Beschluss vom 28.08.2025 -
BVerwG 1 WB 6.24ECLI:DE:BVerwG:2025:280825B1WB6.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.08.2025 - 1 WB 6.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:280825B1WB6.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 6.24

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Sendner und den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Rose am 28. August 2025 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Anrechnung einer Vorausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes.

2 Der ... geborene Antragsteller ist seit 2008 Berufssoldat. Im selben Jahr erhielt er von einer Industrie- und Handelskammer ein Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter IT-Entwickler". Er wurde zuletzt im Januar 2023 zum Stabsfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen.

3 Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 - noch vor der Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes - beantragte er aufgrund seiner bereits absolvierten "Ausbildung zum IT-Entwickler mit der Ausbildungshöhe 6" die Anerkennung der Ausbildungsabschnitte für die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes.

4 Mit Bescheid vom 21. Juli 2020 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag ab. Es sei beabsichtigt, den Antragsteller zum 1. Oktober 2020 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 23434 Fm/IT zuzulassen. Dafür sei neben dem Offizierlehrgang, der Sprachausbildung Englisch und dem Übungsleiter Bw die Teilnahme an der Aus-/Fortbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker oder Informatiktechniker oder in Einzelfällen bei Bedarf zum staatlich geprüften Betriebswirt - Fachrichtung Wirtschaftsinformatik vorgesehen. Der vom Antragsteller vorgelegte Abschluss sei diesen im Sinne des Deutschen Qualifikationsrahmens als gleichwertig, jedoch nicht als gleichartig einzustufen. Der Ausbildungsumfang und die Ausbildungstiefe der vorgesehenen Ausbildungsgänge seien im Verhältnis zu einer Ausbildung zum Geprüften IT-Entwickler deutlich umfangreicher und in der Tiefe des Ausbildungsstoffes weiterführender.

5 Mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 wurde der Antragsteller als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen.

6 Im Rahmen eines Personalführungsgesprächs am 29. Januar 2021 teilte der Antragsteller mit, dass er auf die vorgesehene "Fortbildungsstufe auf Ebene 'Techniker'" verzichten wolle. Dieser Antrag auf Verzicht auf die Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt/Wirtschaftsinformatiker wurde von seinem Disziplinarvorgesetzten unterstützt.

7 Mit E-Mail des Bundesamts vom 11. März 2021 wurde der Stabs- und Fernmeldekompanie der ..., bei der der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt verwendet wurde, mitgeteilt, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 21. Juli 2020 verwiesen. Diese Ablehnung wurde dem Antragsteller am 28. April 2021 mündlich mitgeteilt.

8 Mit Schreiben vom 22. Mai 2021 legte der Antragsteller dagegen Beschwerde ein. Er habe eine zu der für ihn vorgesehenen zweijährigen Ausbildung zum Betriebswirt - Fachrichtung Wirtschaftsinformatik - gleichwertige Ausbildung bereits 2008 erfolgreich abgeschlossen.

9 Mit Bescheid vom 22. Juni 2021 teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit, dass dem Antrag auf Ausplanung aus der zivilberuflichen Fortbildung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nicht entsprochen werden könne. Eine erneute Überprüfung habe keine abweichenden Ergebnisse vom Inhalt des Bescheids vom 21. Juli 2020 ergeben. Gleichzeitig wurde der Antragsteller nunmehr für die zivilberufliche Fortbildung zum staatlich geprüften Informatiktechniker von September 2021 bis Juli 2023 eingeplant. Diese sollte in K. stattfinden. Daran konnte der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen und wurde deshalb für den nächstmöglichen Zeitraum von September 2022 bis Juli 2024 eingeplant.

10 Mit Schreiben vom 6. September 2022 beantragte der Antragsteller seine sofortige Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee. Aus familiären Gründen wünsche er den Verbleib im Raum O. Er wies darauf hin, dass sein Antrag keine Auswirkungen auf seine laufende Beschwerde habe. Dem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 6. Oktober 2022 entsprochen.

11 Zwischenzeitlich wies das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 1. September 2022, dem Antragsteller am 19. September 2022 ausgehändigt, dessen Beschwerde zurück. Sie sei bereits unzulässig. Einwendungen gegen die mangelnde Anrechnung absolvierter Lehrgänge auf Ausbildungszeiten könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit einer Fortbildungskommandierung geltend gemacht werden. Auch eine Prüfung im Rahmen der Dienstaufsicht habe keine Beanstandungen ergeben.

12 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 vorgelegt.

13 Nach Auffassung des Antragstellers stehe die Vermutung im Raum, dass das Verfahren mit Befangenheit geführt und absichtlich verzögert werde. Auf Nachfrage, ob er im Hinblick auf seine zwischenzeitliche Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee seinen Antrag aufrecht erhalten wolle, bejahte er dies und wies darauf hin, dass er in seinem Antrag auf Rückführung explizit darauf hingewiesen habe, dass bei einer für ihn positiven gerichtlichen Entscheidung dieser Antrag rückwirkend als nichtig zu werten sei.

14 Seine Ausbildung sei in anderen Fällen bereits anerkannt worden. Auch habe es mehrfach Soldaten gegeben, die zum Leutnant ernannt worden seien, weil sie den Offizierlehrgang erfolgreich absolviert hätten und die Fachausbildung nicht angetreten hätten, sodass eine Ungleichbehandlung vorliege.

15 Einen ausdrücklichen Sachantrag hat der Antragsteller nicht gestellt.

16 Das Bundesministerium der Verteidigung bittet,
den Antrag zurückzuweisen.

17 Dieser sei aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen unzulässig und unbegründet. Darüber hinaus sei das Begehren des Antragstellers mit seiner Rückführung in die Laufbahn der Feldwebel auf ein unmögliches Ziel gerichtet und damit erledigt. Die zuletzt für ihn von September 2022 bis Juli 2024 vorgesehene Fachausbildung sei zudem bereits absolviert, sodass er nicht mehr in diese Ausbildung eingesteuert werden könne und hierauf auch keine Anrechnung und im Ergebnis auch keine Verkürzung seiner Ausbildungszeit mehr erfolgen könne. Ein Feststellungsinteresse sei weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

18 Eine Zusicherung oder Vereinbarung, dass bei einem Obsiegen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren der Antrag des Antragstellers auf Rückführung in die Laufbahn der Feldwebel rückwirkend als nichtig zu werten sei, existiere nicht. Seine Rückführung sei auch nicht unter einem entsprechenden Vorbehalt erfolgt.

19 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

20 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

21 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er die Aufhebung des Beschwerdebescheids und die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf Anrechnung seiner Ausbildung zum IT-Entwickler auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes zu entscheiden.

22 Dem steht nicht entgegen, dass er im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, dass Inhalt seiner Beschwerde lediglich in Nebenaspekten die Anrechnung von Vordienstzeiten bzw. Ausbildungen gewesen und Schwerpunkt die beabsichtigte Durchführung der Ausbildung in K. gewesen sei. Maßgebend für die Bestimmung des Antragsgegenstands ist angesichts der diesbezüglichen Dispositionsbefugnis des Antragstellers allein das angefochtene Handeln oder gerügte Unterlassen, soweit es bereits Gegenstand des beschwerderechtlichen Vorverfahrens war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 1 WB 7.24 - juris Rn. 25 m. w. N.). Seine Beschwerde vom 22. Mai 2021 richtete sich gegen die Ablehnung seines Antrags "auf Anerkennung des bereits absolvierten Abschlusses als Operativ Professional - geprüfte IT-Entwickler nach § 41 Abs. 1 SLV". Auch im gerichtlichen Verfahren bat er später "um Überprüfung des Vorgehens zur Anerkennung meiner Ausbildung".

23 Dass der Antragsteller wiederholt vorträgt, dass ein erneuter Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für ihn nicht ausgeschlossen sei, ist zudem im Sinne der Gewährung umfassenden Rechtsschutzes dahingehend auszulegen, dass er hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung der Anrechnung der Ausbildung rechtswidrig war.

24 2. Der als Hauptantrag gestellte Verpflichtungsantrag ist unzulässig.

25 a) Der auf Neubescheidung über die Anrechnung der Ausbildung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung war von vornherein gegenstandslos, weil dem Begehren des Antragstellers mit dessen Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee noch vor der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung die Grundlage entzogen war.

26 b) Der Antrag ist unstatthaft, weil das Antragsbegehren keine dienstliche Maßnahme betrifft. Die Entscheidung über die Anrechnung von vor der Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes absolvierten Ausbildungen auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit nach § 47 Abs. 3 Satz 2 SLV (§ 41 Abs. 2 SLV a. F.) ist auch keine Entscheidung, die den Werdegang des Soldaten soweit festgelegt, dass sie als anfechtbare Maßnahme gewertet werden muss (vgl. ausführlich BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 5.25 - juris Rn. 15 ff.).

27 c) Für das mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren fehlt dem Antragsteller auch die Antragsbefugnis, weil eine konkrete Absicht der personalführenden Stelle, ihn in Zukunft erneut zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen, weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, dass eine Entscheidung über die Anrechnung unabhängig von einer konkret beabsichtigten Kommandierung oder Versetzung zu einem Ausbildungsteil, auf den die Vorausbildungszeit angerechnet werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 5.25 - juris Rn. 20 f.) gleichsam "auf Vorrat" durchgeführt wird (vgl. zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung ohne beabsichtigte sicherheitsempfindliche Verwendung BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 1 WB 7.24 - NVwZ 2025, 931 Rn. 24 m. w. N.).

28 3. Auch der als Hilfsantrag gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig.

29 Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich kein Anhaltspunkt für ein mögliches Feststellungsinteresse entnehmen. Ein Rehabilitationsinteresse, die Absicht einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen oder das Vorliegen einer faktisch andauernden Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 1 WB 42.24 - juris Rn. 17 m. w. N.) hat der Antragsteller schon nicht geltend gemacht. Soweit er vorträgt, dass er sich einen erneuten Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vorstellen könne, folgt daraus auch keine konkrete Wiederholungsgefahr.

30 Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten dienstlichen Maßnahme setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte und nicht nur abstrakte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige dienstliche Maßnahme ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses der erledigten dienstlichen Maßnahme, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 1 WB 42.24 - juris Rn. 20 m. w. N.). So liegt der Fall hier.

31 Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass er konkret beabsichtigt, erneut die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zu beantragen oder dass er dafür absehbar vorgeschlagen würde. Darüber hinaus wäre selbst bei einer Zulassung nicht absehbar, ob der Antragsteller bei einer erneuten Zulassung eine Fachausbildung derselben Ausbildungsrichtung oder mit identischen Ausbildungsinhalten absolvieren würde.

32 4. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet.

33 Nach § 47 Abs. 3 Satz 2 SLV steht die Anrechnung von Dienstzeiten, die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegen, im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32). Soweit der Dienstherr für die Ausübung des Ermessens allgemeine Regelungen etwa in Zentralen Dienstvorschriften vorgegeben hat, sind diese im Rahmen des Gebotes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 m. w. N. und vom 26. Juni 2025 - 1 WB 5.25 - juris Rn. 24).

34 Hier hat der Dienstherr die seine ermessensleitenden Grundsätze für die Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der AR C2-225/0-0-5636 "Offizierausbildung militärfachlicher Dienst Zulassungsjahr 2020" in allgemeiner Form festgelegt. Nach deren Nr. 132 kann auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit bis zu maximal 18 Monaten angerechnet werden, wenn sich dadurch die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes verringert. Die bereits vor Zulassung zur Laufbahn vollständig absolvierten Ausbildungsabschnitte müssen (Hervorhebung im Original) mit den in dieser Allgemeinen Regelung festgelegten Lehrgängen/zivilberuflichen Abschlüssen für den jeweiligen Werdegang übereinstimmen. Ein anderer Abschluss auf gleichem Niveau gemäß Deutschem Qualifikationsrahmen alleine ist nicht ausreichend (Hervorhebung im Original).

35 Davon ausgehend ist das Bundesamt beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die geforderte Übereinstimmung zwischen der Ausbildung des Antragstellers zum geprüften IT-Entwickler mit dem Abschluss eines staatlich geprüften Informatiktechnikers nicht besteht. Das folgt schon aus der um 52 Ausbildungswochen kürzeren Dauer der vom Antragsteller bereits absolvierten Ausbildung, zeigt sich aber auch an dem vom Bundesamt im Rahmen der Vorbereitung seiner Entscheidung vorgenommenen inhaltlichen Vergleich.

36 Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten geltend gemacht hat, hat er diese nur pauschal behauptet, ohne konkrete Fälle mit den hiesigen vergleichbaren Sachverhalten zu benennen.