Verfahrensinformation

Baurecht;


hier: Genehmigung eines Flächennutzungsplans der Städte und


Gemeinden des Odenwaldkreises - Sachlicher Teilbereich


Windkraft


Beschluss vom 12.10.2020 -
BVerwG 4 B 42.19ECLI:DE:BVerwG:2020:121020B4B42.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2020 - 4 B 42.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:121020B4B42.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 42.19

  • VG Darmstadt - 27.09.2017 - AZ: VG 2 K 12/16.DA
  • VGH Kassel - 26.08.2019 - AZ: VGH 4 A 2426/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2019 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob Ziele der Raumordnung i.S.v. § 4 Abs. 1 ROG in ihrer Bindungswirkung auf bestimmte Planungsebenen beschränkt werden können.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 7.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 30.03.2022 -
BVerwG 4 C 7.20ECLI:DE:BVerwG:2022:300322B4C7.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2022 - 4 C 7.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:300322B4C7.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 C 7.20

  • VG Darmstadt - 27.09.2017 - AZ: 2 K 12/16.DA
  • VGH Kassel - 26.08.2019 - AZ: 4 A 2426/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Gründe

1 Der Senat setzt das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Normenkontrollverfahren - 4 C 664.21 - aus.

2 Die Klägerinnen begehren die Genehmigung ihres Gemeinsamen Flächennutzungsplans - Sachlicher Teilbereich Windkraft nach § 6 Abs. 1 BauGB. Für diesen Anspruch ist die Wirksamkeit des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 entscheidungserheblich, gegen den die Klägerinnen das oben genannte Normenkontrollverfahren angestrengt haben.

3 Denn der Gemeinsame Flächennutzungsplan ist den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Das gilt auch dann, wenn solche Ziele in einem Regionalplan enthalten sind, der erst nach dem Beschluss über den Flächennutzungsplan in Kraft getreten ist (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 4 BN 8.07 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 127 Rn. 4 f. m.w.N.). Auch dass der TPEE erst nach Erlass des mit der Revision angegriffenen Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist, ändert hieran nichts. Das Revisionsgericht hat Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eintreten, in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem die Vorinstanz sie berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 11).

4 Damit ist zwar nicht die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorgreiflich. § 94 VwGO ist aber auf Konstellationen entsprechend anwendbar, in denen das Ergebnis eines Verfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsgegenstand ist (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2000 - 4 B 75.00 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 15 S. 6 und vom 16. August 2017 - 9 C 18.16 - juris Rn. 1).

5 Der Senat hält es daher für sachgerecht, den Rechtsstreit auszusetzen, bis über den Normenkontrollantrag der Klägerinnen gegen den TPEE entschieden ist.