Beschluss vom 30.03.2022 -
BVerwG 4 C 7.20ECLI:DE:BVerwG:2022:300322B4C7.20.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.03.2022 - 4 C 7.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:300322B4C7.20.0]
Beschluss
BVerwG 4 C 7.20
- VG Darmstadt - 27.09.2017 - AZ: 2 K 12/16.DA
- VGH Kassel - 26.08.2019 - AZ: 4 A 2426/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Gründe
1 Der Senat setzt das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Normenkontrollverfahren - 4 C 664.21 - aus.
2 Die Klägerinnen begehren die Genehmigung ihres Gemeinsamen Flächennutzungsplans - Sachlicher Teilbereich Windkraft nach § 6 Abs. 1 BauGB. Für diesen Anspruch ist die Wirksamkeit des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 entscheidungserheblich, gegen den die Klägerinnen das oben genannte Normenkontrollverfahren angestrengt haben.
3 Denn der Gemeinsame Flächennutzungsplan ist den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Das gilt auch dann, wenn solche Ziele in einem Regionalplan enthalten sind, der erst nach dem Beschluss über den Flächennutzungsplan in Kraft getreten ist (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 4 BN 8.07 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 127 Rn. 4 f. m.w.N.). Auch dass der TPEE erst nach Erlass des mit der Revision angegriffenen Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist, ändert hieran nichts. Das Revisionsgericht hat Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eintreten, in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem die Vorinstanz sie berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 11).
4 Damit ist zwar nicht die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorgreiflich. § 94 VwGO ist aber auf Konstellationen entsprechend anwendbar, in denen das Ergebnis eines Verfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsgegenstand ist (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2000 - 4 B 75.00 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 15 S. 6 und vom 16. August 2017 - 9 C 18.16 - juris Rn. 1).
5 Der Senat hält es daher für sachgerecht, den Rechtsstreit auszusetzen, bis über den Normenkontrollantrag der Klägerinnen gegen den TPEE entschieden ist.