Beschluss vom 30.07.2008 -
BVerwG 5 VR 2.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300708B5VR2.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2008 - 5 VR 2.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300708B5VR2.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 VR 2.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30.Juli 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).