Beschluss vom 30.03.2020 -
BVerwG 2 WNB 5.20ECLI:DE:BVerwG:2020:300320B2WNB5.20.0

Unstatthafte Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz

Leitsatz:

Gegen Entscheidungen der Truppendienstgerichte im einstweiligen Rechtsschutz findet keine Rechtsbeschwerde statt.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 132 Abs. 1
    WBO § 3 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 6 Satz 2, § 22a Abs. 1, § 23a Abs. 2

  • TDG Süd 3. Kammer - 08.08.2019 - AZ: TDG S 3 GL 03/18 und TDG S 3 RL 02/19

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2020 - 2 WNB 5.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:300320B2WNB5.20.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 5.20

  • TDG Süd 3. Kammer - 08.08.2019 - AZ: TDG S 3 GL 03/18 und TDG S 3 RL 02/19

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 30. März 2020 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 8. August 2019 über die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird verworfen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz.

2 1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Hauptsacheverfahren (BVerwG 2 WNB 1.20 ) gegen die im Jahr 2018 erfolgte Abnahme und Durchsuchung seines Dienstlaptops. Er begehrte damals auch einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abnahme des Laptops und die Durchführung der Durchsuchung. Das Truppendienstgericht Süd wies mit Beschluss vom 8. August 2019 im Hauptsacheverfahren die Beschwerden gegen diese Maßnahmen zurück. Mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom selben Tage lehnte es den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet ab und ließ die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht zu. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend und rügt mehrere Verfahrensfehler. Zugleich teilt er mit, dass sein Disziplinarverfahren unter Rückgabe des Laptops durch Absehensverfügungen vom Dezember 2018 und Januar 2019 beendet worden sei.

3 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

4 a) Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Rechtsbeschwerde nicht gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts im einstweiligen Rechtsschutz statthaft ist. Zwar erfasst der Wortlaut des § 22a Abs. 1 WBO alle Beschlüsse des Truppendienstgerichts. Die Eröffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz widerspricht jedoch dem Zweck des Rechtsinstituts. Die Rechtsbeschwerde ist, wie die Revision, ein auf die Rechtsprüfung beschränktes Rechtsmittel, das nur aus Gründen der Rechtsfortbildung, der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Behebung schwerer Verfahrensfehler zugelassen ist (vgl. § 22a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WBO). Dies setzt eine hinreichende Klärung der tatsächlichen Fragen und eine abschließende Entscheidung durch die Vorinstanz voraus. Im einstweiligen Rechtsschutz findet nur eine summarische Prüfung statt, die mit einer vorläufigen Zwischenentscheidung endet. Dass die Rechtsbeschwerde für einstweilige Beschlüsse nicht vorgesehen ist, ergibt sich auch aus den nach § 23a Abs. 2 WBO ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Denn die Rechtsbeschwerde ist den verwaltungsprozessualen Revisionsbestimmungen nachgebildet und die Revision findet nach § 132 Abs. 1 VwGO nur gegen Entscheidungen in der Hauptsache (Urteile oder Normenkontrollentscheidungen), nicht aber gegen Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes statt. Schließlich stünde die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Systematik der Wehrbeschwerdeordnung in Einklang. Denn im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes sehen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 6 Satz 2, § 21 Abs. 2 WBO grundsätzlich nur eine Entscheidungskompetenz des für die Hauptsache zuständigen Wehrdienstgerichts im Eilverfahren ohne weitere Rechtsmittel vor (Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 151).

5 b) Zum anderen fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Es ist nicht erkennbar, welche Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes noch ergriffen werden könnte, nachdem das Disziplinarverfahren eingestellt und der Laptop zurückgegeben worden ist. Daher könnte auch eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in einen Antrag auf Abänderung der truppendienstgerichtlichen Eilentscheidung, für den das Bundesverwaltungsgericht seit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache zuständig wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2010 - 2 WDS-VR 1.10 - Buchholz 450.2 § 42 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 5), dem Begehren des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg verhelfen.

6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.