Beschluss vom 30.07.2018 -
BVerwG 1 VR 8.18ECLI:DE:BVerwG:2018:300718B1VR8.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2018 - 1 VR 8.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:300718B1VR8.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 8.18

  • VG Greifswald - 05.02.2018 - AZ: VG 4 A 1250/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
und Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, weil für den unter dem 29. Juni 2018 verfassten und am 3 Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Eilantrag kein Rechtsschutzinteresse bestand. Dem Antragsteller hätte zur Erreichung seines Rechtsschutzziels ein einfacherer Weg zur Verfügung gestanden. Der Antragsteller hat durch die nach seiner Darstellung am 29. Juni 2018 erfolgte Rücknahme seiner Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1537/17 selbst bewirkt, dass die bestehende Aussetzungsentscheidung nicht mehr fortwirkte. Er hat dadurch erst eine Lage geschaffen, die eine erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über eine neuerliche Aussetzung (bzw. die Verlängerung der bestehenden Aussetzung), die auch die durch das im Revisionsverfahren angegriffene Urteil geschaffene Prozesslage zu berücksichtigen hatte, erforderte. Angesichts dieser Sachlage war er vorliegend gehalten, vor der Antragstellung bei Gericht die Antragsgegnerin mit der veränderten Verfahrenssituation und dem Begehren auf neuerliche Aussetzung zu befassen. Die Antragsgegnerin hat nach Kenntnis der geänderten Verfahrenslage auch unverzüglich reagiert und auch insoweit keine Veranlassung für die Beantragung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegeben.

3 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.