Beschluss vom 30.03.2020 -
BVerwG 1 AV 3.20ECLI:DE:BVerwG:2020:300320B1AV3.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 AV 3.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:300320B1AV3.20.0]

Beschluss

BVerwG 1 AV 3.20

  • VG Cottbus - 17.03.2020 - AZ: VG 5 L 51/20.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
und Dr. Wittkopp
beschlossen:

Das Verwaltungsgericht Cottbus wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

1 Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 17. März 2020 das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen. Für den Antrag der in Griechenland aufhältigen Antragstellerin zu 1 (der Mutter der minderjährigen Antragstellerin zu 2), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ersuchen Griechenlands auf Übernahme ihres Asylverfahrens stattzugeben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, sei das Verwaltungsgericht Ansbach gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO zuständig, für den entsprechenden Antrag der Antragstellerin zu 2, die im Bundesgebiet internationalen Schutz begehrt, sei hingegen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO nach dem Ort, an dem diese ihren Aufenthalt zu nehmen hat, das Verwaltungsgericht Cottbus zuständig, so dass es einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedürfe. Nach den Grundsätzen, die der Senat in gefestigter Rechtsprechung für diese Fallkonstellation aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 -, vom 16. September 2019 - 1 AV 4.19 -, vom 25. September 2019 - 1 AV 5.19 - und vom 10. Februar 2020 - 1 AV 1.20 -) und auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird, hält es der Senat für zweckmäßig, das Verwaltungsgericht Cottbus als zuständiges Gericht zu bestimmen (so auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. März 2020).