Truppendienstgericht Nord geführten Verfahrens N 6 VL 28/19 ausgesetzt. Das Truppendienstgericht Nord hat den Kläger in jenem Verfahren mit Urteil vom 7. Dezember 2022 freigesprochen. Das Urteil ist am 24. Januar 2023 rechtskräftig geworden.

3 Der Kläger beantragt in dem unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 WA 1.23 fortgeführten Entschädigungsverfahren,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3 000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4 Die Beklagte beantragt den Erlass eines Anerkenntnisurteils. Sie hat ein vollumfängliches Anerkenntnis erklärt. Der daraufhin vom Kläger abgegebenen Erledigungserklärung hat sie sich nicht angeschlossen.

II

5 Die Entschädigungsklage hat Erfolg.

6 Da die Beklagte die Klageforderungen im vollen Umfang anerkannt hat, ist sie ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 307 Satz 1 ZPO).

7 Die Entscheidung ergeht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 WDO außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege durch den Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern, weil es einer mündlichen Verhandlung wegen des Anerkenntnisses nicht bedarf (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 307 Satz 2 ZPO) und eine Entscheidung durch den Einzelrichter ausgeschlossen ist (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 2 GVG).

8 Die neben dem Hauptanspruch anerkannten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sind ab der Zustellung der Entschädigungsklage an die Beklagte zu zahlen (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 90 Satz 2 VwGO). Diese erfolgte ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 7. März 2022.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.