Beschluss vom 28.09.2018 -
BVerwG 8 B 34.17ECLI:DE:BVerwG:2018:280918B8B34.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2018 - 8 B 34.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:280918B8B34.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 34.17

  • VG Greifswald - 09.05.2017 - AZ: VG 2 A 441/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 9. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung für das landwirtschaftliche Unternehmen des Rechtsvorgängers der Klägerin, Herrn S. Dieser war 1946 Inhaber eines 96 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes in B. Im Januar 1953 ordnete der Rat des Kreises die Treuhandverwaltung nach § 2 der Verordnung über devastierte landwirtschaftliche Betriebe vom 20. März 1952 (GBl. DDR S. 226) an. Seit 1975 wurden einzelne zum Betrieb gehörende Flurstücke unter Mitwirkung eines jeweils dazu bestellten Pflegers veräußert. Den Restitutionsantrag der Erbeserbin des Betriebsinhabers, Frau H., deutete das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Antrag auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung und gab ihm mit Teilbescheid vom 12. Dezember 1991 unter Hinweis auf § 11 VermG statt. Frau H. wurde als Eigentümerin der verbliebenen Flächen (92,8116 ha mit einem geschätzten Wert von 1 100 945,40 DM) im Grundbuch eingetragen. Ihr Antrag auf Rückübertragung veräußerter Flurstücke wurde mit Bescheid vom 9. März 1993 abgelehnt. Mit Bescheid vom 31. August 2011 griff der Beklagte das vermögensrechtliche Verfahren wieder auf (Ziffern 1 und 2) und änderte den Bescheid vom 9. März 1993, soweit dieser eine vermögensrechtliche Berechtigung verneinte (Ziffer 3). Er stellte die vermögensrechtliche Berechtigung der Frau H. hinsichtlich des "vormals im Grundbuch von B., Blatt 20, als Eigentum des Herrn S. eingetragenen Grundbesitzes" fest (Ziffer 3.1) und erkannte ihr einen Entschädigungsanspruch für "das von der Rückübertragung ausgeschlossene landwirtschaftliche Unternehmen" zu (Ziffer 3.2). Den Antrag auf Rückübertragung einiger "z.T. ehemaliger" Flurstücke lehnte er ab (Ziffer 3.3) und behielt sich eine gesonderte Entscheidung über die inzwischen im Eigentum der Gemeinde B. stehenden Flurstücke vor (Ziffer 3.4). Mit Bescheid vom 1. August 2013 übertrug er einige dieser Flurstücke an Frau H. zurück und lehnte eine Rückübertragung der übrigen ab.

2 Die Entschädigung für das landwirtschaftliche Unternehmen setzte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2014 auf 0 € fest, da der Wert der zurückgegebenen Flächen mit 1 100 945,40 DM die gesetzliche Höhe der Entschädigung übersteige. Die dagegen erhobene, von der Klägerin als Erbin der Frau H. fortgeführte Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Beklagte habe die Höhe des Entschädigungsanspruchs zu Recht auf 0 € festgesetzt. Von der Bemessungsgrundlage gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG in Höhe von 106 800 DM sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG der Zeitwert nach § 6 Abs. 6a VermG zurückgegebener Vermögensgegenstände abzuziehen. Eine solche Rückgabe sei mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch Bescheid vom 12. Dezember 1991 erfolgt. Die Inverwaltungnahme habe dem Berechtigten die Verfügungs-, Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis entzogen und sei in ihrer wirtschaftlichen Wirkung einer Enteignung gleichzusetzen. Die Aufhebung der Treuhandverwaltung habe dem Berechtigten die entzogenen Befugnisse zurückgegeben und damit eine Rückgabe im Sinne des § 6 Abs. 6a VermG und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG bewirkt. Der Zeitwert der betreffenden Flächen sei mit 1 100 945,40 DM höher als die Bemessungsgrundlage.

3 Die dagegen eingelegte Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.

4 1. Die Beschwerdebegründung bezeichnet keine höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die sinngemäß aufgeworfenen Fragen zu - vermeintlich - alternativ tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils gehen an dessen Begründung vorbei.

5 a) Die Frage nach der Richtigkeit der "These von der Unerheblichkeit des formalrechtlichen Eigentumsentzugs" (S. 4 der Beschwerdebegründung) würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Entgegen der Darstellung der Klägerin stützt sich das angegriffene Urteil nicht auf die Annahme, für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 6a VermG im Rahmen des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 (richtig: Satz 1 Nr. 3) EntschG komme es nicht auf den Verlust der formalrechtlichen Eigentümerposition durch eine Maßnahme im Sinne des § 1 VermG an; vielmehr genüge die Anordnung der staatlichen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 4 VermG über den Unternehmensrest. Das Verwaltungsgericht hat für die Anwendung des § 6 Abs. 6a VermG zwar keine Entziehung des Eigentumsrechts verlangt, ebenso wenig aber ausdrücklich oder implizit auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 VermG abgestellt. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass die Anordnung staatlicher Verwaltung auf § 2 der Verordnung über devastierte landwirtschaftliche Betriebe vom 20. März 1952 (GBl. DDR S. 226) beruhte. Diese Regelung setzte die Unwirtschaftlichkeit des Betriebes voraus und ließ im Unterschied zu § 1 der Verordnung, der verlassene Betriebe betraf, keinen Bezug zum Aufenthalt des Eigentümers erkennen. Das angegriffene Urteil enthält auch keine anderen Ausführungen, aus denen sich ergäbe, dass es § 1 Abs. 4 VermG für einschlägig gehalten hat. Insbesondere erörtert es nicht, ob die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu Recht auf § 11 VermG gestützt wurde. Ebenso wenig verhält es sich zur Frage, ob gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, § 11a VermG ein Entschädigungsanspruch bezüglich von Flächen besteht, auf deren Eigentum der Berechtigte nicht fristgerecht verzichtet hat.

6 b) Entgegen der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht auch nicht - alternativ - angenommen, in der Anordnung der staatlichen Verwaltung liege eine faktische Enteignung im vermögensrechtlichen Sinne. Es geht lediglich davon aus, der in der Anordnung liegende Zugriff sei wegen der Entziehung bestimmter Eigentümerbefugnisse - nämlich der Verfügungs-, Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis des Berechtigten - in seiner wirtschaftlichen Wirkung einer Enteignung gleichzusetzen (UA S. 6). Die Vergleichbarkeit wirtschaftlicher Folgen impliziert keine rechtliche Gleichsetzung. Vermögensrechtlich bewertet das angegriffene Urteil die Anordnung der staatlichen Verwaltung in Übereinstimmung mit der Systematik des § 1 Abs. 1 und 4 VermG erkennbar als einen von der Enteignung zu unterscheidenden Zugriff eigener Art. Die Annahme der Klägerin, es sei von einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG ausgegangen, findet in den Urteilserwägungen keine Grundlage.

7 2. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht zu entnehmen. Wie eben dargelegt, stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung weder auf die von der Klägerin formulierte "These von der Unerheblichkeit des formalrechtlichen Eigentumsentzugs" in Bezug auf § 1 Abs. 4 VermG, noch ordnet sie die Anordnung staatlicher Verwaltung als Enteignung im vermögensrechtlichen Sinne ein. Damit liegt auch kein Rechtssatzwiderspruch zu den von der Klägerin angeführten Rechtssätzen der angeblichen Divergenzentscheidungen vor.

8 3. Selbst bei Vorliegen eines der geltend gemachten Zulassungsgründe könnte die Nichtzulassungsbeschwerde wegen § 144 Abs. 4 VwGO keinen Erfolg haben. Diese Bestimmung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden und rechtfertigt es, die Beschwerde auch unabhängig von der Wirksamkeit der erhobenen Rügen zurückzuweisen, wenn die Klage - jedenfalls - in der Sache keinen Erfolg haben kann (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 - 4 B 29.03 - juris Rn. 2 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der angegriffene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil ihr kein Anspruch auf Entschädigung für das landwirtschaftliche Unternehmen als solches zusteht und etwaige Ansprüche bezüglich einzelner veräußerter Flurstücke nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehören.

9 a) Ungeachtet seiner missverständlichen Formulierung enthält Ziffer 3.2 des Bescheides vom 31. August 2011 keine bestandskräftige Feststellung eines Entschädigungsanspruchs für das landwirtschaftliche Unternehmen als solches. Die Bindung an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbietet dem Revisionsgericht nicht, einen für die Entscheidung erheblichen Verwaltungsakt entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen, um dessen objektiven Erklärungsgehalt zu ermitteln (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 1965 - 4 C 27.65 - Buchholz 406.42 § 2 RGaO Nr. 2, vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.> und vom 24. November 1988 - 2 C 23.87 - Buchholz 237.6 § 29 NdsLBG Nr. 1 S. 2). Überdies hat das Verwaltungsgericht keine Auslegung des Bescheides vorgenommen, obwohl die Formulierung der Tenorziffer 3.2 dazu Anlass bot. Dass sie vom "landwirtschaftlichen Unternehmen" und nicht von dessen Flurstücken spricht, muss im Zusammenhang mit den einleitenden Bestimmungen der Ziffer 3 des Bescheides (vor Ziffer 3.1) gelesen werden. Danach ändern die nachfolgenden Regelungen ausdrücklich - nur - den bestandskräftigen Bescheid vom 9. März 1993, soweit dieser eine vermögensrechtliche Berechtigung bezüglich 14 einzelner, auf Seite 3 des Bescheides vom 31. August 2011 aufgezählter ehemaliger Betriebsgrundstücke verneinte. Daran anknüpfend stellt Ziffer 3.1 die Berechtigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin fest und erkennt Ziffer 3.2 ihr einen Entschädigungsanspruch (dem Grunde nach) zu, soweit eine Rückübertragung ausgeschlossen ist. Zwar umfasst die weite Formulierung der Ziffer 3.1 scheinbar sämtliche ursprünglich zum Unternehmen gehörenden Grundstücke und damit auch diejenigen, die im Eigentum des Inhabers verblieben waren und deren Treuhandverwaltung 1991 aufgehoben wurde. Damit soll aber die Berechtigtenfeststellung erkennbar nicht über die in Ziffer 3 eingangs verfügte Änderung des Bescheides vom 9. März 1993 ausgedehnt und folglich nicht über dessen Regelungsgegenstand hinaus erstreckt werden. Gleiches gilt für die Ziffer 3.2, die an die Berechtigungsfeststellung anknüpft und den Begriff des Unternehmens - ungenau - als Sammelbezeichnung für Betriebsgrundstücke verwendet. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, bezieht sie sich nicht auf das Unternehmen als solches, sondern nur auf die Betriebsgrundstücke, hinsichtlich derer Ziffer 3.1 in Abänderung des Bescheides vom 9. März 1993 eine Berechtigung feststellt und deren Rückübertragung nach §§ 4 f. VermG ausgeschlossen ist.

10 Für diese Auslegung spricht auch die Begründung des Bescheides vom 31. August 2011. Sie bejaht eine Berechtigung - nur - bezüglich der Flurstücke, deren Rückübertragung mit Bescheid vom 9. März 1993 abgelehnt worden war und erkennt - nur - deren Schädigung wegen einer Veräußerung aufgrund unlauterer Machenschaften gemäß § 1 Abs. 3 VermG an (vgl. S. 12 des Bescheides). Von einer Schädigung des Unternehmens selbst oder seiner nicht veräußerten Flurstücke ist nicht die Rede. Auch eine darauf bezogene Berechtigung wird nicht begründet. Zwar verweist der Bescheid für die Schädigung der veräußerten Flurstücke - unzutreffend - auf § 1 Abs. 3 VermG i.V.m. § 6 Abs. 1a und 6a VermG und nicht auf § 1 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 VermG. Dies lässt aber ebenso wie die missverständliche Formulierung der Tenorziffern 3.1 und 3.2 nur erkennen, dass der Unternehmensbegriff als Sammelbezeichnung für Betriebsgrundstücke verwendet wird, und spricht genauso wie der (wegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntschG unzutreffende) Hinweis auf § 4 EntschG für eine begriffliche Ungenauigkeit, aber nicht für eine Regelung, die über die Änderung des Bescheides vom 9. März 1993 hinausgeht. Danach bezieht sich die bestandskräftige Feststellung eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach nur auf diejenigen von diesem Bescheid erfassten 14 Flurstücke, deren Rückübertragung ausgeschlossen ist. Welche Flächen dies betrifft, konkretisieren Ziffer 3.3 des Bescheides vom 31. August 2011 und die in Ziffer 3.4 vorbehaltenen Regelungen (vgl. dazu den Bescheid vom 1. August 2013).

11 b) Für einen Anspruch auf Entschädigung des landwirtschaftlichen Unternehmens selbst gibt es auch keine andere materiell-rechtliche Grundlage. Nach § 1 EntschG müsste dazu das Unternehmen als solches - und nicht nur ein Teil der zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstände - von einer Schädigung im Sinne des § 1 VermG betroffen gewesen sein. Das ist den Feststellungen des angegriffenen Urteils nicht zu entnehmen.

12 In der Anordnung der Treuhandverwaltung nach § 2 der Verordnung über devastierte landwirtschaftliche Betriebe lag keine Schädigung des Unternehmens, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 VermG nicht erfüllt sind. Dazu genügt nicht, dass eine Verwaltung durch staatliche Stellen ausgeübt wurde. Vielmehr muss der Rechtsgrund der staatlichen Verwaltung unter eine der Alternativen des § 1 Abs. 4 VermG fallen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 7 B 314.95 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 1 S. 2 f.). Daran fehlt es bei der angeordneten Treuhandverwaltung nach § 2 der eben zitierten Verordnung (Nentwig/Nethe, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 11 VermG Rn. 16, Stand August 1996). Sie knüpft nicht an einen Fall des § 1 Abs. 4 VermG an, sondern an weit unterdurchschnittliche Erträge des landwirtschaftlichen Betriebes. Auch aus den sonstigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 VermG. Dass der Eigentümer sich bis 1955 darum bemühte, den Betrieb wieder selbst übernehmen und mit seinen Töchtern fortführen zu dürfen, spricht gegen einen Wegzug bereits vor der Anordnung der staatlichen Verwaltung.

13 Ob § 1 Abs. 4 VermG mit Blick auf § 11 VermG entsprechend angewendet werden könnte (dafür Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG Rn. 129, Stand August 1994), bedarf hier keiner Entscheidung. Die staatliche Verwaltung des Unternehmens wurde bereits 1991 aufgehoben. Eine Entschädigung für den verwalteten Vermögenswert sehen § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 11a VermG nur bei einem Verzicht auf das Eigentum innerhalb einer inzwischen abgelaufenen Frist vor.

14 Aus den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ergibt sich auch keine rechtliche oder faktische Enteignung des Unternehmens. Während der Treuhandverwaltung blieb Herr S. Betriebsinhaber und Eigentümer der Betriebsflächen. Soweit diese nicht veräußert wurden, gingen sie auf seine Erbeserbin über, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Die Veräußerung einzelner Flurstücke unter Mitwirkung eines jeweils dazu bestellten (Nachlass- oder Abwesenheits-)Pflegers kann eine Schädigung der jeweiligen Fläche gemäß § 1 Abs. 3 VermG darstellen und Einzelrestitutionsansprüche nach § 3 VermG auslösen (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1998 - 7 C 18.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 137 und vom 16. Juli 1998 - 7 C 24.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 157; vgl. S. 12 des Bescheides vom 31. August 2011). Eine nach § 6 VermG wiedergutzumachende Schädigung des Unternehmens selbst liegt darin jedoch nicht.

15 Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin auch nicht deswegen in ihren Rechten, weil möglicherweise Erlösauskehr- oder Entschädigungsansprüche bezüglich einzelner veräußerter und nicht zurückübertragener Flurstücke bestehen. Über solche Ansprüche wurde mit dem angegriffenen Bescheid nicht entschieden. Sie sind auch nicht Gegenstand der dagegen erhobenen Klage. Der erstinstanzliche Antrag und die Klagebegründung richten sich auf die Festsetzung einer Entschädigung für das landwirtschaftliche Unternehmen H. in B. und nicht stattdessen oder darüber hinaus auf Erlösauskehr oder Entschädigungsansprüche für bestimmte von Ziffer 3 des Bescheides vom 31. August 2011 erfasste und nicht zurückübertragene Flurstücke.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.