Beschluss vom 28.07.2006 -
BVerwG 5 VR 1.06ECLI:DE:BVerwG:2006:280706B5VR1.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2006 - 5 VR 1.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:280706B5VR1.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 VR 1.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.
  2. Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung wird an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Magdeburg verwiesen.

Gründe

1 Für die Entscheidung über die Anträge aus dem Schriftsatz vom 20. Juli 2006 im Verfahren der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) aus dem vom Antragsteller angegebenen Rechtsgebiet des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig.

2 Die sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Magdeburg ergibt sich aus § 51 Abs. 1 SGG, die örtliche Zuständigkeit aus § 57 Abs. 1 SGG. Eine vorherige Anhörung des Antragstellers zur Verweisung ist nicht notwendig, da der Antragsteller selbst um die „unkommentierte Weiterleitung des Antrages, an das, dem hier angerufenen Gericht zuständig erscheinende Gericht dringend“ bittet.

3 Der Verweisung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten wird (vgl. Beschluss vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 244 = DVBl 2002, 1050).