Beschluss vom 29.09.2020 -
BVerwG 4 B 13.20ECLI:DE:BVerwG:2020:290920B4B13.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.09.2020 - 4 B 13.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:290920B4B13.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 13.20

  • VG Berlin - 24.05.2018 - AZ: VG 19 K 195.16
  • OVG Berlin-Brandenburg - 29.10.2019 - AZ: OVG 2 B 2.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Oktober 2019 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 084,16 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob an der Rechtsprechung zur typisierenden Einordnung von Bordellen oder bordellartigen Betrieben als das Wohnen mehr als nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (BVerwG, Urteile vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 und vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379) mit Blick auf das zum 1. Juli 2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), festzuhalten ist.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 5.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.